Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_421/2017 KI-generiert

Dispute over Invalidity Pension Entitlement and Wage Deduction Calculation

Geschäftsnummer 9C_421/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who applied for disability insurance benefits in June 2013, following assessments of their health and work capacity. Initially, the relevant authority granted them a quarter pension, reflecting a disability degree of 41%. However, the local court later determined that the individual was entitled to a half pension based on a recorded disability degree of approximately 49.76% after evaluating their income against labor market conditions. The disability insurance office contested this decision, arguing that the court's adjustment in the calculation of the insured person's earning capacity, particularly the deductions made for employment income, was unjustified. The subsequent legal proceedings focused on whether the deductions from the average wage were appropriate based on the individual's work capacity and the nature of their limitations.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 16 ATSG, Art. 28a Abs. 1 IVG, Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dispute over Invalidity Pension Entitlement and Wage Deduction Calculation: Initially, the relevant authority granted them a quarter pension, reflecting a disability degree of 41%. However, the local court later determined that the individual was entitled to a half pension based on a recorded disability degree of approximately 49.76% after evaluating their income against labor market conditions. The disability insurance office contested this decision, arguing that the court's adjustment in the calculation of the insured person's earning capacity, particularly the deductions made for employment income, was unjustified. The subsequent legal proceedings focused on whether the deductions from the average wage were appropriate based on the individual's work capacity and the nature of their limitations.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung (Invalidenrente) Berechnung des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit Anspruch auf Invalidenrente Lohnrückbehalt halbe Rente Invaliditätsbemessung Lohnanspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the final orders to impose court costs on the respondent.

Art. 95 BGG

Mentioned in the reasoning (E. 2.4) regarding the review of factual findings, though not directly preceding a dispositive order.

Art. 97 Abs. 1 BGG

Mentioned in the reasoning (E. 2.4) regarding the review of factual findings, though not directly preceding a dispositive order.

Art. 28 Abs. 2 IVG

Cited in the reasoning (E. 2.5) as the provision establishing the right to a quarter invalidity pension based on the recalculated disability degree, which justified granting the appeal.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (30)

