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9C_423/2018 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Overturns Decision Due to Violation of Right to Be Heard in Service of Process Case

Geschäftsnummer 9C_423/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a corporate entity that appealed to the Swiss Federal Tribunal against a decision made by the Social Insurance Court of Zurich regarding contributions to occupational pension plans. The company argued that due to health issues affecting its sole shareholder, it was unable to respond to a claim from the pension fund within the designated timeframe, as critical court documents were not received during an intervention period where the shareholder underwent multiple heart surgeries. The appeal was based on the assertion that the failure to respond was not due to negligence but rather a genuine inability to collect necessary documents, which led to claims of a violation of the right to be heard in legal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 60 Abs. 2 ATSG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Swiss Federal Supreme Court Overturns Decision Due to Violation of Right to Be Heard in Service of Process Case: The company argued that due to health issues affecting its sole shareholder, it was unable to respond to a claim from the pension fund within the designated timeframe, as critical court documents were not received during an intervention period where the shareholder underwent multiple heart surgeries. The appeal was based on the assertion that the failure to respond was not due to negligence but rather a genuine inability to collect necessary documents, which led to claims of a violation of the right to be heard in legal proceedings.

Schlagwörter

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Berufliche Vorsorge Anspruch auf rechtliches Gehör Eröffnung des Entscheids Zustellung von Akten Rechte des Gesellschafters Rückkehrrecht Beitragsforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 2 BV

The lower court's decision was quashed because it violated the right to be heard (Art. 29 para. 2 Cst.).

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The Tribunal waived the collection of court fees due to the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_423/2018

Urteil vom 20. Juli 2018

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,

Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Pensionskasse der Technischen Verbände

SIA STV BSA FSAI USIC, c/o ATAG Wirtschaftsorganisationen AG,

Eigerplatz 2, 3007 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 23. April 2018 (BV.2018.00008).

Nach Einsicht

in die Beschwerde der A.________ AG vom 1. Juni 2018 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. April 2018 betreffend Beiträge der beruflichen Vorsorge,

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht, sie habe ans Bundesgericht gelangen müssen, weil sie auf die Klage der Beschwerdegegnerin vom 7. Februar 2018 nicht hätte antworten können,

dass der sie vertretende Alleinaktionär ( BGE 131 II 306 E. 1.2.2 S. 311) zur Begründung vorträgt, er habe in der kritischen Interventionsperiode (Dezember 2017 bis April 2018), in welcher er mehrfach am Herzen operiert und ablatiert worden sei, keine Zustellungen abholen und mangels "HelfershelferInnen" auch nicht abholen lassen können; die Verfügung der Vorinstanz vom 15. Februar 2018 betreffend die Einladung zur Einreichung einer Klageantwort hätte ihn daher nicht erreichen und er demzufolge keine solche verfassen können,

dass die Verfügung vom 15. Februar 2018, als Gerichtsurkunde versandt, nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist am 26. Februar 2018 mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" retourniert worden war,

dass mit nicht eingeschrieben versandtem Schreiben vom 2. März 2018 ein zweiter Zustellversuch erfolgte, wobei auf den Beginn der Beschwerdefrist am 27. Februar 2018 (Art. 38 Abs. 2bis ATSG [i.V.m. Art. 60 Abs. 2 ATSG ]) hingewiesen wurde,

dass gemäss den Akten die Beschwerdeführerin im März 2017 betrieben wurde, am 6. Oktober 2017 eine letzte Mahnung und Ende dieses Monats eine weitere Abrechnung erfolgte,

dass bei diesen Sachumständen die Beschwerdeführerin bzw. ihr Alleinaktionär rechtsprechungsgemäss nicht mit gerichtlichen Zustellungen bzw. einer Klage rechnen mussten, weshalb ihnen nicht vorgeworfen werden kann, keine entsprechenden Vorkehren für den Empfang einer gerichtlichen Urkunde getroffen zu haben,

dass Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten fehlen, und demzufolge die Zustellungsfiktion nicht greift, das heisst die Verfügung vom 15. Februar 2018 daher nicht als formgültig eröffnet gelten kann (vgl. BGE 138 III 225 E. 3.1 S. 227),

dass der angefochtene Entscheid somit in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erging ( Art. 29 Abs. 2 BV ; BGE 137 I 195 E. 2.3.1 mit Hinweisen), welcher Mangel in diesem Verfahren nicht heilbar ist ( BGE 142 I 86 E. 2.7 S. 92),

dass die Vorinstanz die Klage der Beschwerdegegnerin vom 7. Februar 2018 erneut anzuzeigen haben wird,

dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. April 2018 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an dieses zurückgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. Juli 2018

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Fessler