Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_427/2014 KI-generiert

Pension Termination for Somatoform Pain Disorder Reversal

Geschäftsnummer 9C_427/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who has been receiving a full disability pension since May 2005. Following a review of their entitlement, the disability office in Zurich decided to terminate the pension effective September 2013, citing insufficient justification for ongoing benefits based on a diagnosis of persistent somatoform pain disorder without a clearly identifiable organic cause. The individual appealed this decision, which was upheld by the Zurich Social Insurance Court in April 2014. Subsequently, the individual filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal, seeking to have the previous decisions overturned and to reinstate the benefits. The tribunal examined various medical opinions and legal standards concerning disability assessments before addressing the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 7 ATSG, Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 53 Abs. 2 ATSG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 BGG; Pension Termination for Somatoform Pain Disorder Reversal: Following a review of their entitlement, the disability office in Zurich decided to terminate the pension effective September 2013, citing insufficient justification for ongoing benefits based on a diagnosis of persistent somatoform pain disorder without a clearly identifiable organic cause. The individual appealed this decision, which was upheld by the Zurich Social Insurance Court in April 2014. Subsequently, the individual filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal, seeking to have the previous decisions overturned and to reinstate the benefits. The tribunal examined various medical opinions and legal standards concerning disability assessments before addressing the appeal.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Einstellung der Rente Krankenversicherung medizinische Gründe Wiedererwägung der Invalidenrente einfache Invalidenrente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited for imposing court costs on the respondent due to the outcome of the proceedings.

Art. 68 BGG

Cited for ordering the respondent to pay compensation to the appellant.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (32)

BGE 141 V 405
Policyholder v. Insurer: Termination of Pillar 3a Disability Benefits without Material Change in Circumstances
«…digen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (Urteil 9C_427/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 2.2 mit Hinweisen), oder wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln bzw. ohne oder in un…»
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«…digen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (Urteil 9C_427/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 2.2 mit Hinweisen), oder wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln bzw. ohne oder in un…»
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Social Security Pension Reconsideration for Atopic Dermatitis
«…digen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (Urteil 9C_427/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 2.2 mit Hinweisen), oder wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln bzw. ohne oder in un…»
II 2020 57 (2020-08-17) · sz
Status Reclassification Retroactivity Challenge (2015-2019)
«…fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (Urteil BGer 9C_427/2014 vom 1.12.2014 Erw. 2.2), oder wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln bzw. ohne oder in unrichtiger Anwendung…»
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Invalidity Pension Withdrawal and Legal Assessment of Work Capacity
«…tersucht werden, ob die massgebenden Kriterien damals erfüllt waren (vgl. Urteile 9C_337/2015 vom 7. April 2016 E. 4.4; 9C_427/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 2.3.2). Wiedererwägungsrechtlich fällt entscheidend ins Gewicht, dass der Beschwerdeführerin la…»
2020.OG.V.18 (2020-05-29) · ur
Pension Institution Disability Benefit Revision and Administrative Procedure Applicability
«…g (BGE 125 V 389 E. 3) in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, ist zweifellose Unrichtigkeit nicht anzunehmen (BGE 9C_427/2014 vom 01.12.2014 E. 2.2). Die Berichtigung ist von erheblicher Bedeutung, wenn mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrs…»
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«…eführerin legt nicht dar, inwiefern die hier gegebenen Umstände mit den tatsächlichen Verhältnissen, wie sie dem Urteil 9C_427/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 1.3.2 zu Grunde lagen, vergleichbar seien. Auch finden sich keine Hinweise dafür, dass die IV-S…»
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Appeal Regarding Termination of Insurance Benefits Based on Insufficient Causal Link
«…Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (BGE 141 V 405 E.5.2; Urteil 9C_427/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 2.2 mit Hinweisen), oder wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln bzw. ohne oder in un…»
S 2017 31 (2019-01-22) · gr
Insured Person v. Insurer: Voiding of Accident Insurance Benefits Based on Insufficient Initial Assessment and Changed Medical Circumstances
«…erhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (BGE 141 V 405 E.5.2; Urteil 9C_427/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 2.2 mit Hinwei- sen), oder wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln bzw. ohne…»
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Disability Pension Review Amidst Alleged Health Improvement
«…ens de l’art. 53 al. 2 LPGA (cf. aussi AI pce 199 p. 7 et 233 p. 3; ATF 125 V 368 consid. 2; arrêts du Tribunal fédéral 9C_427/2014 du 1er décembre 2014 consid. 2.2.1, 9C_11/2008 du 29 avril 2008 consid. 2 et références; MICHEL VALTERIO, Droit de l'as…»
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Disability Pension Suppression for Expatriate Annulled Due to Insufficient Psychiatric Evaluation and Procedural Flaw
«…es s’il constate que la décision précédente doit être reconsidérée (ATF 125 V 368 consid. 2; arrêts du Tribunal fédéral 9C_427/2014 du 1er décembre 2014 consid. 2.2.1, 9C_11/2008 du 29 avril 2008 consid. 2 et références; MICHEL VALTERIO, Droit de l'as…»
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«…s) s’il constate que la décision précédente doit être reconsidérée (ATF 125 V 368 consid. 2; arrêts du Tribunal fédéral 9C_427/2014 du 1er décembre 2014 consid. 2.2.1, 9C_11/2008 du 29 avril 2008 consid. 2 et références; voir aussi MICHEL VALTERIO, Dr…»
C-186/2015 (2017-08-24)
Disability Pension Reassessment: Outdated Assessments and Need for New Expertise
«…es s’il constate que la décision précédente doit être reconsidérée (ATF 125 V 368 consid. 2; arrêts du Tribunal fédéral 9C_427/2014 du 1er décembre 2014 consid. 2.2.1, 9C_11/2008 du 29 avril 2008 consid. 2 et références; voir aussi MICHEL VALTERIO, Dr…»
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Disability Benefits for Overseas Resident Reinstated Due to Insufficient Evaluation
«…es s’il constate que la décision précédente doit être reconsidérée (ATF 125 V 368 consid. 2; arrêts du Tribunal fédéral 9C_427/2014 du 1er décembre 2014 consid. 2.2.1, 9C_11/2008 du 29 avril 2008 consid. 2 et références; voir aussi MICHEL VALTERIO, Dr…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_427/2014

