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9C_418/2020 KI-generiert

Swiss Federal Court Dismisses Appeal for Inadequate Statement of Grounds

Geschäftsnummer 9C_418/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual appealing against a decision by the Social Insurance Court of the Canton of Zurich, which did not consider the individual's appeal due to it being filed late. The appeal concerns a health insurance dispute with Assura-Basis SA. The individual failed to demonstrate that there were any justifiable reasons for missing the appeal deadline or that their request to restore the appeal period was submitted within 30 days after the obstacle was removed. Consequently, the Federal Tribunal found that the appeal did not meet the minimum requirements for a valid complaint and was filed past the allowed timeframe, leading to the decision that the appeal would not be admitted for consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Swiss Federal Court Dismisses Appeal for Inadequate Statement of Grounds: The appeal concerns a health insurance dispute with Assura-Basis SA. The individual failed to demonstrate that there were any justifiable reasons for missing the appeal deadline or that their request to restore the appeal period was submitted within 30 days after the obstacle was removed. Consequently, the Federal Tribunal found that the appeal did not meet the minimum requirements for a valid complaint and was filed past the allowed timeframe, leading to the decision that the appeal would not be admitted for consideration.

Schlagwörter

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Krankenversicherung verspätete Vorbringen vereinfachtes Verfahren Begründung Zulässige Gründe Beschwerdelegitimation soziale Sicherheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The Federal Tribunal applied this provision to rule on the inadmissibility of the appeal in the simplified procedure because it was obviously inadmissible.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

This provision was cited when the Tribunal decided to waive the collection of court costs due to the specific circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_418/2020

Urteil vom 3. Juli 2020

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiberin Stanger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Assura-Basis SA,

Avenue Charles-Ferdinand Ramuz 70, 1009 Pully,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 6. Mai 2020 (KV.2020.00009).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 24. Juni 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Mai 2020, mit welchem dieses auf die Beschwerde des A.________ wegen Verspätung nicht eintrat,

in die Eingabe vom 27. Juni 2020 (Poststempel),

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60),

dass das kantonale Gericht erwogen hat, der Beschwerdeführer habe weder ausgeführt, welche nachvollziehbaren Gründe ihn objektiv an der rechtzeitigen Beschwerdeerhebung gehindert hätten, noch habe er dargelegt, dass sein Wiederherstellungsgesuch rechtzeitig innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses erfolgt sei, weshalb eine Wiederherstellung der Frist zur Erhebung der Beschwerde ausser Betracht falle und auf die Beschwerde mangels Rechtzeitigkeit nicht einzutreten sei,

dass die Eingabe vom 24. Juni 2020den gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt, da sie mit keinem Wort auf diese Erwägungen des kantonalen Gerichts eingeht,

dass die - im Übrigen den dargelegten inhaltlichen Mindestanforderungen ebenfalls nicht genügende - Eingabe vom 27. Juni 2020 nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (Art. 44-48 und Art. 100 Abs. 1 BGG )eingereicht wurde und daher zum Vornherein nicht berücksichtigt werden kann,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Juli 2020

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Stanger