Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_420/2008 KI-generiert

Invalidity Insurance Benefits Denial for Insufficient Disability Degree

Geschäftsnummer 9C_420/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who worked as a night watchman from 2002 to 2005 and subsequently became unemployed. In April 2006, he applied for disability insurance benefits, which prompted the relevant authority to gather information from his former employer and medical professionals. Following assessments that indicated only a 20% reduction in his work capacity, his application for a disability pension was denied. Despite contesting this decision, the administrative court upheld the denial. The applicant then challenged the court's ruling in a federal tribunal, seeking annulment of the lower court’s decision and a reassessment of his case.

Legislator-Regeste

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Art. 96 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 16 ATSG, Art. 28 Abs. 1 IVG; Invalidity Insurance Benefits Denial for Insufficient Disability Degree: In April 2006, he applied for disability insurance benefits, which prompted the relevant authority to gather information from his former employer and medical professionals. Following assessments that indicated only a 20% reduction in his work capacity, his application for a disability pension was denied. Despite contesting this decision, the administrative court upheld the denial. The applicant then challenged the court's ruling in a federal tribunal, seeking annulment of the lower court’s decision and a reassessment of his case.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Invalidenversicherungsleistungen psychiatrische Beweismittel medizinische Fahrunfähigkeit Feststellung der Erwerbsfähigkeit ärztlicher Bericht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

The appeal was rejected under the simplified procedure based on this legal provision because it lacked prospects of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed court costs on the appellant as the losing party.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (45)

S 2021 99 (2024-06-03) · zg
Claimant v. Administration: Disability Benefits Overturned on Psychiatric Evaluation Discrepancy
«…nem besonderen Vertrauensverhält- nis zum Patienten, welches die geklagten Beschwerden als Faktum hinzunehmen hat (BGer 9C_420/2008 vom 23. September 2008 E. 3 mit zahlreichen Hinweisen). Immerhin verpflichtet aber jede substanziiert vorgetragene Einw…»
S 2020 167 (2023-07-13) · zg
Physician Disability Benefits Appeal: Accident Causation and Work Incapacity Assessment
«…einem besonderen Vertrauensverhältnis zum Patienten, welches die geklagten Beschwerden als Faktum hinzunehmen hat (BGer 9C_420/2008 vom 23. September 2008 E. 3 mit zahlrei- chen Hinweisen). Immerhin verpflichtet aber jede substantiiert vorgetragene Ei…»
S 2021 48 (2023-03-02) · zg
Appeal Against Disability Benefit Denial Based on Conflicting Expert Capacity Assessments
«…einem besonderen Vertrauensverhältnis zum Patienten, welcher die geklagten Beschwerden als Faktum hinzunehmen hat (BGer 9C_420/2008 vom 23. September 2008 E. 3 mit Hinwei- sen). Immerhin verpflichtet aber jede substanziiert vorgetragene Einwendung den…»
S 2021 66 (2023-02-22) · zg
Appeal Against Disability Benefit Rejection Based on Expert Medical Assessment
«…nem besonderen Vertrauensverhält- nis zum Patienten, welcher die geklagten Beschwerden als Faktum hinzunehmen hat (BGer 9C_420/2008 vom 23. September 2008 E. 3 mit zahlreichen Hinweisen). Immerhin verpflichtet aber jede substanziiert vorgetragene Einw…»
S 2022 62 (2023-02-20) · zg
Appeal Regarding Disability Insurance Start Date and Extent
«…einem besonderen Vertrauensverhältnis zum Patienten, welcher die geklagten Beschwerden als Faktum hinzunehmen hat (BGer 9C_420/2008 vom 23. September 2008 E. 3 mit Hinweisen). Immerhin verpflichtet aber jede substanziiert vorgetragene Einwendung den R…»
S 2022 122 (2022-12-19) · zg
Claimant v. Disability Insurance Agency: Denial of Benefits Upheld Based on Expert Psychiatric Opinion
«…6 besonderen Vertrauensverhältnis zum Patienten, welcher die geklagten Beschwerden als Faktum hinzunehmen hat (BGer 9C_420/2008 vom 23. September 2008 E. 3 mit Hinweisen). Immerhin verpflichtet aber jede substanziiert vorgetragene Einwendung den R…»
S 2020 159 (2022-10-24) · zg
Claimant Denied Disability Benefits Due to Expert Finding of Somatization Disorder Over Physical Ailments
«…einem besonderen Vertrauensverhältnis zum Patienten, welcher die geklagten Beschwerden als Faktum hinzunehmen hat (BGer 9C_420/2008 vom 23. September 2008 E. 3 mit Hinweisen). Immerhin verpflichtet aber jede substanziiert vorgetragene Einwendung den R…»
S 2020 97 (2022-09-05) · zg
Claimant Appeals Denial of Disability Benefits Based on Expert Report Finding 20% Disability
«…einem besonderen Vertrauensverhältnis zum Patienten, welches die geklagten Beschwerden als Faktum hinzunehmen hat (BGer 9C_420/2008 vom 23. September 2008 E. 3 mit zahlreichen Hinweisen). Immerhin verpflichtet aber jede substanziiert vorgetragene Einw…»
S 2021 69 (2022-06-15) · zg
Appeal of Denial of Increased Disability Benefits Due to Chronic Conditions and Cardiac Events
«…einem besonderen Vertrauensverhältnis zum Patienten, welcher die geklagten Beschwerden als Faktum hinzunehmen hat (BGer 9C_420/2008 vom 23. September 2008 E. 3 mit Hinweisen). Konnte auch RAD-Arzt Dr. G.________ die behandlerseitig postulierte Versc…»
S 2020 166 (2022-05-02) · zg
Claimant v. Administration: Indefinite Disability Pension Appeal Based on Evolving Medical Assessments
«…einem besonderen Vertrauensverhältnis zum Patienten, welcher die geklagten Beschwerden als Faktum hinzunehmen hat (BGer 9C_420/2008 vom 23. September 2008 E. 3 mit Hinweisen). Immerhin verpflichtet aber jede substanziiert vorgetragene Einwendung den…»
S 2021 55 (2022-03-09) · zg
Appeal of Integrity Compensation Denial for Skiing Injury Due to Contradictory Medical Evidence
«…einem besonderen Vertrauensverhältnis zum Patienten, welches die geklagten Beschwerden als Faktum hinzunehmen hat (BGer 9C_420/2008 vom 23. September 2008 E. 3 mit zahlreichen Hinweisen). Immerhin verpflichtet aber jede substantiiert vorgetragene Einw…»
S 2020 139 (2022-02-21) · zg
Claimant v. Disability Insurance Office (Benefits Cessation Appeal)
«…einem besonderen Vertrauensverhältnis zum Patienten, welcher die geklagten Beschwerden als Faktum hinzunehmen hat (BGer 9C_420/2008 vom 23. September 2008 E. 3 mit Hinweisen). Immerhin verpflichtet aber jede substanziiert vorgetragene Einwendung den R…»
S 2021 59 (2022-02-17) · zg
Claimant v. Insurance Office: Disability Benefits Appeal and Psychiatric Evaluation Weight
«…einem besonderen Vertrauensverhältnis zum Patienten, welcher die geklagten Beschwerden als Faktum hinzunehmen hat (BGer 9C_420/2008 vom 23. September 2008 E. 3 mit Hinweisen). Immerhin verpflichtet aber jede substanziiert vorgetragene Einwendung den R…»
S 2020 141 (2021-12-20) · zg
Claimant v. Pension Authority: Appeal of Limited Disability Pension Denial
«…einem besonderen Vertrauensverhältnis zum Patienten, welcher die geklagten Beschwerden als Faktum hinzunehmen hat (BGer 9C_420/2008 vom 23. September 2008 E. 3 mit Hinweisen). Immerhin verpflichtet aber jede substanziiert vorgetragene Einwendung den R…»
S 2020 93 (2021-10-04) · zg
Appeal Against Insurance Decision on Disability Pension Upheld Based on Polydisciplinary Expert Opinion
«…einem besonderen Vertrauensverhältnis zum Patienten, welcher die geklagten Beschwerden als Faktum hinzunehmen hat (BGer 9C_420/2008 vom 23. September 2008 E. 3 mit Hinweisen). Immerhin verpflichtet aber jede substanziiert vorgetragene Einwendung den R…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_420/2008

Urteil vom 23. September 2008

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Lustenberger, Seiler,

Gerichtsschreiber Schmutz.