Urteil vom 1. Dezember 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kernen, Präsident,

Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,

Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich ,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 15. April 2014.

Sachverhalt:

A. A.________ (geb. 1975) bezieht seit Mai 2005 eine ganze Invalidenrente (Verfügungen vom 13. Dezember 2006 und 29. Januar 2007). Im Rahmen einer Überprüfung des Anspruchs ordnete die IV-Stelle des Kantons Zürich dessen Aufhebung (mit Wirkung ab September 2013) an (Verfügung vom 18. Juli 2013).

B. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 15. April 2014).

C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, die gesetzlich geschuldeten Leistungen auszurichten, insbesondere weiterhin die Invalidenrente zu bezahlen.

Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1.

1.1. Nach lit. a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket [AS 2011 5659; BBl 2011 2723 und 2010 1817]; nachfolgend: Schlussbestimmung) werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Abs. 1 findet keine Anwendung auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen (Abs. 4).

Das kantonale Gericht hielt fest, die seit Mai 2005 laufende Invalidenrente sei im Wesentlichen wegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zugesprochen worden; eine objektivierbare Ursache für die Kopfschmerzproblematik habe nicht gefunden werden können. Die Rentenberechtigung sei daher nach der Schlussbestimmung zu überprüfen, wenn auch die weiteren Voraussetzungen ( BGE 140 V 8 , 197) gegeben seien (E. 6.1 des angefochtenen Entscheids).

1.2. Bei der Zusprechung der Invalidenrente haben neben der somatoformen Schmerzstörung unter anderem auch Spannungskopfschmerzen bei einer langjährigen Migräne eine Rolle gespielt (vgl. psychiatrisches Gutachten des Dr. B.________ vom 19. April 2006 und dort erwähnte u.a. neurologische Berichte). Das Bundesgericht hat offengelassen, ob die Migräne zu den objektivierbaren Beschwerdebildern zu zählen ist ( BGE 140 V 290 E. 3.3.1). Mit Blick auf das Folgende kann offen bleiben, wie es sich unter diesem Aspekt mit der Anwendbarkeit der Schlussbestimmung verhält (vgl. Urteil 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4-2.7).

1.3.

