Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_419/2008 KI-generiert

Claimant v. Insurance Office: Disability Benefits Denial Based on Somatoform Pain Disorder

Geschäftsnummer 9C_419/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, born in 1963, applied for disability insurance benefits on the grounds of suffering from psychiatric and rheumatological conditions. After medical evaluations, the responsible insurance office initially denied the claim, citing insufficient evidence of a qualifying disability. An appeal process followed, which also resulted in a denial, confirming a low degree of disability. The individual then contested this decision in court, seeking at least half of the disability benefits and requesting legal aid. The dispute revolves around the assessment of the individual's work capability and the validity of medical evaluations, particularly concerning the diagnosis of a somatoform pain disorder.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 beruht, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 16 ATSG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Claimant v. Insurance Office: Disability Benefits Denial Based on Somatoform Pain Disorder: After medical evaluations, the responsible insurance office initially denied the claim, citing insufficient evidence of a qualifying disability. An appeal process followed, which also resulted in a denial, confirming a low degree of disability. The individual then contested this decision in court, seeking at least half of the disability benefits and requesting legal aid. The dispute revolves around the assessment of the individual's work capability and the validity of medical evaluations, particularly concerning the diagnosis of a somatoform pain disorder.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Invalidenversicherungsleistungen psychiatrische Störungen medizinisches Gutachten somatoforme Schmerzstörung Versicherungsleistungsanspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 BGG

Used to grant the appellant legal aid (free legal assistance and representation).

Art. 64 Abs. 4 BGG

Used to issue a warning regarding the repayment obligation for granted legal aid if the financial situation improves.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the unsuccessful appellant.

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«…sig nicht auf die Sicht des behandelnden (Fach-)Arztes abgestellt werden (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_419/2008 vom 12.3.2008 Erw. 3.3; I 701/05 vom 5.1.2007 Erw. 2 mit Hinweisen). 1.5.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztber…»
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«…sig nicht auf die Sicht des behandelnden (Fach-)Arztes abgestellt werden (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_419/2008 vom 12.3.2008 Erw. 3.3; I 701/05 vom 5.1.2007 Erw. 2 mit Hinweisen). 1.5.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztber…»
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«…ann daher im Streitfall regelmässig nicht auf die Sicht des behandelnden (Fach-)Arztes abgestellt werden (siehe Urteile 9C_419/2008 vom 12.3.2008 Erw. 3.3; I 701/05 vom 5.1.2007 Erw. 2 mit Hinweisen).…»
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«…sig nicht auf die Sicht des behandelnden (Fach-)Arztes abgestellt werden (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_419/2008 vom 12.3.2008 Erw. 3.3; I 701/05 vom 5.1.2007 Erw. 2 mit Hinweisen). 1.6 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden A…»
I 2018 8 (2018-05-16) · sz
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«…sig nicht auf die Sicht des behandelnden (Fach-)Arztes abgestellt werden (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_419/2008 vom 12.3.2008 Erw. 3.3; I 701/05 vom 5.1.2007 Erw. 2 mit Hin- weisen). 2.5 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden…»
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«…sig nicht auf die Sicht des behandelnden (Fach-)Arztes abgestellt werden (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_419/2008 vom 12.3.2008 Erw. 3.3; I 701/05 vom 5.1.2007 Erw. 2 mit Hinweisen). 1.2.3 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden A…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_419/2008

Urteil vom 12. September 2008

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Lustenberger, Seiler,

Gerichtsschreiber Maillard.

Parteien

R.________, Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, 6000 Luzern 5,

gegen

IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 18. März 2008.

Sachverhalt:

A. Die 1963 geborene R.________ meldete sich am 5. März 2003 unter Hinweis auf eine psychiatrische und rheumatologische Behandlung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Schwyz tätigte medizinische sowie berufliche Abklärungen und wies einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 12. Dezember 2003 mangels rentenbegründender Invalidität (37 %) ab. Nachdem Dr. med. T.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, im hiegegen eingeleiteten Einspracheverfahren im Auftrag der Verwaltung am 10. April 2007 ein Gutachten erstattet hatte, wies die IV-Stelle die Einsprache mit Entscheid vom 28. August 2007 ab, wobei sie einen Invaliditätsgrad von 10 % ermittelte.

B. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 18. März 2008 ab.

C. R.________ lässt Beschwerde führen und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihr sei ab 1. März 2003 mindestens eine halbe Rente zuzusprechen. Weiter ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann nach Art. 95 lit. a BGG die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2. Streitig ist, ob der Beschwerdeführerin eine Rente der Invalidenversicherung zusteht. Das kantonale Gericht hat die zur Beurteilung dieses Anspruchs einschlägigen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3. Als erstes ist die Frage zu prüfen, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin noch arbeitsfähig ist.

