Claim Dismissed for Untimely Appeal Submission
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns an appeal filed by an individual against a decision made by the Administrative Court of Thurgau, regarding a previous decision by Arcosana AG related to health insurance premium arrears and cost sharing. The appeal, which was required to be submitted within a specific timeframe, was processed late by the postal system. Despite claims that the appeal was submitted in a timely manner and supported by witness signatures, the appellant was unable to provide sufficient evidence, such as witness identities and addresses, to counter the presumption of late submission based on postal processing records. Attempts by the Federal Tribunal to obtain further information for verification were unsuccessful, as correspondence could not be forwarded to the appellant outside of Switzerland.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 100 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 71 BGG, Art. 33 Abs. 2 BZP; Claim Dismissed for Untimely Appeal Submission: The appeal, which was required to be submitted within a specific timeframe, was processed late by the postal system. Despite claims that the appeal was submitted in a timely manner and supported by witness signatures, the appellant was unable to provide sufficient evidence, such as witness identities and addresses, to counter the presumption of late submission based on postal processing records. Attempts by the Federal Tribunal to obtain further information for verification were unsuccessful, as correspondence could not be forwarded to the appellant outside of Switzerland.
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KI-generiertThe appeal was not admitted based on this provision (simplified procedure for inadmissibility).
The request for granting legal aid was rejected based on this provision because the appeal was hopeless.
The President waived the collection of court fees based on this provision due to the circumstances.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_414/2022
Urteil vom 5. Oktober 2022
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Arcosana AG, Abteilung Recht & Compliance,
Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Thurgau vom 29. Juni 2022 (VV.2022.71/E).
Nach Einsicht
in die von A.________ gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 29. Juni 2022 (betreffend Einspracheentscheid der Arcosana AG vom 17. Februar 2022 [Prämienausstände, Kostenbeteiligung) erhobene Beschwerde und die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung) und Anordnung einer superprovisorischen Massnahme,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 14. September 2022 an A.________, worin dieser aufgefordert wurde, nähere Angaben zur Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung zu machen
in Erwägung,
dass die Beschwerde gegen einen Entscheid innert dreissig Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ),
dass die Rechtsmittelfrist u.a. mit der Übergabe der Beschwerdeschrift an die Schweizerische Post bis spätestens am letzten Tag der Frist als gewahrt gilt (vgl. Art. 48 Abs. 1 BGG ),
dass Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen ( Art. 44 Abs. 1 BGG ),
dass die Rechtsmittelfrist hier in Anbetracht des dem Beschwerdeführer am 9. Juli 2022 ausgehändigten vorinstanzlichen Urteils am 10. Juli 2022 zu laufen begonnen und - in Berücksichtigung des vom 15. Juli bis 15. August dauernden Stillstands des Fristenlaufs (vgl. Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG ) - am 9. September 2022geendet hat,
dass die Beschwerde gemäss dem elektronischen Suchsystem "Track & Trace" erstmals am 11. September 2022 durch die Post verarbeitet wurde, womit sie als verspätet einzustufen ist,
dass sich auf der Rückseite des Briefcouverts allerdings der handschriftliche Vermerk "Eingeworfen Briefkasten Illhart, 09.09.22, 20.13" sowie die Unterschriften zweier Personen befinden,
dass, wer behauptet, er habe einen Brief schon am Vortag seiner Stempelung in einen Postbriefkasten eingeworfen, berechtigt ist, die sich aus dem Poststempel ergebende Vermutung verspäteter Postaufgabe mit allen tauglichen Beweismitteln zu widerlegen, wobei der Absender den entsprechenden Nachweis insbesondere mit dem Vermerk auf dem Briefumschlag erbringen kann, die Postsendung sei vor Fristablauf in Anwesenheit von Zeugen in einen Briefkasten gelegt worden ( BGE 142 V 389 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil 8C_489/2021 vom 8. Februar 2022 E. 1.3.1),
dass hierbei die blosse Unterschrift der Zeugen auf dem Briefumschlag indessen grundsätzlich nicht genügt, um den Beweis der Rechtzeitigkeit zu erbringen, sondern, soweit für den Beweis Zeugen angerufen werden, innert nützlicher Frist zusätzlich deren Identität und Adresse bekannt zu geben sind (Art. 42 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 71 BGG und Art. 33 Abs. 2 BZP ; Urteil 8C_489/2021 vom 8. Februar 2022 E. 1.3.1 mit Hinweisen),
dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. September 2022 angehalten hat, nähere Angaben zur Frage zu machen, wo und von wem die Beschwerde eingeworfen worden ist, sowie die Personalien der zweiten die Anmerkung auf dem Briefumschlag unterzeichnenden Person bekanntzugeben und deren Beziehung zu ihm zu erläutern,
dass die entsprechende Gerichtsurkunde an das Bundesgericht retourniert wurde mit dem Hinweis "Retour/Keine Nachsendung ins Ausland möglich",
dass es dem Bundesgericht somit verwehrt ist, bei der als Zeugin angegebenen Person schriftliche Auskünfte im Sinne von Art. 55 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 49 BZP zum Hergang des Einwurfs der Beschwerdeschrift einzuholen,
dass der Beschwerdeführer sich folglich ausserstande sieht, die Vermutung der verspäteten Beschwerdeeingabe mit stringenten Angaben zu widerlegen, und der Beweis der Rechtzeitigkeit hinsichtlich der fraglichen Sendung deshalb als nicht erbracht zu gelten hat,
dass mithin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass sich vor diesem Hintergrund die vom Beschwerdeführer beantragte Anordnung einer superprovisorischen Massnahme (Aufschiebung der Vollstreckung) erübrigt,
dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, soweit die Prozessführung betreffend, daher gegenstandslos ist, wohingegen dem Antrag auf Beigebung eines (unentgeltlichen) Rechtsbeistands bereits infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr nicht stattgegeben werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. Oktober 2022
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl