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9C_424/2026 KI-generiert

9C_424/2026 · Bundesgericht

Geschäftsnummer 9C_424/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Staats- und Gemeindesteuern des Kantons St. Gallen, Steuerperioden 2012-2021, Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Mai 2026 (B 2026/31).

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; 9C_424/2026 · Bundesgericht: Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

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Art. 100 Abs. 1 BGG Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG Art. 66 Abs. 1 Satz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_424/2026

Urteil vom 8. Juli 2026

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________ und B.A.________,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Roger Vago,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Kantonales Steueramt St. Gallen,

Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons St. Gallen, Steuerperioden 2012-2021,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Mai 2026 (B 2026/31).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 26. Juni 2026 (elektronische Abgabequittung) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 26. Mai 2026 an A.A.________ und B.A.________ ausgehändigten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Mai 2026,

in Erwägung,

dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 25. Juni 2026 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Juli 2026

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl