Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_425/2007 KI-generiert

Insured's Appeal for Increased Disability Pension Denied Due to Lack of Changed Circumstances

Geschäftsnummer 9C_425/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a claimant, who was born in 1958, appealed against a decision made by the Zurich social insurance authority regarding his disability pension. He had received a quarter pension from March 1995 to December 1997 and, considering economic hardships, a half pension starting January 1998. However, his requests for a higher pension were denied on the grounds that his residual work capacity had not diminished since 2000. The Zurich social insurance court upheld this decision in May 2007, leading the claimant to challenge it before the federal court, seeking at least a three-quarters pension or a new evaluation of his condition. The federal court examined the relevant circumstances and previous rulings, ultimately determining that the claimant's functional capacity had not changed, confirming the denial of an increased pension.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 17 ATSG, Art. 41 IVG; Insured's Appeal for Increased Disability Pension Denied Due to Lack of Changed Circumstances: He had received a quarter pension from March 1995 to December 1997 and, considering economic hardships, a half pension starting January 1998. However, his requests for a higher pension were denied on the grounds that his residual work capacity had not diminished since 2000. The Zurich social insurance court upheld this decision in May 2007, leading the claimant to challenge it before the federal court, seeking at least a three-quarters pension or a new evaluation of his condition. The federal court examined the relevant circumstances and previous rulings, ultimately determining that the claimant's functional capacity had not changed, confirming the denial of an increased pension.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Invalidenrente Rentenkürzung Feststellung der Erwerbsfähigkeit verminderte Erwerbsfähigkeit veränderte Verhältnisse Arbeitsausfall

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

Used to justify the dismissal of the appeal in the simplified procedure because it was obviously unfounded.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive for ordering the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_425/2007

Urteil vom 22. August 2007

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Kernen, Seiler,

Gerichtsschreiber Attinger.

Parteien

A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Mai 2007.

Sachverhalt:

A. Mit Verfügungen vom 27. Juli und 25. August 2000 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem 1958 geborenen A.________ vom 1. März 1995 bis 31. Dezember 1997 eine Viertelsrente sowie ab 1. Januar 1998 - unter Berücksichtigung eines wirtschaftlichen Härtefalls - eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu. Diese Rentenverfügungen wurden in der Folge mit Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Juni 2002 und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 29. November 2002 bestätigt, wobei das erst- und das letztinstanzliche Gericht einen Invaliditätsgrad von 46 % ermittelten. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2004 und Einspracheentscheid vom 28. Februar 2006 lehnte die IV-Stelle das Gesuch des Versicherten um Zusprechung einer höheren Invalidenrente ab, da sich die ihm verbliebene Restarbeitsfähigkeit seit Juli/August 2000 nicht verringert habe.

B. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 21. Mai 2007 ab.

C. A.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Zusprechung mindestens einer Dreiviertelsrente; eventuell sei "eine neue Begutachtung durchzuführen".

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG ).

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung - namentlich bei der Ermittlung von Gesundheitsschaden, Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeitsprofil sowie bei der Festsetzung von Validen- und Invalideneinkommen - sind zwecks Abgrenzung der (für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen) Tatsachenfeststellungen von den (letztinstanzlich frei überprüfbaren) Rechtsanwendungsakten der Vorinstanz weiterhin die kognitionsrechtlichen Grundsätze heranzuziehen, wie sie in BGE 132 V 393 E. 3 S. 397 ff. für die ab 1. Juli bis 31. Dezember 2006 gültig gewesene Fassung von Art. 132 des nunmehr aufgehobenen OG entwickelt wurden.

2. Zu prüfen ist, ob im Zeitraum zwischen den ursprünglichen (letztinstanzlich bestätigten) Rentenverfügungen von Juli/August 2000 und dem im Rahmen des Revisionsverfahrens erlassenen streitigen Einspracheentscheid vom 28. Februar 2006 eine leistungsrelevante Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen im Sinne von Art. 17 ATSG (bis Ende 2002: Art. 41 IVG ) eingetreten ist ( BGE 133 V 108 E. 5.2 S. 111, 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369). Das kantonale Gericht hat die für die diesbezügliche Beurteilung massgebenden Rechtsgrundlagen richtig wiedergegeben, worauf verwiesen wird.

3. Die Vorinstanz gelangte in einlässlicher Würdigung der gesamten Aktenlage, namentlich gestützt auf die Expertise des Instituts X.________ vom 8. November 2005 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer einer seinen körperlichen und psychischen Leiden angepassten leichten bis mittelschweren Erwerbstätigkeit nach wie vor ganztags nachgehen und dabei weiterhin eine um höchstens 40 % reduzierte Arbeitsleistung erbringen könnte. An diese Sachverhaltsfeststellung ist das Bundesgericht unter dem Blickwinkel der in Erw. 1 hievor dargelegten engen Kognition gebunden ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), zumal von einer Rechtsfehlerhaftigkeit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG keine Rede sein kann. Für die letztinstanzlich beantragte "neue Begutachtung" bleibt somit kein Raum. Vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfragen werden seitens des Beschwerdeführers nicht aufgeworfen. Ist nach dem Gesagten für den hier zu beurteilenden Zeitraum bis Februar 2006 von einer insgesamt unveränderten funktionellen Leistungsfähigkeit des Versicherten auszugehen, bleibt es klarerweise bei der ursprünglich verfügten Invalidenrente aufgrund einer Erwerbseinbusse von weniger als 50 %.

4. Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.

5. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 22. August 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

i.V.