Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_418/2024 KI-generiert

Cantonal Tax Administration v. Taxpayer (Missed Deadlines)

Geschäftsnummer 9C_418/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Beschwerden gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2024 (100.2023.145/161 und 100.2024.4/5). Mit Verfügungen vom 18. März und vom 2. September 2021 auferlegte die Steuerverwaltung des Kantons Bern A.________ Bussen betreffend die direkte Bundessteuer und die Kantons- und Gemeindesteuern, weil er für die Steuerperiode 2019 keine Steuererklärung eingereicht hatte. Gegen diese Verfügungen erhob A.________ am 15. Februar 2023 Einsprachen, worauf die Steuerverwaltung mit Entscheiden vom 15. März 2023 wegen Verspätung nicht eintrat. Die weiteren kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheide der Steuerrekurskommission vom 19. Dezember 2023; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2024).

Legislator-Regeste

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Art. 102 Abs. 1 BGG, Art. 71 BGG, Art. 24 BZP, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Cantonal Tax Administration v. Taxpayer (Missed Deadlines): Juli 2024 (100.2023.145/161 und 100.2024.4/5). Mit Verfügungen vom 18. März und vom 2. September 2021 auferlegte die Steuerverwaltung des Kantons Bern A.________ Bussen betreffend die direkte Bundessteuer und die Kantons- und Gemeindesteuern, weil er für die Steuerperiode 2019 keine Steuererklärung eingereicht hatte. Gegen diese Verfügungen erhob A.________ am 15. Februar 2023 Einsprachen, worauf die Steuerverwaltung mit Entscheiden vom 15. März 2023 wegen Verspätung nicht eintrat. Die weiteren kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheide der Steuerrekurskommission vom 19. Dezember 2023; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2024).

Schlagwörter

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9C\_418/2024 Fristversäumnis Steuererklärungseinreichung Wartezeit Steuerbusse Rechtzeitigkeit der Veranlagung gesetzliche Voraussetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

Used to dismiss the appeal as obviously unfounded in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the unsuccessful appellant.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Used to deny the Canton of Bern's claim for party compensation.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Used to deny the appellant's claim for compensation for his own expenses.

Art. 71 BGG

Used in conjunction with Art. 24 BZP to justify the consolidation of the two proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_418/2024, 9C_419/2024

Urteil vom 22. Mai 2025

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,

Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Bollinger,

Gerichtsschreiber Seiler.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, 3018 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

9C_418/2024

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2020,

9C_419/2024

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2019,

Beschwerden gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2024 (100.2023.145/161 und 100.2024.4/5).

Erwägungen:

1.

1.1.

Mit Verfügungen vom 18. März und vom 2. September 2021 auferlegte die Steuerverwaltung des Kantons Bern A.________ Bussen betreffend die direkte Bundessteuer und die Kantons- und Gemeindesteuern, weil er für die Steuerperiode 2019 keine Steuererklärung eingereicht hatte. Gegen diese Verfügungen erhob A.________ am 15. Februar 2023 Einsprachen, worauf die Steuerverwaltung mit Entscheiden vom 15. März 2023 wegen Verspätung nicht eintrat. Die weiteren kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheide der Steuerrekurskommission vom 19. Dezember 2023; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2024).

1.2.

Am 2. Dezember 2021 büsste die Steuerverwaltung A.________ auch für die Steuerperiode 2020, weil er abermals keine Steuererklärung eingereicht hatte. Dagegen erhob A.________ gleichentags Einsprachen. Am 12. Dezember 2021 reichte er die ausstehende Steuererklärung 2020 nach. Mit Entscheiden vom 7. April 2022 hiess die Steuerverwaltung die Einsprachen teilweise gut, wobei sie unter anderem die Bussen auf Fr. 260.- (Kantons- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. 310.- (direkte Bundessteuer) reduzierte. Die weiteren kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 27. April 2023; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2024).

1.3.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 12. August 2024 beantragt A.________, dass ihm die Bussen von total Fr. 2'170.- zurückzuerstatten seien. Daneben beantragt er die Rückerstattung der geleisteten Kostenvorschüsse sowie eine angemessene Entschädigung. Das Bundesgericht hat keinen Schriftenwechsel durchgeführt (

Art. 102 Abs. 1 BGG

).

2. Die Vorinstanz hat die Steuerperioden 2019 und 2020 in zwei separaten Urteilen behandelt. Der Beschwerdeführer wendet sich mit einer einzigen Beschwerdeschrift an das Bundesgericht. Für beide Steuerperioden ist vor Bundesgericht im Wesentlichen dieselbe Frage strittig (9C_418/2024 betreffend Steuerperiode 2020; 9C_419/2024 betreffend Steuerperiode 2019). Es rechtfertigt sich, die beiden Verfahren zu vereinigen (

Art. 71 BGG

i.V.m.

Art. 24 BZP

[SR 273]).

3. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat nach

Art. 42 Abs. 1 BGG

die Begehren und eine Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. In der Begründung ist nach

Art. 42 Abs. 2 BGG

in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Wenn der Beschwerdeführer geltend machen will, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, muss er diese Rüge hinreichend substanziieren (

Art. 106 Abs. 2 BGG

; vgl.

BGE 148 IV 356

E. 2.1

;

147 I 73

E. 2.2).

4. Die Rechtsschrift des Beschwerdeführers wird diesen prozessualen Anforderungen kaum gerecht. Die Frage braucht aber nicht vertieft zu werden, weil die Vorbringen des Beschwerdeführers auf jeden Fall offensichtlich unbegründet sind.

4.1.

Die Vorinstanz hat eingehend dargelegt, unter welchen Voraussetzungen Fristen bei der direkten Bundessteuer (

Art. 124 Abs. 4 und

Art. 133 Abs. 3 DBG

[SR 642.11]) und bei den Kantons- und Gemeindesteuern (Art. 161 Abs. 3 des Steuergesetzes des Kantons Bern vom 21. Mai 2000 [StG/BE; BSG 661.11]) wiederhergestellt werden können. Auf diese zutreffenden Ausführungen kann hier verwiesen werden (

Art. 109 Abs. 3 BGG

).

4.2.

Die Vorinstanz hat eine Wiederherstellung der Einsprachefrist für die Steuerperiode 2019 (Verfahren 9C_419/2024) respektive der Nachfrist für die Einreichung der Steuererklärung der Steuerperiode 2020 (Verfahren 9C_418/2024) abgelehnt, weil sich der Beschwerdeführer nach dem Hinschied seiner Ehefrau zwar in einer schwierigen Lebenssituation befunden und mit gesundheitlichen Problemen zu kämpfen gehabt habe, es ihm aber ab September 2021 möglich und zumutbar gewesen sei, Fristwiederherstellungsgesuche zu stellen und die versäumten Handlungen nachzuholen.

4.3.

Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerdeschrift abermals auf seine Krankheitsgeschichte, die Spital- und Reha-Aufenthalte bis Ende August 2021 und die ärztlich bescheinigte Handlungsunfähigkeit während dieser Zeit. Hingegen erklärt er nicht, weshalb er die relevanten Handlungen erst am 12. Dezember 2021 (Einreichung der Steuererklärung 2020; Verfahren 9C_418/2024) und am 15. Februar 2023 (Einreichung der Einsprachen betreffend die Steuerperiode 2019; Verfahren 9C_419/2024) statt in der gesetzlich vorgesehenen Frist von 30 Tagen - d.h. vor Ende September 2021 - nachgeholt hat. Mit der Vorinstanz ist demnach zu schliessen, dass die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der versäumten Fristen offensichtlich nicht erfüllt sind. Die angefochtenen Urteile verletzen kein Bundesrecht.

5. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (

Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

). Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Er hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung seiner Auslagen (

Art. 68 Abs. 1 BGG

). Auch der Kanton Bern hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (

Art. 68 Abs. 3 BGG

).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verfahren 9C_418/2024 und 9C_419/2024 werden vereinigt.

2. Die Beschwerde wird betreffend die direkte Bundessteuer 2019 (9C_419/2024) und 2020 (9C_418/2024) abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Die Beschwerde wird betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2019 (9C_419/2024) und 2020 (9C_418/2024) abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Mai 2025

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Der Gerichtsschreiber: Seiler