1.3.1. Die Schlussbestimmung ist nur anwendbar, wenn die einschlägige Rechtsprechung ( BGE 130 V 352 und folgende) bei der Rentenzusprechung nicht berücksichtigt worden ist ( BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 S. 13 und E. 2.3 S. 14). Die Vorinstanz geht davon aus, bei der Rentenzusprechung habe keine "eigentliche" Prüfung der betreffenden Vorgaben stattgefunden. Keine der ärztlichen Stellungnahmen vor der Rentenzusprechung enthalte detaillierte Ausführungen zur Gesamtheit der betreffenden Kriterien; diese seien in den Akten denn auch nirgendwo spezifisch diskutiert worden (E. 6.2 des angefochtenen Entscheids).

1.3.2. Dem kann nicht gefolgt werden. Da dem Rentenantrag stattgegeben wurde, bestand kein Anlass, die Leistungsverfügungen vom 13. Dezember 2006 und 29. Januar 2007 vertieft zu begründen. Die IV-Stelle hat sich indes ausdrücklich auf die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 30. August 2006 bezogen. Dabei handelte es sich um eine Stellungnahme zum Vorbescheid vom 24. Juli 2006; mit diesem hatte die Verwaltung der Versicherten mitgeteilt, es bestehe keine Invalidität im Sinne des Gesetzes, weil "die entscheidenden Kriterien für die Unüberwindlichkeit der somatoformen Schmerzstörung (...) " fehlten. Die Beschwerdeführerin legte in der Stellungnahme vom 30. August 2006 anhand der betreffenden Kriterien dar, inwiefern das Leiden aus ihrer Sicht invalidisierend sei (Ziff. 3 und 4). Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der Invalidenversicherung hielt "nach nochmaliger Prüfung des Falles zusammen mit den erfahrenen Psychiatern im RAD" fest, mit dem psychiatrischen Gutachter sei von einem "chronifizierten, verfestigten und therapeutisch nicht mehr angehbaren Verlauf der somatoformen Schmerzstörung" auszugehen (Aktennotiz vom 5. September 2006).

1.3.3. Bei diesem Hergang kann nicht davon gesprochen werden, die damals bestehende Praxis zu den syndromalen Beschwerdebildern sei nicht "auf der Grundlage der massgebenden Überwindbarkeitsrechtsprechung" ( BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 S. 13) resp. "in Kenntnis der Praxis zu den anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen" (BGE a.a.O. E. 2.3 S. 14) erfolgt: Die gegenüber dem Vorbescheid geänderte Beurteilung in den Leistungsverfügungen muss anhand der zwischenzeitlich thematisierten spezifischen Kriterien erfolgt sein; andere mögliche Entscheidungsmotive sind nicht ersichtlich. Unmassgeblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Rechtsprechung seinerzeit richtig umgesetzt worden ist. Der vom kantonalen Gericht hervorgehobene Umstand, keine der seinerzeitigen ärztlichen Berichte enthalte detaillierte Ausführungen zu den einzelnen Kriterien (E. 6.2.2), betrifft, wie die Beschwerdeführerin zutreffend anmerkt, die Voraussetzungen einer allfälligen Wiedererwägung (dazu sogleich E. 2).

2.

2.1. Ist es somit nicht zulässig, unter dem Titel der Schlussbestimmung auf den Rentenanspruch zurückzukommen, stellt sich die Frage, ob die strittige Verfügung mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung der ursprünglichen Leistungsverfügungen zu schützen sei (vgl. erwähntes Urteil 9C_121/2014 E. 3.2.2).

2.2. Dafür ist nach Art. 53 Abs. 2 ATSG unter anderem deren zweifellose Unrichtigkeit vorausgesetzt. Es darf kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also nur dieser einzige Schluss denkbar sein (Urteil 8C_1012/2008 E. 4.1 vom 17. August 2009, SVR 2010 IV Nr. 5 S. 10; Urteile 9C_587/2010 vom 29. Oktober 2010 E. 3.3.1 und 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007 E. 2.2). In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung einmal dann, wenn die erforderlichen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt worden sind (vgl. Urteile 9C_121/2014 E. 3.3.2 f. und 9C_307/2011 vom 23. November 2011 E. 3.2 mit Hinweis). Weiter ist in der Regel zweifellose Unrichtigkeit gegeben, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgte oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Soweit indessen ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung ( BGE 125 V 383 E. 3 S. 389) in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, ist zweifellose Unrichtigkeit nicht anzunehmen (vgl. Urteile 9C_621/2010 vom 22. Dezember 2010 E. 2.2 und I 222/02 vom 19. Dezember 2002 E. 3.2).

