Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_431/2013 KI-generiert

Refusal of Invalidity Benefits Based on Somatoform Pain Disorder and Anxiety Disorder Upheld

Geschäftsnummer 9C_431/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved an individual who was denied benefits from the disability insurance following a determination by the regional office, which concluded that the individual did not suffer from a health impairment with invalidating effects as defined by law. After the individual's appeal was rejected by the Cantonal Court, they lodged a further appeal, seeking to have their disability degree set at 100% and to be awarded a full disability pension, as well as a review of their entitlement to assistance compensation. The court examined various medical assessments and determined that the individual's psychological conditions did not meet the severity required for benefits under the relevant legal framework.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 beruht, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 49 Abs. 2 IVV; Refusal of Invalidity Benefits Based on Somatoform Pain Disorder and Anxiety Disorder Upheld: After the individual's appeal was rejected by the Cantonal Court, they lodged a further appeal, seeking to have their disability degree set at 100% and to be awarded a full disability pension, as well as a review of their entitlement to assistance compensation. The court examined various medical assessments and determined that the individual's psychological conditions did not meet the severity required for benefits under the relevant legal framework.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung psychische Beeinträchtigungen Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit depressive Störung Gesundheitsbezogene Angaben Invalidenversicherungsleistungen medizinische Überprüfung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

Used to decide the appeal in simplified procedure because it was obviously unfounded.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs as the losing party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_431/2013

Urteil vom 12. August 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kernen, Präsident,

Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,

Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Verfahrensbeteiligte

T.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Habegger,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Bern ,

Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 2. Mai 2013.

Sachverhalt:

Mit Verfügung vom 21. Oktober 2011 verneinte die IV-Stelle Bern einen Anspruch der T.________ (geboren 1975) auf Leistungen der Invalidenversicherung, da kein Gesundheitsschaden mit invalidisierender Wirkung im Rechtssinne bestehe.

Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 2. Mai 2013 ab.

T.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der IV-Verfügung sei ihr Invaliditätsgrad auf 100 % festzusetzen und es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Ferner sei der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung neu zu prüfen und gutzuheissen. Eventuell seien die Akten an die IV-Stelle zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen ( BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen; 133 III 545 E. 2.2 S. 550; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2.

1.2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 105 Abs. 2 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG ). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Beschwerde führende Person genau darzulegen. Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern ( BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44, 9C_779/2010 E. 1.1.2 [nicht publ. in: BGE 137 V 446 ]).

Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist ( BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_967/2008 vom 5. Januar 2009 E. 5.1). Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteile 9C_999/2010 vom 14. Februar 2011 E. 1 und 9C_735/2010 vom 21. Oktober 2010 E. 3; SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44, 9C_779/2010 E. 1.1.1).

1.2.2. Einem ärztlichen Bericht kommt Beweiswert zu, wenn er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, wenn die Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchtet und die Schlussfolgerungen begründet sind ( BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Arzt muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Untersuchungsberichte regionaler ärztlicher Dienste können, sofern sie diesen Anforderungen genügen, einen vergleichbaren Beweiswert wie ein Gutachten haben ( Art. 49 Abs. 2 IVV ; BGE 137 V 210 E. 1.2.1 S. 219; 135 V 254 E. 3.3.2 S. 257; Urteil 9C_999/2010 vom 14. Februar 2011 E. 5.1.2).

1.2.3. Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu ( BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt ( BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; zum Begriff der Willkür BGE 137 I 1 E. 2.4 mit Hinweisen S. 5). Inwiefern das kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht haben soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen ( BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 134 II 244 E. 2.2 mit Hinweis S. 246).

2.

2.1. Das kantonale Gericht ging in eingehender Würdigung der ärztlichen Unterlagen gestützt auf die Beurteilung des Dr. med. B.________, Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), beim Beschwerdebild der Versicherten von einer somatoformen Schmerzstörung, einer leichten depressiven Episode sowie einer - damals noch unbehandelten - Angststörung aus, welche mit einer zumutbaren Willensanstrengung in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Hinweis auf BGE 130 V 352 ) überwindbar seien. Angesichts der nach der schlüssigen Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. B.________ diagnostizierten leichten bis mittelgradig depressiven Episode sei eine psychische Komorbidität von der erforderlichen Schwere, Intensität und Ausprägung nicht ausgewiesen. Die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur ausnahmsweisen Annahme der Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung liessen nicht den Schluss auf ein invalidisierendes Krankheitsbild zu. Es liege keine chronische körperliche Begleiterkrankung vor. Ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens sei nicht anzunehmen. Ebenso fehle es an einem verfestigten, therapeutisch nicht mehr beeinflussbaren innerseelischen Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung. Ebenso wenig liege ein Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung vor. Als erfüllt sei nach der medizinischen Aktenlage ein mehrjähriger chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung hinsichtlich der Schmerzproblematik. Damit seien die Voraussetzungen, unter denen einer diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung invalidisierender Charakter beizumessen sei und damit die Schmerzüberwindung als unüberwindbar erscheinen könne, nicht in der rechtsprechungsgemäss geforderten Weise erfüllt.

2.2. Im Lichte der eingangs erwähnten Beweisregeln und Grundsätze zur Beweiswürdigung ist die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und die entsprechende Beweiswürdigung nicht mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG . Das kantonale Gericht hat sich mit allen relevanten medizinischen Unterlagen, wie etwa den Gutachten der MEDAS vom 13. Juni 2006 und 9. Juli 2009 (samt psychiatrischen Konsiliargutachten), auseinandergesetzt und namentlich eingehend begründet, weshalb es auf die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. B.________, welcher Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH ist, abstellt und seinen auf einer persönlichen Untersuchung beruhenden Bericht vom 14. Oktober 2009 für schlüssig und beweiskräftig hält. Die entsprechenden Feststellungen und Schlussfolgerungen sind nach der Aktenlage nicht offensichtlich unrichtig, noch ist darin eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung oder eine willkürliche Beweiswürdigung zu erblicken. Mit den in der Beschwerde erhobenen Einwendungen - soweit es sich nicht um appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid handelt - wird nicht in rechtsgenüglicher Weise dargelegt (vgl. E. 1.2.1 hievor), inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich sein oder sonstwie Bundesrecht verletzen sollte. Berichte des RAD können die Qualität von Gutachten aufweisen (Urteil 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1, in: SVR 2009 IV Nr. 56 S. 174). Das kantonale Gericht hat eingehend begründet, dass die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. B.________ den von der Rechtsprechung an medizinische Berichte gestellten Anforderungen genügt (vgl. dazu BGE 137 V 210 E. 1.2.1 S. 219; sowie 135 V 254 E. 3.3 und 3.4 S. 257 ff.). Mit den einzelnen vorinstanzlichen Erwägungen zur Überwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung setzt sich die Beschwerde ebenfalls nicht in rechtsgenüglicher Weise auseinander, zumal es sich bei den zwei mit der Beschwerde eingereichten ärztlichen Stellungnahmen um unzulässige Nova handelt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ). Nach dem Gesagten verletzt es die Beweiswürdigungsregeln nicht, dass die Vorinstanz auf ergänzende medizinische Abklärungen verzichtet und auf die Beurteilung des RAD-Arztes abgestellt hat. Ein Rentenanspruch ist daher mit dem kantonalen Gericht zu verneinen, womit auch Leistungen unter dem Titel Hilflosenentschädigung entfallen ( Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG , Art. 38 Abs. 2 IVV ; Urteil I 609/06 vom 10. September 2007).

3.

3.1. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG zu erledigen.

3.2. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. August 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer