Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Supplementary Benefit Forfeiture Imputation Due to Insufficient Formal Requirements
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case involved an appeal concerning the calculation of supplemental benefits to old-age and disability insurance, specifically regarding the consideration of a forfeited asset in the determination of these benefits. The appeal was filed against a decision by the administrative court, which had addressed the circumstances of the asset forfeiture and the relevant legal framework. The appellant contested the findings, arguing that their asset loss was due to misplaced trust in a dubious investment rather than extravagant spending, and raised issues regarding their health and financial situation. However, the appeal was found to lack sufficient legal grounds to address the court's prior conclusions, leading to the decision to not proceed with the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG, Art. 17a Abs. 1-3 ELV, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Supplementary Benefit Forfeiture Imputation Due to Insufficient Formal Requirements: The appeal was filed against a decision by the administrative court, which had addressed the circumstances of the asset forfeiture and the relevant legal framework. The appellant contested the findings, arguing that their asset loss was due to misplaced trust in a dubious investment rather than extravagant spending, and raised issues regarding their health and financial situation. However, the appeal was found to lack sufficient legal grounds to address the court's prior conclusions, leading to the decision to not proceed with the appeal.
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KI-generiertThe appeal was not admitted to proceedings under the simplified procedure because the submission did not meet the minimum requirements.
The court waived the collection of court fees due to the circumstances.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_415/2018
Urteil vom 27. Juni 2018
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch B.________ Treuhand,
Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2018 (200 18 134 EL).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 28. Mai 2018 (Poststempel) gegen den am 31. Mai 2017 nachgereichten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2018 betreffend die Anrechnung von Vermögensverzicht bei der Bemessung der Ergänzungsleistung (EL),
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während rein appellatorische Kritik nicht genügt ( BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),
dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. Mai 2018 aufgefordert wurde, den angefochtenen Entscheid einzureichen,
dass die Eingabe der Versicherten diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält, ferner sich nicht mit den im angefochtenen Entscheid für die Anrechnung eines Vermögensverzichts im Rahmen der EL-Berechnung als ausschlaggebend aufgeführten Gründen auseinandersetzt, dies ungeachtet der Tatsache, dass die Vorinstanz die massgebliche Bestimmung des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (in Verbindung mit Art. 17a Abs. 1-3 ELV ) und die hiezu ergangene Rechtsprechung ( BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270 ; 134 I 65 E. 3.2 S. 70) einlässlich dargelegt hat,
dass dies insbesondere die Praxis betrifft, wonach als Vermögensverzicht auch eine fahrlässig getätigte und risikoreiche Investition gilt, bei welcher ein (erheblicher) Verlust von Anfang an sehr wahrscheinlich und damit absehbar war (vgl. Urteil 9C_904/2011 vom 5. März 2012 E. 4.1 mit Hinweisen),
dass sich die Beschwerdeführerin demgegenüber darauf beschränkt darzutun, dass sie ihr Vermögen nicht durch einen extravaganten Lebensstil, sondern aufgrund ihres Vertrauens in eine unseriöse Unternehmung verloren habe, und im Übrigen auf ihre gesundheitliche Situation sowie die prekären finanziellen Verhältnisse verweist,
dass die Beschwerdeführerin überdies mit Schreiben vom 4. Juni 2018 auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, innert der Beschwerdefrist die als ungenügend erscheinende Beschwerde zu verbessern,
dass gestützt auf einzig die Ausführungen vom 28. Mai 2018 nicht ersichtlich ist, was darauf hindeuten würde, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seien im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG ),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. Juni 2018
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder