Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_424/2025 KI-generiert

Taxpayer Appeal Dismissed for Failure to Meet Formal Requirements

Geschäftsnummer 9C_424/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 30. Juni 2025 (7W 25 43). Am 16. April 2025 verpflichtete das Steueramt der Gemeinde U.________ A.________ zur Rückzahlung eines zu Unrecht ausbezahlten Betrags betreffend die Steuerperiode 2021 in Höhe von Fr. 2'400'000.- (zzgl. Verzugszinsen). Am 1. Mai 2025 erliess das Steueramt aufgrund dieser Forderung eine Sicherstellungsverfügung, wodurch ein Grundstück und verschiedene Vermögenswerte von A.________ verarrestiert wurden.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Taxpayer Appeal Dismissed for Failure to Meet Formal Requirements: Juni 2025 (7W 25 43). Am 16. April 2025 verpflichtete das Steueramt der Gemeinde U.________ A.________ zur Rückzahlung eines zu Unrecht ausbezahlten Betrags betreffend die Steuerperiode 2021 in Höhe von Fr. 2'400'000.- (zzgl. Verzugszinsen). Am 1. Mai 2025 erliess das Steueramt aufgrund dieser Forderung eine Sicherstellungsverfügung, wodurch ein Grundstück und verschiedene Vermögenswerte von A.________ verarrestiert wurden.

Schlagwörter

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Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Luzern, Steuerperiode 2021 Sicherung der Steuerforderung Steuerbehörde Versäumnis des Steuerpflichtigen Zinszahlung Formerfordernisse Liegenschaftssteuer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 150 II 346
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Basis for the Tribunal's ruling not to enter into the manifestly insufficiently substantiated appeal in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Basis for omitting the levying of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_424/2025

Urteil vom 22. September 2025

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Buobenmatt 1, 6003 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Luzern, Steuerperiode 2021,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 30. Juni 2025 (7W 25 43).

Erwägungen:

1.

1.1. Am 16. April 2025 verpflichtete das Steueramt der Gemeinde U.________ A.________ zur Rückzahlung eines zu Unrecht ausbezahlten Betrags betreffend die Steuerperiode 2021 in Höhe von Fr. 2'400'000.- (zzgl. Verzugszinsen). Am 1. Mai 2025 erliess das Steueramt aufgrund dieser Forderung eine Sicherstellungsverfügung, wodurch ein Grundstück und verschiedene Vermögenswerte von A.________ verarrestiert wurden.

1.2. Am 19. Mai 2025 wandte sich A.________ an mehrere Behörden - u.a. das Steueramt der Gemeinde U.________ - und forderte diese auf, verschiedene Rechtsverstösse zu korrigieren. Das Steueramt leitete das Schreiben an das Kantonsgericht Luzern weiter. Dieses forderte A.________ mit Schreiben vom 5. Juni 2025 auf, sich schriftlich bis 23. Juni 2025 zu seinem Beschwerdewillen zu äussern. Am 20. Juni 2025 bat A.________ mündlich um eine Fristerstreckung. Nachdem man ihm mitgeteilt hatte, dass er dies schriftlich beantragen müsse, stellte er am 23. Juni 2025 eine elektronische Eingabe in Aussicht. Als diese nicht erfolgte, trat das Kantonsgericht Luzern mit Verfügung vom 30. Juni 2025 auf die Beschwerde nicht ein.

1.3. Am 6. August 2025 wandte sich A.________ an das Kantonsgericht Luzern und erhob Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. Juni 2025. Zudem ersuchte er um Fristwiederherstellung. Das Kantonsgericht überwies die Eingabe an das Bundesgericht. In der Folge reichte A.________ weitere Eingaben beim Bundesgericht ein und stellte neue Anträge, etwa die Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe. Eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht besteht, soweit die Verletzung von Grundrechten geltend gemacht wird; solche Rügen müssen in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.3).

2.2. Das Kantonsgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten, weil der Beschwerdeführer seinen Beschwerdewillen nicht bekräftigt habe. Hierzu lässt sich sowohl der Beschwerde vom 6. August 2025 als auch den weiteren Eingaben an das Bundesgericht nichts entnehmen. Der Beschwerdeführer verlangt eine Fristwiederherstellung, wobei unklar ist, welche Frist wiederhergestellt werden soll. Da er auf eine Auslandsabwesenheit im Sommer 2025 verweist, meint er wohl die Beschwerdefrist für das bundesgerichtliche Verfahren. Diese Frist hat er indessen wegen des Fristenstillstands vom 15. Juli bis 15. August (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) nicht versäumt. Ansonsten äussert sich der Beschwerdeführer ausschliesslich zur materiellen Rechtslage oder bringt betreibungsrechtliche Rügen vor. Er zeigt nicht auf, inwieweit das vorinstanzliche Nichteintreten an einem Rechtsmangel leidet.

3. Auf die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Damit werden die prozessualen Anträge gegenstandslos. Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. September 2025

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Der Gerichtsschreiber: Businger