Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_428/2024 KI-generiert

Director Liable for Unpaid Social Security Contributions

Geschäftsnummer 9C_428/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Director Liable for Unpaid Social Security Contributions The Swiss Federal Court upheld the lower court's decision, confirming the former sole member of the Board of Directors' liability for damages amounting to CHF 39,842.15 due to unpaid Old Age and Survivors' Insurance (AHV) contributions for the years 2013 to 2015, following the company's bankruptcy. The court reasoned that the director's failure to ensure the remittance of social security contributions over a sustained period (three years) constituted gross negligence, especially since his duties were non-transferable despite internal service agreements or a corporate structure which he claimed afforded him no influence over payments; the court dismissed arguments of lack of fault, pointing out that any perceived inability to fulfill legal obligations mandated resignation. The court also rejected the appellant's procedural complaint concerning the denial of witness testimony, finding that the anticipated testimony would not change the verdict, and confirmed the existence of the required damage and adequate causal link.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 52 AHVG; Director Liable for Unpaid Social Security Contributions: The court reasoned that the director's failure to ensure the remittance of social security contributions over a sustained period (three years) constituted gross negligence, especially since his duties were non-transferable despite internal service agreements or a corporate structure which he claimed afforded him no influence over payments; the court dismissed arguments of lack of fault, pointing out that any perceived inability to fulfill legal obligations mandated resignation. The court also rejected the appellant's procedural complaint concerning the denial of witness testimony, finding that the anticipated testimony would not change the verdict, and confirmed the existence of the required damage and adequate causal link.

Schlagwörter

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Alters- und Hinterlassenenversicherung sozialversicherungsrechtliche Haftung aktienrechtliche Verantwortlichkeit Sozialbeitrag Beitragsforderung Schadenersatzzahlung grobe Fahrlässigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 65 BGG

Cited in the reasoning block leading up to the operative part to state that the procedure is subject to costs.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Used in the operative part to attribute court costs to the appellant as the losing party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_428/2024

Urteil vom 24. April 2025

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,

Bundesrichter Parrino, Beusch,

Gerichtsschreiberin Bögli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 28. Mai 2024 (S 2022 76).

Sachverhalt:

A. A.________ war seit dem 4. November 2008 Mitglied des Verwaltungsrats der B.________ AG (vormals C.________ AG und D.________ AG). Mit Statutenänderung vom 7. September 2011 verlegte die Gesellschaft den Sitz von U.________ nach V.________. Ab dem 1. Oktober 2011 war sie als beitragspflichtige Arbeitgeberin der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA Zürich), Ausgleichskasse, angeschlossen. Mit Statutenänderung vom 5. Oktober 2015 verlegte die B.________ AG den Sitz von V.________ nach W.________. Im Juli 2016 führte die SVA Zürich bei der B.________ AG in Liquidation eine Arbeitgeberkontrolle für die Periode 2011 bis 2015 durch. Mit Entscheid vom 10. August 2016 eröffnete der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug über die B.________ AG den Konkurs und stellte das Verfahren mit Entscheid vom 10. August 2017 mangels Aktiven ein. Die SVA Zürich verpflichtete A.________ daraufhin mit Verfügung vom 19. Juli 2019 als Einzelhafter zur Bezahlung von Schadenersatz für entgangene Lohnbeiträge der Jahre 2013 bis 2015 (inkl. Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 39'842.15. Die dagegen von A.________ am 14. September 2019 erhobene Einsprache wies die SVA Zürich mit Entscheid vom 16. April 2021 ab.

B. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wies die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 28. Mai 2024 ab, nachdem das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mangels örtlicher Zuständigkeit nicht darauf eingetreten war und die Akten an das Verwaltungsgericht überwiesen hatte.

C. Gegen dieses Urteil führt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils, des Einspracheentscheids vom 16. April 2024 (recte: 16. April 2021) und der Verfügung vom 19. Juli 2019; die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (

Art. 106 Abs. 1 BGG

). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (

Art. 105 Abs. 1 BGG

). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von

Art. 95 BGG

beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (

Art. 105 Abs. 2 und

Art. 97 Abs. 1 BGG

).

1.2.

Eine Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung ist offensichtlich unrichtig, wenn sie sich als willkürlich erweist. Bei der Beweiswürdigung ist das der Fall, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat. Noch keine offensichtliche Unrichtigkeit liegt vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als plausibler erscheint. Sachverhaltsrügen sind auf Grund des strengen Rügeprinzips klar und detailliert in der Beschwerdeschrift aufzuzeigen. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid ist nicht einzugehen (

BGE 144 V 50

E. 4.2; Urteile 9C_415/2022 vom 14. November 2022 E. 1.2; 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 1.2).

1.3.

Ein Rechtsmittel hat gemäss

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (

BGE 140 III 115

E. 2). Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Genügt die Beschwerdeschrift diesen Begründungsanforderungen nicht, so ist darauf nicht einzutreten. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (

Art. 106 Abs. 1 BGG

); dies setzt aber voraus, dass auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, diese also wenigstens die minimalen Begründungsanforderungen von

Art. 42 Abs. 2 BGG

erfüllt (

BGE 145 I 26

E. 1.3;

140 III 264

E. 2.3).

2.

2.1.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie eine Pflicht des Beschwerdeführers zur Leistung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 39'842.15 bejahte.

2.2.

Im angefochtenen Urteil werden die Grundlagen der Arbeitgeberhaftung (

Art. 52 AHVG

;

Art. 14 Abs. 1 und

Art. 51 Abs. 1 AHVG

in Verbindung mit

Art. 34 ff. AHVV

[SR 831.101]) und die dazu ergangene Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Es betrifft dies insbesondere die Voraussetzungen der subsidiären Haftung der Organe eines Arbeitgebers (Schaden, Widerrechtlichkeit, Verschulden und adäquater Kausalzusammenhang zwischen vorwerfbarem Verhalten und eingetretenem Schaden). Darauf wird verwiesen.

3. Die Vorinstanz hat - nicht offensichtlich fehlerhaft und deshalb für das Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 1.1) - festgestellt, dass der Beschwerdegegnerin ein Schaden in der Höhe von Fr. 39'842.15 durch entgangene Sozialversicherungsbeiträge entstanden ist und der Beschwerdeführer als einziger Verwaltungsrat grundsätzlich für die Abrechnung und Abführung der Beiträge verantwortlich war, was dieser vor Bundesgericht ausdrücklich anerkennt.

Umstritten ist hingegen, ob der Beschwerdeführer vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt hat. Das kantonale Gericht führte hierzu aus, bei der B.________ AG habe es sich um ein kleines Unternehmen mit einfacher Verwaltungsstruktur gehandelt, weshalb der Beschwerdeführer als einziges Verwaltungsratsmitglied den Überblick über alle wesentlichen Belange gehabt haben müsse. Es sei davon auszugehen, dass er von den Ausständen Kenntnis gehabt habe. Beim Zeitraum von 2013 bis 2015 könne nicht nur von kurzen Ausständen die Rede sein, weshalb das Verhalten als grobfahrlässig zu qualifizieren sei. Daran könne auch der Dienstleistungsvertrag mit der E.________ AG nichts ändern, denn die Pflichten eines Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft (AG) seien gemäss

Art. 716a Abs. 1 OR

unentziehbar und unübertragbar. Sie könnten nicht durch einen Vertrag zwischen zwei anderen Gesellschaften desselben Firmenkonglomerats wegbedungen werden. Die B.________ AG respektive der Beschwerdeführer als einziges Mitglied des Verwaltungsrats sei verpflichtet gewesen, die Gesellschaft so zu organisieren, dass sie nebst den Nettolöhnen auch die Sozialversicherungsabgaben fristgerecht hätte begleichen können, ohne von einer anderen Gesellschaft in finanzieller Hinsicht abhängig zu sein. Auch ein unvorhersehbares, allenfalls strafrechtlich relevantes Verhalten von F.________ im Zusammenhang mit dessen Tätigkeit bei der G.________ GmbH könne den Beschwerdeführer nicht entlasten.

4.

4.1.

Der Beschwerdeführer macht zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss

Art. 42 ATSG

geltend. Die Vorinstanz hätte die beantragte Zeugenbefragung von H.________, COO der B.______, nicht im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung ablehnen dürfen.

4.2.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör (

Art. 29 Abs. 2 BV

und

Art. 42 ATSG

) ist formeller Natur. Formelle Rügen können ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen, weshalb sie vorab zu behandeln sind (Urteil 9C_606/2022 vom 6. Juni 2023 E. 3).

4.3.

Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel. Indes kann das Gericht das Beweisverfahren schliessen, wenn die Anträge nicht erhebliche Tatsachen betreffen. Gleichermassen kann es Beweisanträge ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs ablehnen, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (

BGE 136 I 229

E. 5.3 mit Hinweisen).

4.4.

Wie nachfolgend dargelegt (E. 6 und 7), kann der Beschwerdeführer aus den Umständen, welche H.________ bezeugen soll (Konzernstruktur, Dienstbarkeitsvertrag), nichts zu seinen Gunsten ableiten. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie in antizipierter Beweiswürdigung auf eine Zeugeneinvernahme verzichtet hat.