8C_705/2022 (2023-08-23)
Invalidity Pension Revision for Older Worker and Reintegration Duty
«…erücksichtigt werden. Sodann stellt eine Einschränkung in der Arbeitssuche keinen lohnsenkenden Faktor dar (vgl. Urteil 9C_421/2017 vom 19. September 2017 E. 2.4). Die Frage, ob ein Anspruch auf Unterstützung bei der erwerblichen Wiedereingliederung b…»
C-3329/2021 (2023-06-07)
Disability Benefits Claim Partially Upheld, Pension Recalculation Ordered
«…15% auf dem Tabel- lenlohn vorzunehmen (vgl. z.B. Urteile des BGer 8C_514/2017 vom 9. Ok- tober 2017 E. 4.3.2 und BGer 9C_421/2017 vom 19. September 2017 E. 2, in denen Versicherten mit geringeren Einschränkungen als der Beschwer- deführer und ebenfa…»
S 2020 60 (2023-02-14) · gr
Nurse's Disability Pension and Medical Coverage Appeal Following Snowboarding Injury
«…des Bundes- gerichts (8C_558/2017 vom 1. Februar 2018 E.5, 8C_525/2017 [recte: 8C_514/2017] vom 9. Oktober 2017 E.4.3, 9C_421/2017 vom 19. Septem- ber 2017 E.2.4) lässt sich nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ab- leiten, wurden doch im Urteil 8…»
C-1297/2018 (2023-02-13)
«…chtigen sind, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeich- nen sind (Urteil des BGer 9C_421/2017 vom 19. September 2017 E. 2.4 mit Hinweisen); solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. 6.4.5.3 Weiter wirken…»
24017 (2021-12-28) · nw
Disability Pension Recipient Loses Benefits Over Withheld Employment Income
«…r reduziert leistungsfähig ist, grundsätzlich keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteile des Bundesgerichts 9C_421/2017 vom 19. September 2017 E. 2.1.1; 9C_581/2016 vom 24. Januar 2017 E. 3 je mit Hinweisen).…»
9C_288/2021 (2021-11-30)
Invalidity Pension Entitlement and Calculation of Incapacity Starting Date
«…rbeit bei Männern statistisch gesehen vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (vgl. Urteil 9C_421/2017 vom 19. September 2017 E. 2.1.1 mit Hinweis). Der Entscheid darüber hat sich stets nach dem konkreten Beschäftigungsgra…»
9C_331/2021 (2021-09-09)
Claimant v. Invalidity Insurance Office (Parkinson's Disease Pension Calculation)
«…tanzlich nur bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung korrigierbar ( BGE 137 V 71 E. 5.1; Urteil 9C_421/2017 vom 19. September 2017 E. 2.1.2). 3. 3.1. Das kantonale Gericht hat dem Untersuchungsbericht von Dr. med. B.________ v…»
IV.2020.66 (2021-09-03) · sg
Disability Assessment for Gastroenterological Condition Upheld
«…ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteil des Bundesgerichts vom 19. September 2017, 9C_421/2017, E. 2.4). Nach der Rechtsprechung hängt die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämt…»
IV.2020.66 (2021-09-03) · sg
Appeal Regarding Gastroenterological Disability Benefits Upheld
«…ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteil des Bundesgerichts vom 19. September 2017, 9C_421/2017, E. 2.4). Nach der Rechtsprechung hängt die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämt…»
9C_291/2021 (2021-08-31)
Claimant's Appeal on Invalidity Pension Reduction Rejected
«…tanzlich nur bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung korrigierbar ( BGE 137 V 71 E. 5.1; Urteil 9C_421/2017 vom 19. September 2017 E. 2.1.2). 3. 3.1. Die Vorinstanz hat die Zulässigkeit der Einholung einer weiteren Expertise n…»
9C_568/2020 (2021-03-25)
Claimant Challenges Denial of Invalidity Pension Based on Disability Rating Dispute
«…nur bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung korrigierbar ( BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f.; Urteil 9C_421/2017 vom 19. September 2017 E. 2.1.2). 8.2. Den gerügten leidensbedingten Einschränkungen würde - ausgehend vom ausgegliche…»
9C_514/2020 (2021-03-24)
Claimant v. Social Security Institution (Invalidity Pension Appeal)
«…nur bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung korrigierbar ( BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f.; Urteil 9C_421/2017 vom 19. September 2017 E. 2.1.2). Vorliegend kann offen gelassen werden, ob ein Tabellenabzug mit Blick auf die gerügte…»
9C_567/2020 (2020-12-11)
Swiss Federal Supreme Court Upholds Limited Disability Pension Denial Based on Expert Medical Assessment
«…nur bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung korrigierbar ( BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72f.; Urteil 9C_421/2017 vom 19. September 2017 E. 2.1.2). 8.2. Das kantonale Gericht hat (unter Bezugnahme auf die relevanten Merkmale) begrün…»
2020.10.22.sv.4 (2020-10-22) · bl
Disability Benefits Calculation Upheld: Training Course Not an Integration Measure
«…iert leistungsfähig ist, grundsätzlich keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts vom 19. September 2017, 9C_421/2017, E. 2.1.1). Die Beschwerdeführerin führt sodann das Urteil des Bundesgerichts vom 11. Mai 2020 (9C_765/2019) auf. Darin…»
C-4762/2018 (2020-08-18)
Remand for Further Medical Assessment in Disability Benefits Claim
«…erück- sichtigen sind, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als aus- serordentlich zu bezeichnen sind (Urteil 9C_421/2017 vom 19. September 2017 E. 2.4 mit Hinweisen). Zu erwähnen ist, dass an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_421/2017

Urteil vom 19. September 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,

Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte

IV-Stelle Luzern,

Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Alex Beeler,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid

des Kantonsgerichts Luzern

vom 25. April 2017.

Sachverhalt:

A. A.________ meldete sich im Juni 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse (u.a. Gutachten medas Ostschweiz [nachfolgend: MEDAS] vom 8. Mai 2014) und nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach ihm die IV-Stelle Luzern mit Verfügung vom 6. Mai 2016 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 41 % eine Viertelsrente ab 1. Januar 2014 zu.

B. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde des A.________ änderte das Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, nach zweifachem Schriftenwechsel mit Entscheid vom 25. April 2017 die Verfügung vom 6. Mai 2016 insoweit ab, als ab 1. Januar 2014 Anspruch auf eine halbe Rente bestehe.

C. Die IV-Stelle Luzern führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 25. April 2017 sei aufzuheben; es sei die Richtigkeit ihrer Verfügung vom 6. Mai 2016 zu bestätigen; dem Rechtsmittel sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

A.________ beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Das Kantonsgericht hat durch Einkommensvergleich ( Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1 IVG ) einen Invaliditätsgrad von 49,76 % ([[Fr. 78'695.- - Fr. 39'540.-]/Fr. 78'695.-] x 100 %) ermittelt, was Anspruch auf eine halbe Rente gibt ( Art. 28 Abs. 2 IVG ; zum Runden BGE 130 V 121 ). Das Invalideneinkommen (Fr. 39'540.-) hat es auf der Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2014 des Bundesamtes für Statistik (LSE 14) berechnet (grundlegend BGE 124 V 321 ; vgl. auch BGE 142 V 178 E. 2.5.1-8 S. 184 ff.). Dabei ist es von einem zumutbaren Arbeitspensum von 70 % ausgegangen. Sodann hat es einen Abzug vom Tabellenlohn von 15 % nach BGE 126 V 75 vorgenommen.

2. Die Beschwerde führende IV-Stelle rügt einzig, ein Abzug vom Tabellenlohn gemäss BGE 126 V 75 sei nicht gerechtfertigt.

2.1.

2.1.1. Mit dem Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann ( BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; Urteil 8C_114/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.1).

Bei Versicherten, die aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, ist unter dem Titel "Beschäftigungsgrad" ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen, wenn Teilzeitarbeit nach der im konkreten Fall anwendbaren Tabelle vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (Urteil 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2 mit Hinweisen). Dagegen rechtfertigt der Umstand, dass die versicherte Person zwar ganztags arbeitsfähig, hierbei aber nur reduziert leistungsfähig ist, grundsätzlich keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteil 9C_581/2016 vom 24. Januar 2017 E. 3 mit Hinweisen).

2.1.2. Ob ein (behinderungs- bzw. leidensbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar. Dagegen ist die Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Abzugs eine Ermessensfrage und somit letztinstanzlich nur bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung korrigierbar ( BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72; Urteil 8C_114/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.2).

2.2. Die Vorinstanz hat den Abzug vom Tabellenlohn von 15 % wie folgt begründet: Gemäss der LSE 14 betrage der Durchschnittslohn von Männern bei einem Beschäftigungsgrad von 70 % aufgerechnet auf ein Vollzeitpensum 5,85 % weniger als bei einem Beschäftigungsgrad von 100 %. Es rechtfertige sich daher im Falle des zu 70 % arbeitsfähigen Versicherten ein Abzug von 5 %. Zusätzlich sei aufgrund der Tatsache, dass ihm nur noch körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit der Möglichkeit, zwischen Sitzen, Stehen und Gehen zu wechseln, zumutbar sind und er auch bezüglich seiner kognitiven Ressourcen bei der Arbeitssuche eingeschränkt ist, ein Abzug von weiteren 10 % vorzunehmen.

2.3.

2.3.1. Die Annahme des Kantonsgerichts eines aus gesundheitlichen Gründen lediglich zu 70 % zumutbaren Arbeitspensums (E. 7.2.2 des angefochtenen Entscheids) widerspricht seiner Feststellung, wonach der Beschwerdegegner aufgrund des beweiskräftigen MEDAS-Gutachtens vom 8. Mai 2014 eine seinen körperlichen Leiden angepasste Tätigkeit mit einer um 30 % verminderten Leistungsfähigkeit ausüben kann (E. 6.4 des angefochtenen Entscheids). Nach Auffassung der Beschwerde führenden IV-Stelle kann dies nur so verstanden werden, dass er in einer leidensangepassten Tätigkeit ganztags arbeitsfähig, hierbei jedoch nur reduziert leistungsfähig ist, was einen Abzug vom Tabellenlohn unter dem Titel "Beschäftigungsgrad" ausschliesse (E. 2.1.1 hiervor). Demgegenüber bringt der Beschwerdegegner in seiner Vernehmlassung vor, die Expertise enthalte keinen Hinweis auf die Zumutbarkeit einer vollzeitlichen Tätigkeit. Im Gegenteil werde im Rahmen der polydisziplinären versicherungsmedizinischen Beurteilung unter Ziff. 8.2.1 eine eingeschränkte Arbeits- und Einsatzfähigkeit attestiert.

