Federal Supreme Court Declines Appeal on 2014 AHV/IV/EO Contributions Due to Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint made by an individual against a decision issued by the Administrative Court of a Swiss canton regarding minimum contributions for old-age and survivors' insurance for the year 2014. The individual challenged the ruling on the grounds that the contributions had already been legally established in a prior decision. However, the complaint was deemed inadequate as it failed to sufficiently engage with the essential reasoning of the previous court decision and did not meet the legal requirements for a valid appeal. Consequently, the court did not accept the complaint, leading to the dismissal of any request for free legal assistance due to the absence of a valid appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 64 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Federal Supreme Court Declines Appeal on 2014 AHV/IV/EO Contributions Due to Insufficient Substantiation: The individual challenged the ruling on the grounds that the contributions had already been legally established in a prior decision. However, the complaint was deemed inadequate as it failed to sufficiently engage with the essential reasoning of the previous court decision and did not meet the legal requirements for a valid appeal. Consequently, the court did not accept the complaint, leading to the dismissal of any request for free legal assistance due to the absence of a valid appeal.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not proceeded upon (nicht eingetreten) under the simplified procedure provisions.
Used to rule that granting free legal aid (unentgeltliche Rechtspflege) is ruled out because the appeal was not proceeded upon.
Applied to waive the collection of court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_428/2015 {T 0/2}
Urteil vom 30. Juni 2015
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Attinger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Zug,
Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 16. April 2015.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 12. Juni 2015 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 16. April 2015 betreffend AHV/IV/EO-Mindestbeiträge für 2014,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingabe des Beschwerdeführers - soweit überhaupt sachbezogen - diesen gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt, da ihr keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz zu entnehmen ist, wonach die Beiträge für das Jahr 2014 bereits mit Verfügung vom 8. August 2014 rechtskräftig festgesetzt worden waren und mit "Einsprache" gegen eine Mahnung wegen der nicht vollständig beglichenen Rechnung für das 3. Quartal nicht mehr angefochten werden konnten,
dass sich der Beschwerdeführer ebenso wenig mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt, wonach es hinsichtlich Mahngebühr, Genugtuung und der Anordnung von Inseraten im Amtsblatt schon an einem von der Verwaltung erlassenen Anfechtungsobjekt fehlt und mit Bezug auf die verlangte Fristwiederherstellung kein Hinderungsgrund für das Versäumen der Beschwerdefrist geltend gemacht wurde,
dass schliesslich in der Beschwerdeschrift auch nicht ernstlich auf die vorinstanzliche Begründung eingegangen wird, wonach dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer bei Kostenlosigkeit des Verfahrens keine Prozessführungskosten entstehen und deshalb ein förmlicher Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unterbleiben kann (im Übrigen übersieht der Beschwerdeführer, dass er in seinen vorinstanzlichen Eingaben jeweils in Aussicht stellte, selber einen Rechtsbeistand "zeitnah" zu benennen),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ist,
dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne unentgeltlicher Verbeiständung ausscheidet ( Art. 64 BGG ),
erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. Juni 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Attinger