Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_424/2019 KI-generiert

Federal Supreme Court Admissibility Ruling on Remand Order in Invalidity Insurance Case

Geschäftsnummer 9C_424/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case before the Swiss Federal Tribunal, an individual, represented by a lawyer, filed a complaint against a decision from the Insurance Court of the Canton of Aargau, which had ruled on the annulment of his disability pension by the Cantonal IV Office. The Insurance Court had previously overturned the IV Office's decision to terminate the individual's pension and had sent the case back to the IV Office for further medical assessment and a new decision. The appeal to the Federal Tribunal contested the procedural aspects of the case, specifically the admissibility of observations conducted on the appellant, rather than the referral for further investigations itself. The Tribunal had to assess whether this kind of interim decision could lead to significant legal consequences that would justify an appeal to them.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 93 BGG, Art. 90 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG; Federal Supreme Court Admissibility Ruling on Remand Order in Invalidity Insurance Case: The Insurance Court had previously overturned the IV Office's decision to terminate the individual's pension and had sent the case back to the IV Office for further medical assessment and a new decision. The appeal to the Federal Tribunal contested the procedural aspects of the case, specifically the admissibility of observations conducted on the appellant, rather than the referral for further investigations itself. The Tribunal had to assess whether this kind of interim decision could lead to significant legal consequences that would justify an appeal to them.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) anfechtbarer Zwischenentscheid Invalidenversicherung nicht wiedergutzumachender Nachteil Subrogation des Versicherers vereinfachtes Verfahren Direktversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not entertained under the simplified procedure because the preconditions for direct appeal of an interlocutory decision were not met.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BGG

This provision dictates that the appellant is liable for court costs in a reduced amount.

Art. 93 Abs. 3 BGG

Cited regarding the ability of the appellant to challenge the specific finding of the lower court in the final decision.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

This provision was examined as a criterion for the admissibility of the appeal against an interlocutory decision.

Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG

This provision was examined as a criterion for the admissibility of the appeal against an interlocutory decision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (3)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_424/2019

Urteil vom 12. Juli 2019

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Haltiner,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,

Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau

vom 14. Mai 2019 (VBE.2018.581).

Nach Einsicht

in den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. Mai 2019, mit dem es die gegen die rentenaufhebende Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 27. Juni 2018 gerichtete Beschwerde des A.________ guthiess, die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen sowie zu neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückwies,

in die dagegen erhobene Beschwerde des A.________ vom 17. Juni 2019 (Poststempel),

in Erwägung,

dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( BGE 138 V 318 E. 6 S. 320 mit Hinweis),

dass die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihres Rückweisungsentscheids insbesondere angewiesen hat, weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht zu tätigen,

dass es sich dabei um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt ( BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f., 645 E. 2.1 S. 647; vgl. auch BGE 135 II 30 E. 1.3.2 S. 34) und nicht, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, um einen Endentscheid nach Art. 90 BGG ,

dass ein Rückweisungsentscheid nur - im hier nicht gegebenen Ausnahmefall - als Endentscheid zu qualifizieren ist, wenn die Rückweisung einzig noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, der unteren Instanz somit kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt (vgl. Urteil 9C_684/2007 vom 27. Dezember 2007 E. 1.1, in: SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131),

dass die Beschwerde folglich nur zulässig ist, wenn der betreffende Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass vorinstanzliche Rückweisungsentscheide, mit denen die Sache zur neuen Abklärung und Entscheidung an den Versicherungsträger zurückgewiesen wird, regelmässig keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken, führen sie doch lediglich zu einer (dieses Kriterium nicht erfüllenden) Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens ( BGE 140 V 282 E. 4.2 S. 286 mit Hinweisen),

dass, weil Zwischenentscheide somit nur ausnahmsweise beim Bundesgericht angefochten werden können, es grundsätzlich der Beschwerde führenden Partei obliegt darzutun, in welcher Weise die genannten Eintretenserfordernisse erfüllt sind ( BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329 mit Hinweisen),

dass der Beschwerdeführer mit keinem Wort auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen eingeht und auch nicht ansatzweise darlegt, inwiefern einer der Tatbestände von Art. 93 Abs. 1 BGG hier gegeben sein sollte,

dass sich die Beschwerde nicht gegen die Rückweisung zur weiteren Abklärung (und zur Neuverfügung) an sich, sondern lediglich gegen die Erkenntnis im angefochtenen Entscheid wendet, wonach die Ergebnisse der im Zeitraum vom 23. Mai bis 12. Juni 2017 durchgeführten Observation grundsätzlich verwertbar seien,

dass der Beschwerdeführer dieser Feststellung des kantonalen Gerichts gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid wird opponieren können ( Art. 93 Abs. 3 BGG ; BGE 133 V 477 E. 5.2.3 S. 484; Urteil 8C_323/2012 vom 25. Mai 2012),

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BGG in reduziertem Umfang kostenpflichtig wird,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der BVG-Sammelstiftung Swiss Life, Zürich, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Juli 2019

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl