Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_42/2008 KI-generiert

Claimant v. Cantonal Insurance Authority

Geschäftsnummer 9C_42/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who applied for a disability pension from the social insurance system but was initially denied, with the authority determining a disability grade of 13%. The individual challenged this decision in a regional court, which upheld the initial ruling. Subsequently, the individual escalated the matter to a federal court, requesting a full pension retroactively, and sought legal aid. The federal court, considering the evidence presented and the assessment by a medical expert, found the case lacked merit and ruled against the applicant, imposing court costs on them.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 96 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 16 ATSG, Art. 28 Abs. 1 IVG; Claimant v. Cantonal Insurance Authority: The individual challenged this decision in a regional court, which upheld the initial ruling. Subsequently, the individual escalated the matter to a federal court, requesting a full pension retroactively, and sought legal aid. The federal court, considering the evidence presented and the assessment by a medical expert, found the case lacked merit and ruled against the applicant, imposing court costs on them.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung Rüge der Sachverhaltsfeststellung sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Geschäftsordnung direktes Forderungsrecht gegen den Versicherer Feststellung der Erwerbsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 109 BGG

The appeal was dismissed summarily under the simplified procedure because it was obviously unfounded.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Costs were imposed on the appellant as the losing party.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_42/2008

Urteil vom 27. März 2008

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Kernen, Seiler,

Gerichtsschreiber Schmutz.

Parteien

S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecherin Sabine Schmutz, Bollwerk 21, 3011 Bern,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,

Beschwerdegegnerin,

Pensionskasse SBB, Zieglerstrasse 29, 3000 Bern 65 SBB.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. November 2007.

Sachverhalt:

Mit Verfügung vom 12. März 2007 lehnte die IV-Stelle Bern das Gesuch des 1956 geborenen S.________ um Zusprechung einer Rente der Invalidenversicherung ab, wobei sie von einem Invaliditätsgrad von 13 % ausging.

Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 26. November 2007 ab.

S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es sei ihm ab 24. Juni 2004 bis auf weiteres eine ganze Rente zuzusprechen (zuzüglich Verzugszins auf Rentennachzahlungen); eventualiter sei die Sache zur Durchführung eines Beweisverfahrens und zum Neuentscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen; ferner beantragt er unentgeltliche Rechtspflege.

Mit Verfügung vom 5. Februar 2008 weist das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens ab und fordert S.________ zur Entrichtung eines Kostenvorschusses auf, den dieser innert der bis zum 12. März 2008 erstreckten Frist bezahlt.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 132 V 393 zur auch unter der Herrschaft des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung [ Art. 16 ATSG ] für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG ).

2. Verwaltung und Vorinstanz haben in formell-, materiell- und beweisrechtlicher Hinsicht die für die Beurteilung der strittigen Punkte massgeblichen Grundlagen sowie die diesbezügliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3. Das kantonale Gericht hat in pflichtgemässer Würdigung der gesamten Aktenlage - insbesondere gestützt auf das von der IV-Stelle in Auftrag gegebene interdisziplinäre Gutachten der MEDAS Bern vom 11. September 2006 - mit einlässlicher und nachvollziehbarer Begründung erkannt, dass der Sachverhalt vollständig abgeklärt ist und dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht seinen beruflichen Qualifikationen entsprechende körperlich leichte Tätigkeiten ohne Einschränkung der Leistungsfähigkeit und in einem zeitlichen Rahmen von täglich acht bis neun Stunden an fünf Tagen pro Woche zugemutet werden können. Es wird auf die zutreffenden vorinstanzlichen Darlegungen verwiesen (E. 3.1-3.7). Die Beschwerde beschränkt sich im Wesentlichen auf bereits vor kantonaler Instanz Vorgebrachtes und setzt sich mit den darauf bezogenen Erwägungen im angefochtenen Entscheid kaum auseinander. Die Ausführungen vermögen die Betrachtungsweise des kantonalen Gerichts, namentlich unter dem Blickwinkel der grundsätzlichen Verbindlichkeit der vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen für das Bundesgericht ( Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397), nicht ernsthaft in Frage zu stellen.

4. Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet, mit summarischer Begründung und ohne Schriftenwechsel erledigt wird.

5. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. März 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Schmutz