3.1 Das kantonale Gericht hat in einlässlicher Würdigung der medizinischen Akten zunächst festgestellt, dass kein organisches Leiden objektivierbar sei, welches die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in iv-rechtlich relevanter Weise mindere. Dies wird von der Versicherten nicht in Abrede gestellt. Sind die Schmerzen aus somatischer Sicht nicht erklärbar, liegt - was auch von der Beschwerdeführerin anerkannt wird - eine somatoforme Schmerzstörung vor. Die Vorinstanz hat dazu richtig erwogen, dass eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche nach der Rechtsprechung noch keine Invalidität begründet. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind ( BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50). Entsprechendes gilt für die Fibromyalgie ( BGE 132 V 65 E. 4 S. 70 f.).

3.2 Die Vorinstanz hat gestützt auf das Gutachten des Dr. med. T.________ vom 10. April 2007 weiter festgestellt, dass keines der Kriterien, unter denen ausnahmsweise von der in E. 3.1 genannten Vermutung abgewichen werden kann (vgl. dazu BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50), erfüllt und der Beschwerdeführerin daher die willentliche Überwindung dieser Störung zumutbar ist, weshalb insgesamt in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit besteht. Die Beschwerdeführerin reklamiert demgegenüber insbesondere das Kriterium der Komorbidität als gegeben und geht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 70 % aus.

3.3 Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht schon deshalb ein Drittgutachten einzuholen, weil sich zwei divergierende Arztberichte gegenüberstehen. Wie das kantonale Gericht zutreffend erwogen hat, erfüllt das Gutachten des Dr. med. T.________ die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an den vollen Beweiswert (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Insbesondere wurde es in Kenntnis von der hinsichtlich Diagnose und Leistungsfähigkeit divergierenden Einschätzung der behandelnden Oberärztin der Klinik für Psychiatrie S.________, Dr. med. A.________, abgefasst.

So wies der Experte in der Zusammenfassung der Akten auf S. 5 ausdrücklich auf den Verlaufsbericht von Dr. med. A.________ vom 18. Juli 2006 hin und begründete in sich schlüssig und plausibel, weshalb die Beschwerdeführerin nicht an einer Depression, sondern nur - aber immerhin - an einer algogenen (schmerzverursachenden) Verstimmung im Rahmen einer somatoformen Störung leidet. Inwiefern die sich hauptsächlich auf die genannte Expertise stützenden Tatsachenfeststellungen ( BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397) des kantonalen Gerichts offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen (vgl. E. 1), legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Die Vorbringen in der Beschwerde erschöpfen sich weitgehend in - im Rahmen der Art. 95 ff. BGG unzulässiger - appellatorischer Kritik tatsächlicher Natur. Der Bericht von Dr. med. A.________ vom 9. Juni 2006 lag zwar nicht dem Gutachter, wohl aber dem kantonalen Gericht vor. Er enthält - unabhängig von der Frage, weshalb er dem Gutachter nicht vorlag - nichts wesentlich anderes als der Bericht vom 18. Juli 2006. Ihr nach der Begutachtung erstellter Bericht vom 7. Mai 2007 ist ebenfalls nicht geeignet, die Schlussfolgerungen des Gutachters in Zweifel zu ziehen ( BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 353), setzt sich doch die behandelnde Ärztin mit den hier allein entscheidenden Fragen der Überwindbarkeit der Schmerzstörung und der Arbeitsfähigkeit nicht näher auseinander, sondern vertritt dazu - weitgehend ohne triftige Begründung - eine vom Experten abweichende Meinung.

Dazu kommt, dass wegen der Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag im Streitfall regelmässig nicht auf die Sicht des behandelnden (Fach-)Arztes abgestellt werden kann (statt vieler: Urteil K. vom 5. Januar 2007, I 701/05, E. 2 in fine mit zahlreichen Hinweisen). Angesichts der schlüssigen medizinischen Aktenlage bedarf es keiner zusätzlichen Abklärung, weshalb auch von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht gesprochen werden kann.

3.4 Bleiben die vorinstanzlichen Feststellungen zur Überwindbarkeit der Schmerzstörung und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für das Bundesgericht verbindlich, ist die im angefochtenen Entscheid bestätigte Verneinung eines Rentenanspruchs bundesrechtskonform, zumal sich die Versicherte mit dem vom kantonalen Gericht in allen Teilen überzeugend vorgenommenen Einkommensvergleich, der einen Invaliditätsgrad von rentenausschliessenden 10 % ergab, nicht auseinandersetzt. Weiterungen dazu erübrigen sich daher. Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen von der vom Gutachter attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit ausgeht, übersieht sie, dass iv-rechtlich allein entscheidend die Frage der Arbeitsfähigkeit in einer zumutbaren Verweisungstätigkeit ( Art. 16 ATSG ) ist. Diese beträgt indes nach dem Gesagten 100 %.

4. Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Gleichzeitig wird ihr die unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Verbeiständung; Art. 64 BGG ) gewährt, da die hiefür erforderlichen Voraussetzungen (Bedürftigkeit, Nichtaussichtslosigkeit und Gebotenheit einer Verbeiständung) gegeben sind ( BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371 E. 5b S. 372, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4. Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Luzern, wird als unentgeltlicher Anwalt der Beschwerdeführerin bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2000.- ausgerichtet.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, der Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. September 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Maillard