2.3.2. Die Gutachter der MEDAS äusserten sich unter Ziff. 8.2 in folgendem Sinne zur Arbeitsunfähigkeit bzw. Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit: "Aus polydisziplinärer Sicht wegen der Beeinträchtigungen seitens des Bewegungsapparates und aus psychiatrischer Sicht sind dem Versicherten leichte bis mittelschwere Tätigkeiten eingeschränkt möglich. Die Arbeitsfähigkeit für eine adaptierte Tätigkeit ist (...) mit 70 % anzunehmen" [Ziff. 8.2.1]. " (...) Positives Leistungsbild: Vorwiegend sitzende Tätigkeiten mit der Möglichkeit des gelegentlichen Aufstehens und Umhergehens, keine Zwangshaltungen; Tätigkeiten mit der Möglichkeit, vermehrt Pausen einzulegen und von längeren Erholungsphasen (...)." [Ziff. 8.2.2].

Die Umschreibung des positiven Leistungsbildes bedeutet eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit in dem Sinne, dass der Beschwerdegegner aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs und der Notwendigkeit längerer Erholungsphasen verglichen mit einem Gesunden in einer bestimmten Zeitspanne weniger leisten kann. Die vermehrten und längeren Arbeitsunterbrechungen wirken auch bei einem Arbeitspensum von 70 % leistungsmindernd. Indessen hat das Kantonsgericht den erhöhten Pausenbedarf und die Notwendigkeit längerer Erholungsphasen weder bei der Ermittlung des Invalideneinkommens in Form einer insgesamt höheren Arbeitsunfähigkeit in Anschlag gebracht noch bei der Bemessung des (leidensbedingten) Abzugs vom Tabellenlohn erhöhend berücksichtigt. Dies entspricht seiner Feststellung in E. 6.4 des angefochtenen Entscheids, dass der Versicherte aufgrund des beweiskräftigen Administrativgutachtens vom 8. Mai 2014 eine seinen körperlichen Leiden angepasste Tätigkeit mit einer um 30 % verminderten Leistungsfähigkeit ausüben kann. Darauf ist abzustellen, was einen Abzug vom Tabellenlohn unter dem Titel "Beschäftigungsgrad" nicht zulässt.

2.4. Weiter ist fraglich, ob der Umstand, dass dem Beschwerdegegner nur noch körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit der Möglichkeit, zwischen Sitzen, Stehen und Gehen zu wechseln, zumutbar sind und er auch bezüglich seiner kognitiven Ressourcen bei der Arbeitssuche eingeschränkt ist, einen (leidensbedingten) Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt. Wie die IV-Stelle sinngemäss vorbringt, stellt das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit dar, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Gegenstand des Abzugs vom Tabellenlohn bildende Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteile 8C_146/2017 vom 7. Juli 2017 E. 5.2.2 und 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.1). Im Lichte dieser Grundsätze vermöchten jedenfalls die vom Kantonsgericht angeführten Umstände keinen höheren Abzug vom Tabellenlohn als 10 % zu rechtfertigen, dies umso weniger, als eine Einschränkung in der Arbeits

suche , anders als die Vorinstanz meint, keinen Lohnfaktor darstellt.

Der Beschwerdegegner nennt in seiner Vernehmlassung verschiedene weitere Gründe (u.a. fortgeschrittenes Alter, geringe Intelligenz, langjähriges letztes Arbeitsverhältnis an einem Nischenarbeitsplatz), welche einen Abzug vom Tabellenlohn von 15 % insgesamt nicht als rechtsfehlerhafte Ermessensausübung erscheinen lassen würden. Indessen legt er nicht dar, inwiefern das Kantonsgericht diese Umstände zu Unrecht nicht berücksichtigt hat, insbesondere seine Sachverhaltsfeststellung zur Abzugsfrage offensichtlich unrichtig sein oder auf einer Rechtsverletzung nach Art. 95 BGG beruhen soll ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Darauf ist daher nicht einzugehen (Urteile 2C_426/2017 vom 27. Juli 2017 E. 2.2 und 2C_484/2011 vom 23. August 2011 E. 3.2 in fine).

2.5. Nach dem Gesagten ist höchstens ein Abzug vom Tabellenlohn von 10 % angezeigt. Damit ergibt der vorinstanzliche Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad von 47 %, was Anspruch auf eine Viertelsrente gibt ( Art. 28 Abs. 2 IVG ). Die Beschwerde ist begründet.

3. Mit dem Entscheid in der Sache ist die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.

4. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdegegner kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom 25. April 2017 wird aufgehoben und die Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 6. Mai 2016 wird bestätigt.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. September 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Fessler