Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_414/2017 KI-generiert

Invalidity Pension Revision Based on Work Capacity Assessment

Geschäftsnummer 9C_414/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a woman who was born in 1964 and had been receiving a full disability pension due to a neck injury from an incident in 1995. The disability benefits were confirmed several times until 2013 when the responsible agency revoked her pension based on new regulations. This decision was challenged in court, leading to further assessments including a multidisciplinary medical report, which ultimately concluded that her ability to work had improved. The local court upheld the decision to revoke her pension, which prompted her to appeal, seeking reinstatement of benefits or alternative vocational measures. The case highlights disputes over assessing the degree of disability and the appropriate method for calculating potential earnings based on the claimant's health status and occupational history.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG; Invalidity Pension Revision Based on Work Capacity Assessment: The disability benefits were confirmed several times until 2013 when the responsible agency revoked her pension based on new regulations. This decision was challenged in court, leading to further assessments including a multidisciplinary medical report, which ultimately concluded that her ability to work had improved. The local court upheld the decision to revoke her pension, which prompted her to appeal, seeking reinstatement of benefits or alternative vocational measures. The case highlights disputes over assessing the degree of disability and the appropriate method for calculating potential earnings based on the claimant's health status and occupational history.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Invalidenrente Revision) Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Beurteilung der Arbeitsfähigkeit Einkommensvergleich Invalidenrentenrevision Abzug vom anrechenbaren Einkommen massgebender Lohn

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The provision was applied in the dispositive to order the appellant to bear the court costs based on the outcome of the case.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (73)

VBE.2025.147 (2025-10-09) · ag
Disability Benefits Denial Affirmed Due to Earning Capacity Assessment
«…Zeitpunkt der Verfügung ist auf die statistischen Zahlen für das Jahr 2023 abzustellen [vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.2]), ein Vali- deneinkommen von Fr. 79'621.80 (Fr. 6'256.00 [BfS, LSE 2022, Tabelle T17, Zi…»
VBE.2024.493.VBE.20 (2025-06-18) · ag
Disability Pension Entitlement Appeal
«…er beiden an- gefochtenen Verfügungen; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_182/2023 vom 17. April 2024 E. 4.3.2.1 f. und 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.2) beträgt das Valideneinkommen somit Fr. 75’988.80 (Fr. 73’467.50 x 108.5 / 104.9). 6.3.…»
VBE.2024.509 (2025-06-02) · ag
Disability Benefits Appeal: Temporary Total Incapacity Entitles Claimant to Partial Pension
«…10. September 2024 wiederum auf die statistischen Zahlen für das Jahr 2023 abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.2). Unter Anwendung des per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Art. 26bis Abs. 3 IVV (vgl.…»
VBE.2024.167 (2025-03-18) · ag
Plaintiff Denied Disability Pension Due to Unchanged Earning Capacity
«…024 veröffentlicht; vgl. SVR 2020 IV Nr. 70 S. 243, 8C_132/2020 E. 4.2.1 mit Hinweisen, sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.2). Er ist damit nach wie vor mit dem LMV konform (Basislohn: Fr. 4'737.00, vgl. Art. 41 Ab…»
VBE.2024.354 (2025-02-05) · ag
Claimant Entitled to Invalidity Pension Despite Prior Denial
«…4. Mai 2024 [VB 236] ist auf die statis- tischen Zahlen für das Jahr 2023 abzustellen; vgl. Urteil des Bundesge- richts 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.2] x 0.7 x 0.9). Bei Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 73'832.85 (vgl. E. 8.…»
I 2024 42 (2025-01-13) · sz
Appeal for Increased Disability Pension Due to Work Injury Sequelae Dismissed
«…immer die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen zu ver- wenden (BGE 150 V 67 E. 4.1; Urteil BGer 9C_414/2017 vom 25.9.2017 E. 4.2). Die korrekte Anwendung der LSE-Tabellen, namentlich die Wahl der Tabelle wie auch der Beizug de…»
VBE.2024.279 (2024-11-18) · ag
Disability Benefits Appeal: Partial Reversal for Temporary Total Disability
«…2. April 2024 ab [VB 94] ist auf die statistischen Zahlen für das Jahr 2022 abzustellen [vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_414/2017 vom 21. Septem- ber 2017 E. 4.2]) ein Valideneinkommen in der Höhe Fr. 54'236.40 (Fr. 4'276.00 [BfS, LSE 2020, Monatlic…»
VBE.2024.46 (2024-09-18) · ag
Disability Benefits Denied Due to Residual Capacity
«…angels Angaben des BfS des Jahres 2023 zum Zeitpunkt der Verfügung vom 6. Dezember 2023 [vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.2]; vgl. Tabelle T 1.2.10, "Nominallohnindex, Männer 2011-2022" des BfS, To- tal), der betr…»
VBE.2024.30 (2024-05-30) · ag
Invalidity Pension Denial Upheld Due to Sufficient Work Capacity
«…ungen zu verwenden (vgl. SVR 2020 IV Nr. 70 S. 243, 8C_132/2020 E. 4.2.1 mit Hinweisen, sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.2). Vorliegend ist daher das Jahr 2022 massgebend. Das zuletzt vor Eintritt der Invalidität…»
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Disability Benefits Denial Upheld Based on Residual Earning Capacity in Cleaning Services
«…23 S. 73, 8C_202/2021 E. 6.2.1 f., und SVR 2020 IV Nr. 70 S. 243, 8C_132/2020 E. 4.2.1, sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.2). Vorliegend wäre demnach zufolge eines allfälligen Anspruchsbeginns im Juli 2022 das Jah…»
VBE.2024.169 (2024-05-13) · ag
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«…23 S. 73, 8C_202/2021 E. 6.2.1 f., und SVR 2020 IV Nr. 70 S. 243, 8C_132/2020 E. 4.2.1, sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.2). Auf eine Neufestsetzung des Invaliditätsgrads ist indes zu verzichten, würde doch insbe…»
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«…des Einspracheentscheids aktuellsten veröffentlichten Tabellen zu verwenden ( BGE 143 V 295 E. 2.3 und 4.1.7; Urteile 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.2 und 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2), mithin hier die LSE 2018. Damit deckt die vorin…»
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«…23 S. 73, 8C_202/2021 E. 6.2.1 f., und SVR 2020 IV Nr. 70 S. 243, 8C_132/2020 E. 4.2.1, sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_414/2017 vom 21. Septem- ber 2017 E. 4.2). Das rund 50 % geringere konkret erwirtschaftete Einkom- men von Fr. 27'472.30 kann da…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_414/2017

Urteil vom 21. September 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,

Gerichtsschreiberin Oswald.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Christian Haag,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Luzern,

Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom 25. April 2017 (5V 16 155).

Sachverhalt:

A. Die 1964 geborene A.________, gelernte Krankenpflegerin, bezog aufgrund einer am 25. August 1995 erlittenen Distorsion der Halswirbelsäule (Schleudertrauma) mit Wirkung ab dem 1. Mai 1999 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Verfügung der IV-Stelle Basel-Land vom 3. Februar 2000). Dieser Rentenanspruch wurde revisionsweise mehrmals bestätigt. Mit Verfügung vom 25. November 2013 hob die nunmehr zuständige IV-Stelle Luzern (fortan: IV-Stelle) die Rente gestützt auf die Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; fortan: SchlBest. IVG) auf. Das Kantonsgericht Luzern wies die Sache auf Beschwerde der Versicherten hin mit Entscheid vom 9. April 2014 zur Vornahme weiterer Abklärungen, namentlich zur Durchführung einer polydisziplinären medizinischen Begutachtung, an die IV-Stelle zurück. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil 9C_370/2014 vom 30. Juni 2014).

Die IV-Stelle holte in der Folge ein polydisziplinäres Gutachten beim Zentrum für Interdisziplinäre Medizinische Begutachtungen AG (ZIMB) ein (Expertise vom 12. Mai 2015). Gestützt darauf hob sie, nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens, die bisherige ganze Rente mit Wirkung ab 1. Juni 2016 auf (Verfügung vom 13. April 2016).

B. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 25. April 2017 ab.

C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid vom 25. April 2017 sowie die Verfügung vom 13. April 2017 seien aufzuheben, und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr eine Viertelsrente zuzusprechen bzw. berufliche Massnahmen zu gewähren. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle, subeventualiter an die Vorinstanz, zurück zu weisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ), die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

1.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ), was in der Beschwerde näher darzulegen ist. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder Urkunden, die erst nach diesem entstanden sind, können als echte Noven vom Bundesgericht nicht berücksichtigt werden ( BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 23 f. mit Hinweisen). Unzulässig ist auch das Stellen neuer Begehren ( Art. 99 Abs. 2 BGG ).

Die Beschwerdeführerin legt im bundesgerichtlichen Verfahren Lohnprojektionen des Bürgerspitals Basel sowie des Kantonsspitals Luzern ins Recht. Diese wurden im Mai 2017 erstellt und bleiben als echte Noven unbeachtlich. Offen kann bleiben, ob die Arbeitgeberbescheinigung des Bürgerspitals Basel vom 20. Juli 1998 als unechtes Novum zuzulassen ist oder nicht, da ihre Berücksichtigung am Verfahrensausgang nichts zu ändern vermöchte. Schliesslich verlangt die Beschwerdeführerin erstmals vor Bundesgericht die Zusprache beruflicher Massnahmen. Da es sich hierbei um ein neues Begehren ausserhalb des Streitgegenstands (Rentenaufhebung gemäss Verfügung der IV-Stelle vom 13. April 2016, welche von der Vorinstanz geschützt wurde) handelt, ist darauf nicht einzutreten. Anzubringen bleibt, dass die IV-Stelle mögliche Massnahmen der Wiedereingliederung mit Übergangsrente in der Rentenaufhebungsverfügung angekündigt und auf separatem Weg auch angegangen hat.

2. Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen und Grundsätze zum Invaliditätsbegriff ( Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG ) und zur Bestimmung des Invaliditätsgrads nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs ( Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1 IVG ) sowie zum Anspruch auf eine nach dem Grad der Invalidität abgestuften Rente ( Art. 28 IVG ) zutreffend wiedergegeben. Richtig sind auch die vorinstanzlichen Ausführungen zum rechtlichen Gehör. Darauf wird verwiesen.

3. Die Vorinstanz würdigte die medizinischen Akten und erwog, gemäss dem beweiskräftigen Gutachten des ZIMB liege weder aus somatischer noch aus neuropsychologischer oder psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Die Knieproblematik sei in den bisherigen medizinischen Unterlagen nicht thematisiert worden, sondern erst im Rahmen der rheumatologischen Begutachtung. Angesichts der im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Berichte der Andreasklinik Hirslanden, Cham, vom 25. Oktober 2015 sowie vom 26. Mai 2016, gemäss denen aufgrund der Kniebeschwerden eine Arthroskopie durchgeführt worden sei und längeres Stehen und Gehen sowie das Tragen von Lasten zu vermeiden seien, ging das kantonale Gericht von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes zwischen der Begutachtung durch das ZIMB und dem Verfügungszeitpunkt aus. Es erwog, in Anbetracht der neu hinzugekommenen Knieproblematik sei die in der Expertise bescheinigte volle Arbeitsfähigkeit bezogen auf die angestammte Tätigkeit als Krankenpflegerin zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 13. April 2016 nicht mehr aktuell gewesen. Die Einschätzung im Bericht der Andreasklinik vom 26. Mai 2016, die Beschwerdeführerin sei als Krankenpflegerin nur noch zu 25-50 Prozent einsetzbar, sei nachvollziehbar. Was eine dem Knieleiden angepasste, insbesondere überwiegend sitzende Tätigkeit angehe, so könne weiter auf das ZIMB-Gutachten abgestellt werden (100%ige Arbeitsfähigkeit).

Da sich das Valideneinkommen aufgrund des vor rund 20 Jahren tatsächlich erzielten Einkommens nicht mehr zuverlässig ermitteln lasse - namentlich weil die geleistete Arbeitszeit erheblich geschwankt habe und sich die jeweiligen Pensen nicht mehr genau eruieren liessen -, seien die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik periodisch durchgeführten Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 heranzuziehen. Dabei erachtete die Vorinstanz die Zeilen 86-88, Gesundheits- und Sozialwesen, der Tabelle T1 (monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, privater und öffentlicher Sektor zusammen), Frauen, Kompetenzniveau 2 (praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst), für massgebend. Für das Invalideneinkommen stellte sie auf das Total der Tabelle TA1 (monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor), Frauen, Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art), ab. Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2016 errechnete sie bei einem Pensum von 100 % ein Valideneinkommen von Fr. 65'036.- und ein Invalideneinkommen von Fr. 52'663.-, woraus sich ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 19 % ergab. Einen Abzug von Tabellenlohn hielt sie bei der im Zeitpunkt der Verfügung 52-jährigen, in einer leidensangepassten Tätigkeit ganztägig einsetzbaren Versicherten nicht für angezeigt.

4.

4.1. Zunächst sieht die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV ) dadurch verletzt, dass das kantonale Gericht "völlig überraschend" den Invaliditätsgrad in Bezug auf die Kniebeschwerden ermittelte, obwohl sie gestützt darauf keine Rente beantragt oder erhalten habe. Damit habe es den in der Verfügung vom 13. April 2016 definierten Streitgegenstand - Aufhebung der Rente in Bezug auf die Distorsion der Halswirbelsäule (Schleudertrauma) - eigenmächtig erweitert. Somit habe sie nie die Gelegenheit gehabt, sich zu den Bemessungsgrundlagen zu äussern.

Wie die Vorinstanz bereits in ihrem Rückweisungsentscheid vom 9. April 2014 festhielt, wird für die Aufhebung der Rente aufgrund der SchlBest. IVG nicht nur vorausgesetzt, dass die seinerzeitige Rentenzusprache auf Grund der Diagnose eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilds ohne nachweisbare organische Grundlage erfolgt ist, sondern es ist auch zu klären, ob sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache allenfalls verschlechtert hat und neu auch objektivierbare Störungen zu berücksichtigen sind ( BGE 139 V 547 E. 10.1.2 S. 569; präzisiert mit BGE 140 V 197 E. 6.2.3 S. 200; vgl. auch Urteile 9C_620/2016 vom 9. März 2017 E. 4.2; 9C_381/2016 vom 13. Januar 2017 E. 3.1.2). Unter diesen Umständen musste es der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin klar sein, dass die erstmals bei der Begutachtung geklagten und im kantonalen Beschwerdeverfahren mittels verschiedener Arztberichte untermauerten Kniebeschwerden von der Vorinstanz berücksichtigt würden, namentlich bei der Bemessung des Invaliditätsgrades. Von einer Erweiterung des Streitgegenstandes kann keine Rede sein, ist der Einkommensvergleich doch zentrales Element der Rentenprüfung. Im Rahmen des kantonalen Beschwerdeverfahrens hätte es der Beschwerdeführerin denn auch frei gestanden, sich zur Invaliditätsbemessung zu äussern. Mithin hat die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt.

4.2. Die Beschwerdeführerin bemängelt sodann, indem das kantonale Gericht für das Valideneinkommen auf die Lohndaten der LSE statt auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls abstellte, habe es Art. 16 ATSG und Art. 28a IVG verletzt. Sie würde ohne Unfall zu 100 % als Krankenpflegerin im Bürgerspital Basel oder im Kantonsspital Luzern arbeiten, weshalb auf den Lohn abzustellen sei, den sie dort verdienen könnte. Eventualiter sei der Lohnrechner "Salarium" zu benutzen und ein Valideneinkommen zwischen Fr. 75'096.00 und Fr. 88'656.00, je nach Branche und Position, einzusetzen. Subeventualiter sei auf die Tabelle T1_b der LSE 2014 abzustellen, aus welcher sich je nach Branche und Stellung Jahresbruttolöhne von Fr. 70'668.00 bis Fr. 86'400.00 ergäben. Die Daten der LSE 2014 seien bereits am 30. November 2015 veröffentlicht worden, weshalb sie im vorliegenden Fall - statt der von der Vorinstanz verwendeten LSE 2012 - anzuwenden seien.

Auch mit diesen Vorbringen dringt die Beschwerdeführerin nicht durch. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte ( BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; Urteil 9C_644/2015 vom 3. Mai 2016 E. 4.6.1). Dass die Vorinstanz nicht das im Bürgerspital Basel (letzte Arbeitsstelle vor dem Unfall) erzielte Einkommen als Grundlage für die Berechnung des Valideneinkommens einsetzte, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, zumal die Beschwerdeführerin dort in einer Aushilfsstelle auf Abruf als Nachtwache arbeitete. Bei einem solchen Anstellungsverhältnis kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es überwiegend wahrscheinlich ohne Gesundheitsschaden längerfristig fortgesetzt worden wäre, was aber Bedingung für das Abstellen auf das bisherige Einkommen ist. Erst recht nicht lässt sich daraus ableiten, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2016 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit am Bürgerspital Basel (oder am Kantonsspital Luzern) in einer vollzeitlichen Festanstellung als Krankenpflegerin stehen würde. Doch selbst wenn mit ihr davon ausgegangen würde, sie wäre im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns noch im Bürgerspital Basel angestellt gewesen und hätte einen Jahreslohn von Fr. 80'600.- erzielt, änderte dies am Ergebnis nichts (E. 5 hienach).

Fehl geht die Beschwerdeführerin auch, wenn sie das Valideneinkommen mit dem Rechner "Salarium" ermittelt sehen will. Wie sie richtig ausführt, stützt sich dieses Modell auf die Lohndaten der LSE, privater Sektor. Ihr stünden jedoch im Gesundheitsfall Anstellungen sowohl in öffentlichen als auch in privaten Spitälern und Pflegeeinrichtungen offen, weshalb die dem "Salarium" zugrunde liegenden Lohndaten des privaten Sektors ihre beruflichen Möglichkeiten als gesunde Krankenpflegerin nicht hinreichend abbilden.

Was schliesslich die von der Beschwerdeführerin verlangte Anwendung der LSE 2014 angeht, so ist festzuhalten, dass am 30. November 2015 erst die Daten der LSE 2014 sowie die Tabellen TA1_b und TA4 veröffentlicht waren. Die vorliegend einschlägige Tabelle T1 wurde dagegen in der Fassung 2014 - wie bereits die Vorinstanz erkannte -erst am 15. April 2016 veröffentlicht (vgl. die Angaben auf www.bfs.admin.ch), mithin zwei Tage nach Erlass der angefochtenen Verfügung. Gleiches gilt im Übrigen auch für die Tabelle T1_b 2014, auf welche die Beschwerdeführerin abstellen möchte (www.bfs.admin.ch). Folglich stellte die Vorinstanz zu Recht auf die Tabellenlöhne gemäss der LSE 2012 ab, sind doch rechtsprechungsgemäss die im Verfügungszeitpunkt jeweils aktuellsten veröffentlichten Tabellen zu verwenden (vgl. z.B. Urteil 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2).

4.3. Schliesslich verlangt die Beschwerdeführerin, beim Invalideneinkommen sei ein Leidensabzug vorzunehmen, da sie selbst in einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit nicht schmerzfrei arbeiten könne. Dies wirke sich auf die Produktivität aus und stelle einen erheblichen Nachteil gegenüber Mitkonkurrenten dar. Negativ wirke sich auch ihr fortgeschrittenes Alter aus, sowie die Tatsache, dass durch die Darmkrankheit (Colitis ulcerosa) vermehrte Beeinträchtigungen und ein höheres Ausfallrisiko bestünden. In angepassten Tätigkeiten habe sie keine Arbeitserfahrung, und selbst im erlernten Beruf seit fast 20 Jahren nicht mehr gearbeitet. Dies alles rechtfertige einen Tabellenlohnabzug von mindestens 10 %.

Auch diese Rüge verfängt nicht. Ein "Leidensabzug" wäre dann geboten, wenn mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit gesunden Mitbewerbern nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestünden (Urteil 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht dargetan. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihre Leistungsfähigkeit sei schmerzbedingt vermindert, übt sie lediglich appellatorische Kritik am gutachtlichen Zumutbarkeitsprofil, womit sie nicht zu hören ist. Regelmässig wiederkehrenden krankheitsbedingten Absenzen vom Arbeitsplatz wäre bereits bei der Festlegung des zeitlich zumutbaren Umfangs der Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen (Urteil 9C_462/2007 vom 25. Januar 2008 E. 3.2.2); nicht vorhersehbare und schwer kalkulierbare Absenzen, wie sie durch Krankheitsschübe verursacht werden, können einen Tabellenlohnabzug rechtfertigen (Urteil 9C_728/2009 vom 21. September 2010 E. 4.3.1). Die medikamentös eingestellte Colitis ulcerosa verläuft gemäss ZIMB-Gutachten oligosymptomatisch (mit wenigen Symptomen) und Schübe treten selten auf. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt darauf keinen Abzug vom Tabellenlohn gewährt hat. Auch das Alter von 52 Jahren ist rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nicht abzugsrelevant (zitiertes Urteil 9C_366/2015 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Schliesslich rechtfertigt die mangelnde Berufserfahrung keinen Abzug vom Tabellenlohn, fällt doch bei Tätigkeiten im privaten Sektor mit einem sehr schmalen Anforderungsprofil eine lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt nicht ins Gewicht (Urteil 8C_238/2014 vom 1. Juni 2015 E. 6.3.2).

5. Damit hat es - selbst wenn mit der Beschwerdeführerin von einem Valideneinkommen von Fr. 80'600.- auszugehen wäre, womit ein Invaliditätsgrad von 35 % resultieren würde ([Fr. 80'600.-./. Fr. 52'663.-] / Fr. 80'600 x 100) - beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden.

6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. September 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Oswald