Parteien

M.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Bruno Habegger, Wiesenstrasse 1, 4902 Langenthal,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2008.

Sachverhalt:

A. Der von 2002 bis 2005 als Nachtwächter bei der Firma X.________ AG arbeitende und danach arbeitslose M.________, geboren 1958, meldete sich am 10. April 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Bern holte Auskünfte beim früheren Arbeitgeber sowie medizinische Berichte ein und gab ein interdisziplinäres Gutachten bei Dr. med. H.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (vom 28. März 2007) und Dr. med. L.________, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, Manuelle Medizin SAMM, Neuraltherapie ÖÄM, (vom 16. April 2007) in Auftrag. Am 15. Mai 2007 sprach sie dem Versicherten Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten zu. Mit Vorbescheid vom 15. Mai 2007 stellte sie ihm die Abweisung des Anspruchs auf Rente in Aussicht, weil er in einer angepassten Tätigkeit in der Arbeitsfähigkeit um 20 % eingeschränkt sei und der Invaliditätsgrad 28 % betrage. Nach Einholung der Stellungnahme des Gutachters Dr. med. H.________ (vom 17. August 2007) zum Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. W.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, (vom 1. Juni 2007) sowie nach Einsicht in den Bericht des Spitals Y.________ (vom 8. September 2007) und der Stellungnahme dazu des RAD (vom 22. Oktober 2007) bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. Oktober 2007 die Abweisung des Rentenanspruchs.

B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 29. April 2008 ab.

C. M.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag auf Aufhebung des kantonalen Entscheides und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle; ferner beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege.

Mit Verfügung vom 8. Juli 2008 weist das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 132 V 393 zur auch unter der Herrschaft des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung [ Art. 16 ATSG ] für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG ).

2. Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen (in der bis Ende Dezember 2007 gültigen Fassung) über den Begriff der Invalidität ( Art. 8 ATSG , Art. 4 IVG ), die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und dessen Umfang ( Art. 28 Abs. 1 IVG ), die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs ( Art. 28 Abs. 2 IVG , Art. 16 ATSG ) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3. Die Vorinstanz hat die gesamte Aktenlage pflichtgemäss gewürdigt und mit einlässlicher und nachvollziehbarer Begründung aus den medizinischen Unterlagen den Schluss gezogen, dass sich die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden nur teilweise somatisch begründen lassen, ein somatisches Leiden nicht objektiviert werden konnte und die psychiatrische Seite im Vordergrund steht. Sie hat mit Recht befunden, dass auf die Einschätzung der Gutachter Dres. med. H.________ und L.________, die dem Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit eine maximale Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % attestieren, abgestellt werden kann. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinander, sondern beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die unterschiedlichen medizinischen Positionen der behandelnden und begutachtenden Ärzte aufzuzeigen. Nach der Rechtsprechung sind aber Berichte der behandelnden Ärzte auf Grund der Verschiedenheit von Expertise und Therapie (zuletzt Urteil 9C_705/2007 vom 18. August 2008 E 4.1.1 mit zahlreichen Hinweisen) grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen ( BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt, den behandelnden Spezialarzt und namentlich für den therapeutisch tätigen Psychiater mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis zum Patienten, welches die geklagten Beschwerden als Faktum hinzunehmen hat (siehe auch Urteil vom 20. März 2006 [I 655/05] E. 5.4). Der Beschwerdeführer rügt nicht und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig festgestellt hat, was hier massgebend wäre. Entgegen der offenbaren Auffassung in der Beschwerde genügen Zweifel an der Richtigkeit der administrativgutachterlichen und darauf abgestützten vorinstanzlichen Feststellungen gerade nicht, um die gesetzliche Bindungswirkung aufzulösen, weil Zweifel, selbst wenn sie berechtigt erscheinen, keine offensichtliche Unrichtigkeit des Sachverhaltes ausweisen ( Art. 105 Abs. 1 und Abs. 2 BGG ). Wie die Vorinstanz sodann zutreffend angeführt hat, ist der zu überprüfende Sachverhalt - auch in medizinischer Hinsicht - derjenige bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 25. Oktober 2007. Nicht zu berücksichtigen ist daher eine spätere mögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes.

4. Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird.

5. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Promea und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. September 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Schmutz