5.

5.1.

Der Beschwerdeführer rügt eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. Sie habe das Wesen der Konzernstruktur missverstanden und deshalb willkürliche Schlüsse gezogen. Als Holdinggesellschaft habe die B.________ AG keine Geschäftstätigkeit entfaltet und keine Einkünfte erwirtschaftet, sie sei deshalb auf die Mittelzuführung durch Konzerngesellschaften angewiesen gewesen. Dies könne dem Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf gemacht werden, da ansonsten eine gesetzeswidrige Kausalhaftung das Resultat wäre. Die Löhne seien direkt von der Managementgesellschaft G.________ GmbH an die Mitarbeiter ausgezahlt worden, der Beschwerdeführer habe keine Einflussmöglichkeit darauf gehabt.

5.2.

Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung in allgemeiner, appellatorischer Weise, ohne dabei substanziiert darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse willkürlich im Sinne von qualifiziert unrichtig festgestellt haben sollte. Auf diese Rügen ist entsprechend nicht einzugehen (vgl. E. 1.2 hiervor).

6.

6.1.

Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er habe keinen Einfluss auf die Lohnzahlungen gehabt, da diese direkt von der Managementgesellschaft ausbezahlt resp. im Falle von F.________ von diesem selbst ausgelöst worden seien. Er habe lediglich bei der Managementgesellschaft Informationen über die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft einholen können, was er nachweislich gemacht habe. Es sei ihm nicht möglich gewesen, die Sozialversicherungsbeiträge abzuführen.

6.2.

Die formellen Organe einer Gesellschaft haften - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - auf Grund der gesetzlichen Definition ihrer Pflichten, unabhängig von ihrer tatsächlichen Funktion und Einflussnahme auf die Willensbildung der Gesellschaft, unbesehen auch ihrer Zeichnungsberechtigung und des Grunds der Mandatsübernahme (Urteil 9C_321/2022 vom 29. März 2023 E. 5.2.1 mit Hinweis auf MARCO REICHMUTH, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach

Art. 52 AHVG

, 2008, Rz. 212 ff.). Wer im Verwaltungsrat einer schweizerischen AG Einsitz nimmt, muss dafür besorgt sein, die ihr bzw. ihm von Gesetzes wegen obliegenden Pflichten erfüllen zu können. Bei Antritt der entsprechenden Funktion hat er bzw. sie sich zu vergegenwärtigen, worin diese bestehen und und ob resp. auf welche Weise er oder sie diesen angesichts der spezifisch vorhandenen Unternehmensstrukturen nachzukommen vermag. Insbesondere dürfen sich Verwaltungsratsmitglieder einer AG nicht in eine Lage bringen, die es ihnen faktisch verunmöglicht, ihre Pflichten zu erfüllen, weil sie daran durch die Gesellschaft wirtschaftlich oder faktisch beherrschende Drittpersonen resp. Unternehmen gehindert werden. Hat sich jemand unter Voraussetzungen auf eine Organstellung eingelassen, die ihr bzw. ihm die gesetzeskonforme Erfüllung dieses Amtes, namentlich die Ausübung von unübertragbaren Aufgaben (

Art. 716a Abs. 1 OR

), von vornherein verhindert, rührt der Schuldvorwurf gerade in diesem Umstand. Realisiert die Person erst in einem späteren Zeitpunkt, dass sie faktisch zumindest teilweise von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist und dadurch ihren gesetzlichen Pflichten, wie etwa dem Beitragswesen, nicht gehörig nachkommen kann, muss sie, um der Gefahr einer Haftung zu entgehen, umgehend demissionieren (vgl. Urteil 9C_95/2023 vom 9. November 2023 E. 5.2.1).

Wenn der Beschwerdeführer vorliegend ausführt, er sei nicht in der Lage gewesen, in Bezug auf die Leistung der Sozialversicherungsbeiträge die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten, so wäre er, wie dargelegt, verpflichtet gewesen, sein Mandat umgehend niederzulegen.

7.

7.1.

Schliesslich argumentiert der Beschwerdeführer, der Mittelzufluss an die B.________ AG sei durch den Dienstleistungsvertrag der deutschen Tochtergesellschaft G.________ GmbH mit der E.________ AG abgesichert gewesen, weshalb er davon habe ausgehen dürfen, dass es sich nur um einen vorübergehenden Ausstand handle, der innert nützlicher Frist bezahlt werden könne. Er habe daher nicht grobfahrlässig gehandelt. Zumindest liege darin ein Rechtfertigungsgrund vor.

7.2.

Rechtsprechungsgemäss kann die Nichtbezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen entschuldbar sein, wenn bei ungenügender Liquidität eine Arbeitgeberin zunächst für das Überleben des Unternehmens wesentliche andere Forderungen (insbesondere solche der Arbeitnehmer und Lieferanten) befriedigt, sofern sie auf Grund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage annehmen darf, sie werde die geschuldeten Beiträge innert nützlicher Frist nachzahlen können (

BGE 108 V 183

E. 2, bestätigt in

BGE 121 V 243

;

132 III 523

E. 4.6; ZAK 1992 S. 248 E. 4b). Eine relativ kurze Dauer des Beitragsausstandes schliesst zwar ein grobes Verschulden nicht zwingend aus, kann aber für sich allein - in Abwesenheit anderer Umstände - nicht als grobfahrlässig gewertet werden (

BGE 121 V 243

E. 4b). Eine kurze Dauer bzw. "nützliche Frist" in diesem Sinne ist z.B. überschritten, wenn die Beitragszahlungspflicht über ein Jahr lang verletzt wird, zumal wenn dabei kein gezieltes, auch in zeitlicher Hinsicht konkretes Sanierungskonzept vorliegt oder wenn eine Sanierung erst nach einem jahrelang defizitären Geschäftsgang erwartet werden kann. Nicht entschuldbar ist die Beitragsrückbehaltung, wenn eine Sanierung überhaupt nicht ernsthaft erwartet werden kann (Urteil 9C_436/2016 vom 26. Juni 2017 E. 8.2 mit Hinweisen).

7.3.

Vorliegend sind Ausstände aus den Jahren 2013 bis 2015 zu beurteilen. Damit handelt es sich rechtsprechungsgemäss - wie das kantonale Gericht richtig ausgeführt hat - nicht um einen lediglich vorübergehenden Ausstand oder einzelne Versäumnisse, die entschuldbar wären, was auch der Beschwerdeführer explizit anerkennt. Dies gilt insbesondere, da die Zahlungsschwierigkeiten in den I.________ gemäss unbestrittener vorinstanzlicher Feststellung erst ab Mai 2014 und damit deutlich nach Beginn der Ausstände begonnen hatten. Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, er habe darauf vertrauen dürfen, dass sich die finanzielle Lage der B.________ AG durch den Dienstleistungsvertrag soweit bessere, dass die Ausstände innert nützlicher Frist bezahlt werden könnten, weshalb er nicht fahrlässig gehandelt habe, so verkennt er, dass dieses Vertrauen auf eine zukünftige Zahlungsfähigkeit, wie dargelegt, nur bei lediglich kurzfristigen Ausständen geschützt wäre. Unter diesen Umständen hat das Verwaltungsgericht zu Recht geschlossen, der im Juli 2014 abgeschlossene Dienstleistungsvertrag zwischen der E.________ AG und der G.________ GmBH ändere nichts an der Frage des Verschuldens.

8. Eine Haftungsbeschränkung wegen mitwirkenden Drittverschuldens eines solidarisch Haftpflichtigen zieht das Bundesgericht bloss als eher theoretische Möglichkeit in Betracht, die, wenn überhaupt, nur bei einer ausgesprochen exzeptionellen Sachlage von praktischer Bedeutung sein kann; so etwa, wenn das Verschulden des in Anspruch genommenen Haftpflichtigen als so leicht erscheint und in einem derartigen Missverhältnis zum Verschulden des Dritten steht, dass es offensichtlich ungerecht wäre, wenn jener den ganzen Schaden tragen müsste (Urteil 9C_66/2016 vom 10. August 2016 E. 5.4). Soweit sich der Beschwerdeführer implizit auf ein allfällig strafbares Verhalten von F.________ beruft, so hatte dieser gemäss - nicht offensichtlich unrichtiger und damit für das Bundesgericht verbindlicher (vgl. E. 1.1 hiervor) - Feststellung der Vorinstanz keine Organstellung bei der B.________ AG inne.

Das kantonale Gericht hat demnach zu Recht festgehalten, dass der Beschwerdeführer grobfahrlässig gehandelt hat, indem er nicht für die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge der B.________ AG sorgte.

9. Die Vorinstanz hat ferner festgestellt, dass zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Verhalten des Beschwerdeführers ein adäquater Kausalzusammenhang bestand und die Forderung noch nicht verjährt ist. Beides wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

10. Zusammenfassend hat das Verwaltungsgericht kein Bundesrecht verletzt, indem es den Beschwerdeführer zur Bezahlung von Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 39'842.15 für die Beitragsjahre 2013 bis 2015 verpflichtet hat.

11. Das Verfahren ist kostenpflichtig (

Art. 65 BGG

). Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. April 2025

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Die Gerichtsschreiberin: Bögli