Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_423/2023 KI-generiert

Director's Liability for Unpaid Social Security Contributions

Geschäftsnummer 9C_423/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In 2017, a company's bankruptcy proceedings were closed due to lack of assets, and in 2019, the Social Insurance Institution of the Canton of Zurich ordered two members of the company's board of directors to jointly pay damages for unpaid social insurance contributions amounting to 6,203.45 Swiss francs, linked to the work of an individual deemed contributory by the insurance institution. Appeals against this decision were unsuccessful at the cantonal level, with a ruling from the Cantonal Social Insurance Court of Zurich in April 2023. Subsequently, an individual involved filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal, seeking to extend the complaint deadline, which the Tribunal denied, stating that the appeal did not meet the necessary financial threshold or present a fundamental legal question, nor were constitutional rights violations adequately substantiated.

Legislator-Regeste

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Art. 52 AHVG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Director's Liability for Unpaid Social Security Contributions: Appeals against this decision were unsuccessful at the cantonal level, with a ruling from the Cantonal Social Insurance Court of Zurich in April 2023. Subsequently, an individual involved filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal, seeking to extend the complaint deadline, which the Tribunal denied, stating that the appeal did not meet the necessary financial threshold or present a fundamental legal question, nor were constitutional rights violations adequately substantiated.

Schlagwörter

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Alters- und Hinterlassenenversicherung sozialversicherungsrechtliche Haftung aktienrechtliche Verantwortlichkeit Sozialbeitrag ausstehende Vorsorgebeiträge Fremdversicherung Beitrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was not entered upon through the simplified procedure because it was obviously inadmissible.

Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG

The simplified procedure was used because the (subsidiary constitutional) appeal was obviously insufficiently reasoned.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court waived the imposition of court costs out of equity.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_423/2023

Urteil vom 12. Juli 2023

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Stadelmann, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Seiler.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. April 2023 (AK.2022.00009-00010).

Erwägungen:

1. Am xxx 2017 wurde das Konkursverfahren über die Firma B.________ mangels Aktiven eingestellt. Mit Verfügungen vom 4. Juli 2019 verpflichtete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Ausgleichskasse, zwei Mitglieder des Verwaltungsrats dieser Gesellschaft, A.________ und C.________, als Solidarhafter Schadenersatz zu bezahlen für die aufgrund des Konkurses entgangenen Beiträge von Fr. 6'203.45. Diese Beiträge gingen auf eine Tätigkeit von D.________ für die Gesellschaft zurück, die nach Auffassung der Ausgleichskasse beitragspflichtig war. Die hiergegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Einspracheentscheid vom 23. Februar 2022; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. April 2023).

2. Mit Schreiben vom 19. Juni 2023 (Poststempel 21. Juni 2023) ersuchte A.________ das Bundesgericht um Erstreckung der Beschwerdefrist. Mit eingeschrieben versandter Verfügung vom 22. Juni 2023 informierte das Bundesgericht A.________, dass die Rechtsmittelfrist nicht erstreckt werden kann. Mit Schreiben ("Abweisung / Beschwerde / Einsprache") vom 24. Juni 2023 (Poststempel: 26. Juni 2023) beantragt A.________ sinngemäss die Aufhebung des Urteils des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. April 2023.

3. Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend die Haftung gemäss Art. 52 AHVG sind nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.- beträgt oder sich eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 85 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG ; BGE 137 V 51 E. 4.3). Die Streitwertgrenze ist hier nicht erreicht und es stellt sich auch keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Das Bundesgericht könnte das Schreiben daher höchstens als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegen nehmen ( Art. 113 ff. BGG ).

4. Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Solche Rügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 148 I 127 E. 4.3 ; 148 I 104 E. 1.5; 142 III 364 E. 2.4).

5. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern das angefochtene Urteil verfassungsmässige Rechte verletzen soll. Auch sonst setzt er sich kaum mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Er beschränkt sich im Wesentlichen auf die Behauptung, dass Herr D.________ nicht bei der Firma B.________ angestellt gewesen sei. Damit wird er bereits der ordentlichen Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) nicht gerecht, geschweige denn der qualifizierten Begründungspflicht für die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die Beschwerde enthält demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung.

6. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist offensichtlich unzulässig. Für eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist das Schreiben des Beschwerdeführers offensichtlich nicht hinreichend begründet. Auf die Beschwerde ist deshalb im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a und Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG ). Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und D.________ schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Juli 2023

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Stadelmann

Der Gerichtsschreiber: Seiler