2.3.

2.3.1. Im Kopfwehzentrum C.________ wurden im Herbst 2004 chronische Spannungskopfschmerzen mit migräneartigen Exazerbationen und Analgetikaüberkonsum diagnostiziert (Bericht vom 9. September 2004). Nachdem verschiedene neurologische Untersuchungen hiefür keine Erklärung zutage gefördert (vgl. etwa den Bericht des Prof. D.________ vom 9. Juni 2005) und die Rheumaklinik am Spital E.________ den Verdacht auf ein depressives Zustandsbild formuliert hatte (Bericht vom 2. September 2005), holte die IV-Stelle beim Psychiater Dr. B.________ ein Gutachten ein. Der Sachverständige wog die in eigener Abklärung erhobenen Befunde und die den medizinischen Vorakten entnommenen lebens- und krankengeschichtlichen Aspekte nachvollziehbar ab und gelangte zum Schluss, es liege eine maligne regressive Entwicklung mit Somatisierung und depressiven Symptomen bei einer Primärpersönlichkeit mit ausgeprägten narzisstischen Zügen und einer langjährigen chronifizierten Migräne vor. Dieser Zustand sei gemäss ICD-10 mit den Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (Ziff. F45.4) mit namentlich Spannungskopfschmerzen bei einer langjährigen Migräne (Ziff. G43) erfassbar. Der psychiatrische Gutachter machte konkrete Behandlungsvorschläge, hielt zugleich aber fest, die Prognose sei schlecht. Eine Reflexion und therapeutische Bearbeitung des Geschehens sei nicht möglich, zumal der Krankheitsprozess chronifiziert und fixiert erscheine. Die Untersuchte sei in jeglicher Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig (Expertise vom 19. April 2006). Der RAD hielt zunächst fest, das umfassende Gutachten sei zwar nachvollziehbar, doch begründeten die einschlägigen Kriterien keine invalidisierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Nach einer Stellungnahme der Versicherten und einer Rücksprache mit internen Psychiatern kam der ärztliche Dienst der Invalidenversicherung darauf zurück und folgte unter Hinweis auf die Chronifizierung der gutachterlichen Einschätzung (vgl. oben E. 1.3.2).

2.3.2. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, die damalige Beurteilung sei geradezu unvertretbar gewesen, weil die erforderlichen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt worden seien. Die vorinstanzliche Feststellung, keine der damals vorliegenden ärztlichen Berichte habe detaillierte Ausführungen zu den einzelnen Kriterien enthalten, ändert daran nichts: Im Zeitpunkt der leistungszusprechenden Verfügungen lagen die Ergebnisse umfassender anästhesiologischer, neurologischer, rheumatologischer und psychiatrischer Abklärungen vor, welche in ihrer Gesamtheit eine Beurteilung nach Massgabe der Schmerzrechtsprechung ohne Weiteres erlaubten. Mit Blick auf die erwähnte Auseinandersetzung der Beschwerdeführerin mit dieser Praxis (Eingabe vom 30. August 2006), welcher die IV-Stelle damals offensichtlich gefolgt ist, erscheint sodann auch der - insofern kriteriengestützte - rechtliche Schluss auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht geradezu unvertretbar und somit auch nicht zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG . Ob die seinerzeitige Zusprechung einer ganzen Invalidenrente einer freien Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen standhielte, ist hier nicht zu entscheiden.

3. Die Feststellung des kantonalen Gerichts, der Gesundheitszustand habe sich seit der ursprünglichen Leistungszusprechung nicht wesentlich geändert (E. 6.3 und 6.5.1 des angefochtenen Entscheids; vgl. auch S. 18 Ziff. 4.1.8 und S. 31 Ziff. 6.3 des MEDAS-Gutachtens vom 23. Mai 2013), ist nicht offensichtlich unrichtig. Das Bundesgericht ist somit daran gebunden (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG ). Daher entfällt eine Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG .

4. Mangels eines Rückkommensgrundes steht der Beschwerdeführerin die bisherige Rentenleistung auch über August 2013 hinaus zu.

5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Ausserdem hat sie der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen ( Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. April 2014 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 18. Juli 2013 werden aufgehoben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Eidgenössischen Ausgleichskasse schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. Dezember 2014

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Traub