Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_427/2008 KI-generiert

Claimant v. Invalidity Insurance Pension Denial

Geschäftsnummer 9C_427/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint submitted to the Swiss Federal Tribunal concerning a decision made by the Administrative Court of the canton of Schwyz, which rejected a claim for a disability pension by the petitioner. The initial ruling from the local disability office stated that the petitioner was ineligible for benefits, claiming that their reported inability to work was due to factors unrelated to a medical condition. The petitioner argued that guidance from medical professionals had led to a belief of total incapacity for work, which significantly affected their mental health and motivation for rehabilitation. However, the court found that the petitioner's conviction did not constitute a health impairment warranting support from disability insurance, leading to the dismissal of the appeal as unfounded.

Legislator-Regeste

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Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG; Claimant v. Invalidity Insurance Pension Denial: The initial ruling from the local disability office stated that the petitioner was ineligible for benefits, claiming that their reported inability to work was due to factors unrelated to a medical condition. The petitioner argued that guidance from medical professionals had led to a belief of total incapacity for work, which significantly affected their mental health and motivation for rehabilitation. However, the court found that the petitioner's conviction did not constitute a health impairment warranting support from disability insurance, leading to the dismissal of the appeal as unfounded.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Personenversicherung gesundheitliche Beeinträchtigung Krankenversicherung sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Gesundheitsbezogene Angaben

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG

Used to dispose of the appeal in simplified proceedings because it was evidently unfounded.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposed court costs on the appellant as the losing party.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_427/2008

Urteil vom 17. Juni 2008

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Kernen, Seiler,

Gerichtsschreiber Fessler.

Parteien

N.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 18. März 2008.

In Erwägung,

dass das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 18. März 2008 die Beschwerde des N.________ gegen die den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung verneinende Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 17. September 2007 abwies,

dass N.________ hiegegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat einreichen lassen,

dass die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ),

dass offen bleiben kann, ob die Beschwerde den minimalen formellen Anforderungen an die Begründung genügt und darauf eingetreten werden könnte,

dass der Beschwerdeführer hauptsächlich vorbringt, ihm sei von Dr. med. I.________ und vom Hausarzt gesagt worden, er sei in keinem Beruf mehr einsetzbar, was seine Motivation für eine Umschulung/Wiedereingliederung auf das Niveau Null habe absinken lassen und ihn in den sozialen Rückzug getrieben habe, womit erfahrungsgemäss eine Flucht in eine erhebliche psychische Erkrankung einhergehe,

dass die Vorinstanz die damit begründete Arbeitsunfähigkeit auch in leidensangepassten Tätigkeiten als auf invaliditätsfremden Faktoren beruhend und daher nicht relevant erachtet hat, was Bundesrecht nicht verletzt,

dass, sollte der Beschwerdeführer tatsächlich der festen nicht korrigierbaren Überzeugung sein, nicht mehr arbeiten zu können, dies jedenfalls keine Beeinträchtigung der Gesundheit darstellt, für die von der Invalidenversicherung aufzukommen wäre ( Art. 3, 7 und 8 ATSG ),

dass die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung im Übrigen nicht beanstandet wird und kein Grund zu einer näheren Prüfung besteht,

dass die Beschwerde, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,

dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Juni 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler