Complainant Fails to Meet Procedural Requirements for Supplementary Benefits Appeal Due to Incomplete Administrative Remedy Process
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint submitted against a decision by a cantonal court related to supplementary benefits under the social insurance system. The complainant had previously filed an objection against a decision by the compensation fund, but the court found that the complaint was premature as the compensation fund had not yet issued a decision on the objection. Additionally, the complainant failed to adequately address the necessary legal considerations in their submission, which the court deemed insufficient under legal standards. Consequently, the court decided not to proceed with the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Complainant Fails to Meet Procedural Requirements for Supplementary Benefits Appeal Due to Incomplete Administrative Remedy Process: The complainant had previously filed an objection against a decision by the compensation fund, but the court found that the complaint was premature as the compensation fund had not yet issued a decision on the objection. Additionally, the complainant failed to adequately address the necessary legal considerations in their submission, which the court deemed insufficient under legal standards. Consequently, the court decided not to proceed with the appeal.
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KI-generiertUsed because the appeal was not entered upon due to insufficient grounds in simplified procedure.
Used in the dispositive to rule on the waiver of court fees due to the circumstances.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (3)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_419/2012
Urteil vom 18. Juni 2012
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.
Verfahrensbeteiligte
R.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonale Ausgleichskasse Glarus,
Burgstrasse 6, 8750 Glarus,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus
vom 10. Mai 2012.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 16. Mai 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 10. Mai 2012 betreffend Ergänzungsleistungen und die Zusendung der "nächsten Unterlagen zur oben erw. Beschwerde" vom 5. Juni 2012,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ); die Begründung muss sachbezogen sein, damit aus ihr ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird ( BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 mit Hinweisen); dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzt ( BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f. mit weiteren Hinweisen),
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt hat, dass mangels Ausschöpfung des Instanzenzugs nicht auf die Beschwerde einzutreten ist, weil die Ausgleichskasse nach ihrer Verfügung vom 27. Januar 2012 und der Einsprache der Beschwerdeführerin vom 6. Februar 2012 noch gar keinen Einspracheentscheid erlassen hat,
dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 16. Mai 2012 mit diesen für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt, indem sie weder rügt noch aufzeigt, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 BGG beruhend und die darauf basierenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollten und sie insbesondere auch nicht geltend macht, dass bereits ein Einspracheentscheid ergangen ist,
dass sie im Übrigen auch ihren Hinweis auf eine Rechtsverzögerung nicht weiter begründet,
dass die Beschwerde damit den gesetzlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. Juni 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Helfenstein Franke