Claimant v. Administration: Invalidity Pension Assessment and Date of Medical Evidence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual born in 1964 who was denied an invalidity pension by the disability insurance office in Zug in August 2009. The individual contested this decision, and the administrative court upheld the initial ruling in December 2010. The petitioner appealed to the Federal Tribunal, seeking a three-quarters pension or the referral of the case back for further examination. The main issue revolved around whether the individual's medical condition, particularly concerning heart issues and potential psychological factors, warranted a higher degree of invalidity than recognized by the previous authorities. The court found that there was insufficient evidence to establish a rent-generating degree of invalidity prior to the decision made in August 2009.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 28a Abs. 3 IVG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG; Claimant v. Administration: Invalidity Pension Assessment and Date of Medical Evidence: The individual contested this decision, and the administrative court upheld the initial ruling in December 2010. The petitioner appealed to the Federal Tribunal, seeking a three-quarters pension or the referral of the case back for further examination. The main issue revolved around whether the individual's medical condition, particularly concerning heart issues and potential psychological factors, warranted a higher degree of invalidity than recognized by the previous authorities. The court found that there was insufficient evidence to establish a rent-generating degree of invalidity prior to the decision made in August 2009.
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KI-generiertCited as a procedural basis for handling the case without an exchange of briefs.
Cited as a procedural basis for issuing a summary decision.
The appeal was dismissed in the simplified procedure because it had no prospect of success.
The court costs were imposed on the appellant due to the outcome of the proceedings.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_43/2011 {T 0/2}
Urteil vom 8. März 2011
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiber Traub.
Verfahrensbeteiligte
D.________,
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer M. Milovanovic,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 9. Dezember 2010.
Sachverhalt:
Die IV-Stelle des Kantons Zug stellte mit Verfügung vom 18. August 2009 fest, die 1964 geborene D.________ habe keinen Anspruch auf eine Invalidenrente.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wies die hiergegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 9. Dezember 2010).
D.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, es sei ihr, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids, eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung und neuen Entscheidung an die Verwaltung zurückzuweisen. Das Bundesgericht weist das gleichzeitig gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (Verfügung vom 4. Februar 2011).
Erwägungen:
1.
1.1 Das kantonale Gericht gelangte nach einer Würdigung der Akten zum Schluss, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei im Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Verfügung vom 18. August 2009 (welcher den in diesem Verfahren massgebenden Sachverhalt zeitlich begrenzt; siehe unten E. 2.3) einzig durch eine Herzerkrankung insofern beeinträchtigt gewesen, als ihr nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar gewesen seien. Dagegen hätten die im Beschwerdeverfahren eingereichten ärztlichen Berichte des Zentrums X.________ vom 5. Dezember 2009 und 3. November 2010 betreffend psychische Beschwerden keine Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens erlaubt; die psychische Problematik sei vielmehr allenfalls in einem Neuanmeldungsverfahren zu würdigen. Bei Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung ( Art. 28a Abs. 3 IVG ) ergebe sich für die Zeit bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens ein Invaliditätsgrad von rentenausschliessenden zwei Prozent (Anteile Erwerb/Haushalt: 80 / 20 Prozent; Teilinvaliditätsgrade von null Prozent im Erwerb und von - ungewichteten - neun Prozent im Haushalt).
1.2 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem wegen Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 132 V 393 ).
1.3 Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs einschlägigen Rechtsgrundlagen und die dazu ergangene Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, der Umstand, dass der Hausarzt Dr. A.________, sie am 3. September 2009, also nur kurz nach der strittigen Verfügung vom 18. August 2009, an einen Psychiater überwiesen habe, zeige, dass entgegen der vorinstanzlichen Annahme bereits im hier massgebenden Zeitraum - zusätzlich zur kardiologischen Erkrankung - ein psychischer Gesundheitsschaden vorgelegen haben müsse.
2.2 Die oben (E. 1.1) zusammengefasste vorinstanzliche Würdigung des medizinischen Dossiers weist keine Mängel auf, welche eine offensichtliche Unrichtigkeit oder eine Unvollständigkeit der betreffenden Feststellungen begründen könnten; ebensowenig ist erkennbar, inwiefern die bestrittene Tatsachenfeststellung auf einer Rechtsverletzung beruhen sollte (vgl. oben E. 1.2). Wesentlich ist dabei, dass in keinem der vor der Leistungsablehnung datierenden Dokumente ein psychisches Leiden erwähnt wird (vgl. E. 7.2 des angefochtenen Entscheids). Dieser Umstand relativiert den im hausärztlichen Bericht vom 3. September 2009 beschriebenen Zustand sowie die Feststellung in den ärztlichen Attesten des Zentrums X.________ vom 5. Dezember 2009 und 3. November 2010, die Beschwerdeführerin leide mindestens seit dem Jahr 2007 an Depressionen, entscheidend.
2.3 Der Zeitraum bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens ist Bezugsgrösse für den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ( BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243 mit Hinweis). Spätere Arztberichte (und andere einschlägige Dokumente) sind in die Beurteilung miteinzubeziehen, soweit sie Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation erlauben (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b in fine S. 366; Urteil I 705/06 vom 16. August 2007 E. 4.1). Wie schon erwähnt ist die Schlussfolgerung des kantonalen Gerichts, die im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte des Zentrums X.________ liessen für die Zeit bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens keine Rückschlüsse auf den Bestand psychischer Beschwerden zu, nicht bundesrechtswidrig. Die betreffenden Berichte sind daher allenfalls in einem Neuanmeldungsverfahren zu würdigen.
2.4 Insgesamt ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung, es bestehe jedenfalls bis zum Zeitpunkt der streitigen Verfügung vom 18. August 2009 kein rentenbegründender Invaliditätsgrad, nicht bundesrechtswidrig.
3. Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung des Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung erledigt wird ( Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG ).
4. Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. März 2011
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Traub