Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_43/2021 KI-generiert

Disability Insurance Office Appeal Dismissed for Untimely Filing

Geschäftsnummer 9C_43/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves the Luzern Disability Insurance Office appealing a decision by the Lucerne Cantonal Court, which ordered further medical investigations and continued payment of a partial disability pension to an individual during this process. The appeal, lodged on January 15, 2021, was against the court's interim measure requiring the continuation of the pension payments. The insured individual, represented by a lawyer, opposed the appeal and requested a full disability pension retroactively from March 1, 2015. The appeal was submitted after the deadline, rendering it inadmissible according to Swiss procedural law, which does not allow extension during certain proceedings related to interim measures. The insured's additional request at the federal level was also deemed inadmissible due to the lack of provision for cross-appeals in the Swiss Federal Court system.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 46 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; Disability Insurance Office Appeal Dismissed for Untimely Filing: The appeal, lodged on January 15, 2021, was against the court's interim measure requiring the continuation of the pension payments. The insured individual, represented by a lawyer, opposed the appeal and requested a full disability pension retroactively from March 1, 2015. The appeal was submitted after the deadline, rendering it inadmissible according to Swiss procedural law, which does not allow extension during certain proceedings related to interim measures. The insured's additional request at the federal level was also deemed inadmissible due to the lack of provision for cross-appeals in the Swiss Federal Court system.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung verspätete Einreichung Entschädigung für Invalidität Verzugskosten Sozialversicherungsverfahren Sistierung der Versicherungsleistung verspätete Kündigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was declared inadmissible as it was obviously not timely (verschnetz).

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant (IV-Stelle) was ordered to bear the court costs.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

The appellant was ordered to compensate the respondent for the federal court proceedings.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_43/2021

Urteil vom 9. April 2021

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Glanzmann, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte

IV-Stelle Luzern,

Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Tania Teixeira,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid

des Kantonsgerichts Luzern

vom 1. Dezember 2020 (5V 20 174).

Nach Einsicht

in die Beschwerde der IV-Stelle Luzern vom 15. Januar 2021 (Postaufgabe) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 1. Dezember 2020, mit welchem die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Verwaltung zurückgewiesen wurde, wobei die Weiterausrichtung der halben Invalidenrente an A.________ während des Abklärungsverfahrens angeordnet wurde,

in die Vernehmlassung der Versicherten vom 23. Februar 2021, mit der diese unter Abweisung der Beschwerde die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente rückwirkend ab 1. März 2015 und einstweilen weiterhin beantragt,

in Erwägung,

dass die Beschwerde gegen einen Entscheid gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ist,

dass gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar still stehen,

dass dieser Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 2 lit. a BGG nicht gilt in Verfahren betreffend die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen,

dass der beschwerdeführenden IV-Stelle gemäss eigenen Angaben der angefochtene Entscheid am 4. Dezember 2020 zugestellt wurde,

dass sie diesen Entscheid ausdrücklich nur insoweit anficht, als darin die einstweilige Weiterausrichtung der halben Invalidenrente und damit eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 46 Abs. 2 lit. a BGG angeordnet wurde,

dass demgemäss der Fristenstillstand im vorliegenden Verfahren nicht gilt, womit die am 15. Januar 2021 der Post übergebene Beschwerde verspätet ist,

dass sich damit die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,

dass die Versicherte in ihrer Vernehmlassung einen über die Abweisung der Beschwerde hinausgehenden materiellen Antrag stellt,

dass es im Verfahren vor Bundesgericht keine Anschlussbeschwerde gibt (vgl. BGE 138 V 106 E. 2.1 S. 110), womit auch diese als unzulässig zu qualifizieren und auf sie nicht einzutreten ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen hat ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung auszurichten hat ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ),

dass mit diesem Entscheid in der Sache das Gesuch der IV-Stelle um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos wird,

erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Auf die Anschlussbeschwerde der Versicherten wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. April 2021

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Nabold