Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_424/2020 KI-generiert

Revision and Revocation of Invalidity Pension Based on Flawed Initial Assessment

Geschäftsnummer 9C_424/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, an individual born in 1973 applied for disability pension benefits in 1997 after completing a vocational training program funded by the disability insurance. Initially, they were granted a full pension from October 1997 to June 1998, followed by a half pension after July 1998, with a confirmed degree of disability at 64%. Following a request for a pension revision in December 2001, based on new medical evaluations, the relevant authorities increased the pension to a full amount with a disability degree of 70%, effective from December 2001. This entitlement was consistently upheld in subsequent years. A further pension reassessment initiated in July 2017, accompanied by a medical evaluation from the Swiss Medical Assessment and Business Center, led to the cessation of pension payments in July 2019 by the insurance authority of the Canton of Aargau. The individual contested this decision, but the Cantonal Insurance Court of Aargau dismissed the appeal in May 2020. Subsequently, the case was brought before the Swiss Federal Tribunal, where the complainant sought the annulment of the previous decision and continuation of the full pension payments, or alternatively, a return of the case to the Cantonal Insurance Court for reconsideration.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG; Revision and Revocation of Invalidity Pension Based on Flawed Initial Assessment: Initially, they were granted a full pension from October 1997 to June 1998, followed by a half pension after July 1998, with a confirmed degree of disability at 64%. Following a request for a pension revision in December 2001, based on new medical evaluations, the relevant authorities increased the pension to a full amount with a disability degree of 70%, effective from December 2001. This entitlement was consistently upheld in subsequent years. A further pension reassessment initiated in July 2017, accompanied by a medical evaluation from the Swiss Medical Assessment and Business Center, led to the cessation of pension payments in July 2019 by the insurance authority of the Canton of Aargau. The individual contested this decision, but the Cantonal Insurance Court of Aargau dismissed the appeal in May 2020. Subsequently, the case was brought before the Swiss Federal Tribunal, where the complainant sought the annulment of the previous decision and continuation of the full pension payments, or alternatively, a return of the case to the Cantonal Insurance Court for reconsideration.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Invalidenrentenrevision Erwerbsunfähigkeit Invaliditätsbemessung Einstellung von Leistungen halbe Rente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

The appeal was dismissed under the simplified procedure based on this article.

Art. 109 Abs. 3 BGG

The procedural decision in the simplified procedure stipulated that the reasoning should refer to the cantonal court decision.

Art. 66 al. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_424/2020

Urteil vom 2. Dezember 2020

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,

Gerichtsschreiberin Nünlist.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,

Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau

vom 29. Mai 2020 (VBE.2019.524).

Sachverhalt:

A. Nach einer von der Invalidenversicherung übernommenen Ausbildung in den Jahren 1992 bis 1994 (Tages-Handelsschule) meldete sich die 1973 geborene A.________ am 13. August 1997 zum Rentenbezug an. Mit Verfügungen vom 31. Mai 1999 sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau der Versicherten vom 1. Oktober 1997 bis 30. Juni 1998 eine ganze und ab 1. Juli 1998 eine halbe Invalidenrente zu (Invaliditätsgrad: 64 %). Der Anspruch auf eine halbe Rente wurde in der Folge mit Mitteilung vom 11. September 2001 bestätigt.

Im Dezember 2001 ersuchte die Versicherte um Revision ihrer Invalidenrente. Nach medizinischen Abklärungen erhöhte die neu zuständige IV-Stelle des Kantons St. Gallen die bisherige halbe Invalidenrente mit Verfügung vom 7. August 2002 rückwirkend ab 1. Dezember 2001 auf eine ganze Rente (Invaliditätsgrad: 70 %). Der Anspruch wurde in den Jahren 2005, 2009 und 2012 bestätigt.

Im Rahmen einer im Juli 2017 eingeleiteten Rentenrevision mit Begutachtung der Versicherten durch die Swiss Medical Assessment- and Business Center AG (SMAB AG, Expertise vom 21. März 2018; ergänzende Stellungnahme vom 10. Juli 2018) stellte die wiederum zuständige IV-Stelle des Kantons Aargau die bisherige Invalidenrente mit Verfügung vom 12. Juli 2019 ein.

B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 29. Mai 2020 ab.

C. A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihr seien weiterhin die gesetzlich geschuldeten Leistungen, insbesondere eine ganze Invalidenrente, zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur ordnungsgemässen Abklärung des Sachverhalts an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2.

2.1. Das kantonale Gericht hat die Verfügung vom 7. August 2002 in Wiedererwägung gezogen, der Expertise der SMAB AG vom 21. März 2018 Beweiskraft zuerkannt und unter Bejahung einer zumutbaren Selbsteingliederung den fortdauernden Rentenanspruch verneint.

2.2. Strittig und zu prüfen ist einzig, ob das kantonale Gericht die Verfügung vom 7. August 2002 zu Recht wiedererwägungsweise aufgehoben hat. Ist dies der Fall, entfällt ein Rentenanspruch bei zumutbarer Selbsteingliederung, was nicht weiter bestritten ist.

3. Auf die im vorinstanzlichen Entscheid korrekt dargelegten Rechtsgrundlagen wird verwiesen.

4.

4.1.

4.1.1. Anlässlich der im April 2001 eingeleiteten Revision hatte Dr. med. B.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin mit Bericht vom 31. August 2001 dahingehend beurteilt, dass die Beschwerdeführerin bei den Diagnosen eines Status nach Dekompression L4/L5 rechts und translaminärer Spondylodese L4/L5 am 4. Januar 2001 bei Pseudoarthrose L4/L5, bei Status nach dorsaler Dekompression 1997 und ventraler interkorporeller Spondylodese mit Cages L4-S1 1997 seit 1. Juni 2001 und bis auf Weiteres zu 50 % arbeitsunfähig sei. Unter entsprechender Schonung seien die Restbeschwerden dann nur gering. Gestützt darauf teilte die IV-Stelle des Kantons Aargau der Beschwerdeführerin im September 2001 mit, dass sich keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben habe und weiterhin Anspruch auf die bisherige (halbe) Invalidenrente bestehe.

4.1.2. Im Rahmen der im Dezember 2001 eingeleiteten Rentenrevision holte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen beim neuen behandelnden Arzt Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, einen Revisionsbericht ein. Darin wurde der Behandler explizit nach einer Einschätzung für die Zeit ab dem Bericht von Dr. med. B.________ vom 31. August 2001 gefragt. Am 24. Januar 2002 äusserte sich Dr. med. C.________ dahingehend, dass der Gesundheitszustand seither stationär verlaufen sei und es zu keiner Änderung der Diagnosen gekommen sei. Nach stationärer Rehabilitation habe die Kraft erfreulich zugenommen, jedoch bestünden immer noch starke lumbale Schmerzen mit Ausstrahlung in die Beine. Die Prognose sei stationär, eine Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit sei vorerst nicht absehbar. Die Beschwerdeführerin bleibe weiterhin gänzlich arbeitsunfähig.

Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen wies Dr. med. C.________ am 29. Januar 2002 darauf hin, dass Dr. med. B.________ mit Bericht vom 31. August 2001 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestätigt hatte. Dr. med. C.________ gebe nun einen stationären Gesundheitszustand an, beurteile die Beschwerdeführerin jedoch als gänzlich arbeitsunfähig. Der Facharzt solle angeben, seit wann diese 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Büroangestellte bestehe. Dr. med. C.________ antwortete am 6. Februar 2002, dass durch ihn festgestellt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. September 2001 auf unbestimmte Zeit gelte. Am 23. April 2002 bestätigte er einen stationären Verlauf mit einer Arbeitsfähigkeit von zwei Stunden pro Tag in leidensangepasster Tätigkeit.

4.2. Mit Blick auf das Dargelegte ist ein Widerspruch offenkundig: Dr. med. C.________ beurteilte den Gesundheitszustand als stationär im Vergleich zur Stellungnahme von Dr. med. B.________ vom August 2001. Gleichzeitig verneinte er jedoch im Gegensatz zu seinem Vorbehandler eine Arbeitsfähigkeit gänzlich und wies darauf hin, dass seine Einschätzung seit September 2001 gelte. Letzteres würde jedoch für eine Verschlechterung seit der Beurteilung durch Dr. med. B.________ sprechen. Eine Klärung dieser Unstimmigkeit nahm die IV-Stelle des Kantons St. Gallen nicht vor. Die Vorinstanz hat daher im Ergebnis zu Recht auf eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Verwaltung im Rahmen der 2002 erfolgten Rentenerhöhung geschlossen.

Daran vermögen auch die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern: Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass es vorliegend einzig um die Stellungnahme von Dr. med. C.________ geht, die in sich nicht schlüssig ist. Weiterungen erübrigen sich. Die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 7. August 2002 ist bundesrechtskonform.

5. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid ( Art. 109 Abs. 3 BGG ) erledigt wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der AXA Pension Solution, Winterthur, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. Dezember 2020

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Nünlist