Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_419/2015 KI-generiert

Claimant Denied Legal Aid Reconsideration Due to Impermissible New Evidence and Missed Non-Extendable Cost Advance Deadline

Geschäftsnummer 9C_419/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal against a decision made by a federal administrative court regarding claims for invalidity insurance. The appellant filed a complaint and requested the right to legal assistance, which was denied due to a perceived lack of merit in the case. Following a series of procedural steps and deadlines for payment of legal fees, the appellant sought a reconsideration based on new medical evidence, which was deemed inadmissible. Ultimately, the appellant failed to pay the required legal costs within the stipulated time, leading to a decision where the court did not accept the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 32 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Claimant Denied Legal Aid Reconsideration Due to Impermissible New Evidence and Missed Non-Extendable Cost Advance Deadline: The appellant filed a complaint and requested the right to legal assistance, which was denied due to a perceived lack of merit in the case. Following a series of procedural steps and deadlines for payment of legal fees, the appellant sought a reconsideration based on new medical evidence, which was deemed inadmissible. Ultimately, the appellant failed to pay the required legal costs within the stipulated time, leading to a decision where the court did not accept the appeal.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Nichtleistung des Kostenvorschusses Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege verwaltungsrechtliches Wiedererwägungsgesuch Fristversäumnis Entscheidungen auf medizinischem Gebiet besondere Umstände

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 62 Abs. 3 BGG

The Federal Tribunal applies this provision to refuse to enter upon the merits of the appeal because the cost deposit was not paid, even after the extension granted.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The Tribunal applies this provision to waive the collection of court costs due to the specific circumstances of the case.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (9)

C-2563/2020 (2024-12-31)
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«…Viertelsrente hatte (IVSTA- act. 111). Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Das Bundesge- richt trat mit Urteil 9C_419/2015 vom 21. Oktober 2015 auf die gegen die- sen Entscheid erhobene Beschwerde nicht ein (IVSTA-act. 116). A.f In der Folge…»
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«…cht die Beschwerde mit Urteil C-2088/2013 vom 7. Mai 2015 teilweise gutgeheis- sen hat und das Bundesgericht mit Urteil 9C_419/2015 vom 21. Oktober 2015 auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht einge- treten ist; in der Folge die Vorin…»
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«…iertelsrente zu (Entscheid vom 7. Mai 2015). Das Bundesgericht trat auf die in der Folge erhobene Beschwerde mit Urteil 9C_419/2015 vom 21. Oktober 2015 nicht ein. Am 17. Oktober 2016 verfügte die IV-Stelle die Zusprechung einer vom 1. Juli 2008 bis 3…»
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«…von Juli 2008 bis November 2011 An- spruch auf eine Viertelsrente habe (IV-act. 105). Das Bundesgericht trat mit Urteil 9C_419/2015 vom 21. Oktober 2015 auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht ein (IV-act. 108). In der Folge erliess d…»
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«…dings keine Gründe vorbringt, die ein Rückkommen auf die Verfügung vom 21. Juni 2018 rechtfertigen könnten (vgl. Urteil 9C_419/2015 vom 21. Oktober 2015 mit Hinweisen), weshalb auf das Wiedererwägungsgesuch vom 27. August 2018 nicht einzutreten ist, d…»
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«…2011 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenver- sicherung habe (IV-act. 111). Das Bundesgericht trat mit Urteil 9C_419/2015 vom 21. Oktober 2015 auf die gegen diesen Entscheid erho- bene Beschwerde nicht ein (IV-act. 116). In der Folge erliess…»
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«…rund für eine Erstreckung der Nachfrist darstellt noch Anlass zur Einräumung einer zweiten Nachfrist gibt (vgl. Urteile 9C_419/2015 vom 21. Oktober 2015 und 9C_511/2010 vom 30. September 2010), dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinf…»
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«…Anspruch auf eine Viertelsrente der In- validenversicherung habe (IVSTA act. 105). Das Bundesgericht trat mit Ur- teil 9C_419/2015 vom 21. Oktober 2015 auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht ein (IVSTA act. 108). F. Der Beschwerdef…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_419/2015 {T 0/2}

Urteil vom 21. Oktober 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,

Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Advokat Guido Ehrler

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 7. Mai 2015.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 10. Juni 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 7. Mai 2015 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in die Verfügung vom 27. August 2015, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge voraussichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens abgewiesen und gleichzeitig eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 800.- angesetzt worden ist,

in die Verfügung vom 24. September 2015, mit welcher A.________ nach abgelaufener Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses innert nicht erstreckbarer Nachfrist bis zum 5. Oktober 2015 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in das Gesuch vom 2. Oktober 2015 (Poststempel), mit dem A.________ unter Hinweis auf einen beigelegten Bericht des Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Leitender Arzt des Kreiskrankenhauses C.________, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. September 2015 beantragt, die Verfügung vom 27. August 2015 sei in Wiedererwägung zu ziehen und die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses sei auszusetzen,

in Erwägung,

dass es sich bei Entscheiden über die unentgeltliche Rechtspflege um Zwischenentscheide handelt, welche keine materielle Rechtskraft entfalten, weshalb sie, insbesondere auf Grund veränderter Verhältnisse oder neuer Tatsachen, bis zum Erlass des Endentscheids in Wiedererwägung gezogen und angepasst werden können (Urteil 9C_511/2010 vom 30. September 2010 mit Hinweis; vgl. auch Urteil 8C_367/2012 vom 10. September 2012),

dass mit Verfügung vom 27. August 2015 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt worden ist, weil die Vorbringen in der Beschwerde den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 7. Mai 2015 nicht ernsthaft in Frage zu stellen vermögen,

dass der Gesuchsteller eine Wiedererwägung der Verfügung vom 27. August 2015 gestützt auf die Ausführungen des Dr. med. B.________ vom 29. September 2015 mit der Begründung beantragt, bereits während einer 2007 durchgeführten MRT-Untersuchung hätten multiple subcorticale Marklagerläsionen beiderseits frontal betont festgestellt werden können, welcher gravierende hirnorganische Befund in der Folge jedoch unerklärlicherweise nicht näher abgeklärt worden sei,

dass dieser nach Erlass des angefochtenen bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheids erstellte ärztliche Bericht auf Grund des Verbots, im Beschwerdeverfahren sogenannte echte Noven beizubringen (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG ), sowie infolge der Bindung des Bundesgerichts an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ( Art. 105 Abs. 1 BGG ) mit Beschränkung der Prüfung in tatsächlicher Hinsicht auf die in Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG festgelegten Beschwerdegründe unbeachtlich zu bleiben hat (Urteile 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 1.2 und 8C_690/2011 vom 16. Juli 2012 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 138 V 286 , aber in: SVR 2012 FZ Nr. 3 S. 7),

dass auf das Wiedererwägungsgesuch vom 2. Oktober 2015 demzufolge mangels rechtsgenüglich erstellter veränderter oder neuer Umstände nicht einzutreten ist,

dass gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG der Instruktionsrichter oder der Abteilungspräsident ( Art. 32 Abs. 1 BGG ) eine angemessene Frist zur Leistung des Kostenvorschusses setzt, welche bei unbenütztem Ablauf um eine Nachfrist verlängert wird,

dass das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Vorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet wird,

dass der Beschwerdeführer innert der bis 5. Oktober 2015 laufenden Nachfrist den Kostenvorschuss nicht geleistet hat, weshalb grundsätzlich auch in der Hauptsache ein Nichteintretensentscheid zu fällen ist, es sei denn, ihm würde erneut Nachfrist gewährt,

dass es dem Wesen einer Nachfrist entspricht, dass sie nicht erstreckt werden kann und eine zweite Nachfrist in der Regel nicht zulässig ist; vorbehalten bleiben ganz besondere - nicht voraussehbare - und entsprechend spezifisch darzulegende Gründe (Urteile 2C_731/2008 vom 27. November 2008 E. 2 und 2C_111/2008 vom 17. April 2008 E. 2.1),

dass eine zweite Nachfrist etwa gewährt werden kann, wenn innerhalb der erstmaligen Nachfrist ein begründetes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (Urteil 2C_758/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 2.2.2 mit Hinweisen),

dass das vom Beschwerdeführer während laufender Nachfrist gestellte Wiedererwägungsbegehren, auf welches - wie gezeigt - nicht einzutreten ist, weder einen notwendigen ganz besonderen und nicht voraussehbaren Grund für eine Erstreckung der Nachfrist darstellt, noch Anlass zur Einräumung einer zweiten Nachfrist gibt (Urteil 9C_511/2010 vom 30. September 2010),

dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Wiedererwägungsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Oktober 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl