Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_426/2018 KI-generiert

Failure to Submit Contested Decision in Health Insurance Appeal

Geschäftsnummer 9C_426/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed an appeal regarding a decision related to health insurance, but failed to attach the necessary decision from the lower court as required by law. The federal court had previously notified the individual of this omission and provided a deadline for correction, which was not met. Consequently, the court deemed the appeal invalid and chose not to proceed with it, while also waiving court costs due to the circumstances.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 3 BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Failure to Submit Contested Decision in Health Insurance Appeal: The federal court had previously notified the individual of this omission and provided a deadline for correction, which was not met. Consequently, the court deemed the appeal invalid and chose not to proceed with it, while also waiving court costs due to the circumstances.

Schlagwörter

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Krankenversicherung Eröffnung des Entscheids formeller Mangel Forderungseingabe Krankenversicherungsorgan Entscheidungen auf medizinischem Gebiet

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was not accepted for decision because the formal defect was not remedied.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied to waive the collection of court costs due to the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_426/2018

Urteil vom 2. Juli 2018

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

unbekannt,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid einer unbekannten Vorinstanz.

Nach Einsicht

in die Eingabe vom 11. Mai 2018 (Poststempel) gegen einen ihr nicht beiliegenden Entscheid einer unbekannten Vorinstanz,

in die Verfügung vom 15. Mai 2018, in welcher das Bundesgericht A.________ den Mangel der Rechtsschrift (fehlende Beilage) angezeigt und ihn zu dessen Behebung bis 25. Mai 2018 aufgefordert hat, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,

in die elektronische Sendungsverfolgung, wonach die eingeschrieben an die vom Beschwerdeführer angegebene Adresse versandte Verfügung vom 15. Mai 2018 innert der siebentägigen Abholfrist (bis 23. Mai 2018) nicht abgeholt worden ist,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat,

dass der Entscheid, gegen welchen sich die Rechtsschrift richtet, beizulegen ist ( Art. 42 Abs. 3 BGG ),

dass die Verfügung vom 15. Mai 2018 nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt gilt ( BGE 134 V 49 E. 4 S. 51 f.),

dass der Beschwerdeführer den ihm vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilage nicht innerhalb der angesetzten Nachfrist (bis 25. Mai 2018) behoben hat,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. Juli 2018

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann