Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_412/2017 KI-generiert

Invalidity Insurance Office v. Pension Claimant (Waiting Period for Invalidity Pension)

Geschäftsnummer 9C_412/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, an individual born in 1959 applied for disability benefits in August 2010 due to knee problems but initially had his request for a pension denied in January 2013. Following subsequent health complications, including wrist and knee surgeries, the individual was eventually granted partial disability benefits in September 2016. Dissatisfied with the awarded benefits, he contested the decision in October 2016, seeking a full pension from July 2013 onward. The administrative court rejected his appeal in May 2017, leading to further legal action from the disability insurance office, which aimed to challenge the court's ruling regarding the timeline and eligibility for benefits based on the individual's medical circumstances.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 61 lit. d ATSG, Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG, Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG, Art. 53 Abs. 2 ATSG, Art. 107 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a BGG; Invalidity Insurance Office v. Pension Claimant (Waiting Period for Invalidity Pension): Following subsequent health complications, including wrist and knee surgeries, the individual was eventually granted partial disability benefits in September 2016. Dissatisfied with the awarded benefits, he contested the decision in October 2016, seeking a full pension from July 2013 onward. The administrative court rejected his appeal in May 2017, leading to further legal action from the disability insurance office, which aimed to challenge the court's ruling regarding the timeline and eligibility for benefits based on the individual's medical circumstances.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Wartezeit Teilrente Arbeitsunfähigkeit Anspruchsdauer bei Versicherungsleistungen Krankenversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposed court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Ordered the appellant to pay compensation to the appellee for the federal court procedure.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (19)

S1 21 271 (2024-01-03) · vs
Insurance Pension Start Date Limitation Appeal
«…ai d’attente de l’article 29 alinéa 1 LAI constitue un délai de carence formel, de nature procédurale (voir aussi arrêt 9C_412/2017 du 5 octobre 2017 consid. 3.1). Selon cette disposition, le droit à la rente prend naissance au plus tôt à l’échéance…»
C-4318/2022 (2023-09-25)
Disability Pension Calculation Dispute
«…r un nouveau délai d’attente au sens de l’art. 28 al. 1 let. b LAI (cf. TF 9C_878/2017 du 19 février 2018 consid. 5.3 ; 9C_412/2017 du 5 octobre 2017 consid. 4.3 ; TAF C-3102/2020 du 30 novembre 2022 consid. 6.1.2 et références). 9.6 Pour conclure, l…»
C-4907/2021 (2023-09-11)
Disability Pension Start Date Dispute
«…s- unfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40% ohne wesentlichen Un- terbruch während eines Jahres (Urteil des BGer 9C_412/2017 vom 5. Ok- tober 2017 E. 4.3). Für Beginn und Fortbestand der rechtserheblichen Ar- beitsunfähigkeit im Sinne von Art.…»
S 2023 2 (2023-03-21) · gr
Claimant v. Denial of Disability Benefits for Parkinson's Syndrome
«…BGE 121 V 264 E.6b/cc; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 9C_488/2022 vom 13. März 2023 E.2.2.1 und 4.3.4, 9C_412/2017 vom 5. Oktober 2017 E.4 und 9C_338/2008 vom 22. Juli 2008 E.2.2 f.). 6. Insgesamt ergibt sich somit in Gegenüb…»
C-3102/2020 (2022-11-30)
Claimant Denied Ongoing Invalidity Benefits Despite Past Injuries
«…igkeit von ausreichender Ausprägung das Bestehen einer neuen einjährigen Wartefrist ausschliesst (vgl. Urteile des BGer 9C_412/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 4.3; 9C_878/2017 vom 19. Februar 2018 E. 5.3 m.w.H.; vgl. auch Urteil des BVGer C-2463/2021 vom…»
VBE.2022.139 (2022-10-18) · ag
Cancer Patient Denied Disability Benefits Due to Insufficient Impairment
«…e- schwerdeführerin das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG zu- rückgelegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_412/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 4.3). Im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns am 1. Juli 2013 betrug der Invaliditätsgra…»
8C_236/2022 (2022-10-04)
Social Insurance Office v. Insured: Disability Pension Appeal and Invalidity Degree Calculation
«…2021 im Rahmen einer Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG in Betracht fällt ( BGE 138 V 339 E. 6 in fine; Urteil 9C_412/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 1.2). Soweit die Vorinstanz vorbringt, die Erlangung der "Wiedererwägungsfähigkeit" der Verfügun…»
C-2463/2021 (2022-03-15)
Disability Pension Limitation Overturned Due to Insufficient Medical Examination
«…uszugehen wäre, dass die einjährige Wartefrist nicht erneut zu bestehen wäre (vgl. dazu insbeson- dere Urteile des BGer 9C_412/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 4.3; 9C_878/2017 vom 19. Februar 2018 E. 5.3 m.w.H.; vgl. auch Verweis auf Urteil 9C_412/2017 in…»
IV.2020.244 (2021-12-21) · sg
Appeal Reversal: Disability Benefits Granted for Post-Surgical Recovery Period
«…en Jahr (immer noch) voll arbeitsunfähig war (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG, Bundesgerichtsurteil vom 5. Oktober 2017, 9C_412/2017 E. 4; und im Übrigen seit dem erstmöglichen Ablauf ohne anschliessende Invalidität noch keine drei Jahre vergangen sind…»
IV.2020.244 (2021-12-21) · sg
Disability Benefits Appeal Regarding Residual Work Capacity and Retroactive Pension Award
«…en Jahr (immer noch) voll arbeitsunfähig war (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG, Bundesgerichtsurteil vom 5. Oktober 2017, 9C_412/2017 E. 4; und im Übrigen seit dem erstmöglichen Ablauf ohne anschliessende Invalidität noch keine drei Jahre vergangen sind…»
608 2021 122 (2021-12-13) · fr
Disability Insurance Benefits Suspension Overturned Due to Inadequate Expert Assessment of Renal Condition
«…art. 28 al. 1 let. b LAI (capacité de travail nulle dans son activité habituelle depuis 2016 à tout le moins; cf. arrêt 9C_412/2017 du 5 octobre 2017 consid. 4.3), de sorte qu'il a (de nouveau) droit à une rente entière d'invalidité à partir du 1er ao…»
608 2020 110 (2021-10-06) · fr
Disability Insurance Benefits Appeal for Chambermaid with Orthopedic and Neurological Injuries
«…art. 28 al. 1 let. b LAI (capacité de travail nulle dans son activité habituelle depuis 2015 à tout le moins; cf. arrêt 9C_412/2017 du 5 octobre 2017 consid. 4.3). 7. Il convient à présent de fixer le degré d’invalidité. 7.1. La détermination de…»
C-6863/2019 (2021-01-29)
Disability Pension Appeal Upheld
«…mente ritenuto dall’autorità inferiore (cfr. art. 28 e 29 LAI; si confronti DTF 142 V 547 consid. 3.1 e sentenza del TF 9C_412/2017 del 5 ottobre 2017 consid. 3.2.2). La censura va pertanto respinta. 14.2 Occorre infine esaminare la conformità del ta…»
IV.2017.191 (2020-01-23) · sg
Claimant v. Administrative Body (Disability Benefits Denial)
«…zugehen (vgl. dazu das Bundesgerichtsurteil vom 3. Juli 2013, 9C_677/2012 [im Unterschied zu jenem vom 5. Oktober 2017, 9C_412/2017, mit erheblich geringerem zeitlichem Abstand; vgl. auch Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom…»
IV.2017.191 (2020-01-23) · sg
Disability Benefits Appeal Following Pension Cessation Due to Improved Earning Capacity
«…zugehen (vgl. dazu das Bundesgerichtsurteil vom 3. Juli 2013, 9C_677/2012 [im Unterschied zu jenem vom 5. Oktober 2017, 9C_412/2017, mit erheblich geringerem zeitlichem Abstand; vgl. auch Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_412/2017

Urteil vom 5. Oktober 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,

Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte

IV-Stelle Bern,

Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

Chanderbrügg 3, 3645 Gwatt (Thun),

vertreten durch Fürsprecher Franz Müller,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 3. Mai 2017 (200 16 1011 IV).

Sachverhalt:

A. A.a. Der 1959 geborene A.________ meldete sich im August 2010 unter Hinweis auf Knieprobleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach einer arbeitsmarktlich-medizinischen Abklärung vom 24. September bis 19. Oktober 2012 ersuchte er am 7. Januar 2013 um Zusprechung von Arbeitsvermittlung, welche ihm in Form von Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche gewährt wurde.

Mit Verfügung vom 23. Januar 2013 verneinte die IV-Stelle Bern einen Rentenanspruch.

A.b. Am 16. Mai 2013 verletzte sich A.________ am rechten Handgelenk. Wegen Pangonarthrose liess er sich am 17. April 2014 am Knie links operieren und endoprothetisch versorgen. Vom 17. Mai bis 18. Juni 2015 musste er wegen einer septischen Arthritis am linken Knie stationär behandelt werden.

Mit Verfügung vom 22. September 2016 sprach ihm die IV-Stelle Bern für Juli 2013 eine Viertelsrente, vom 1. August 2013 bis 31. März 2015 eine ganze Rente, vom 1. April bis 31. Juli 2015 eine Viertelsrente, vom 1. August 2015 bis 31. März 2016 eine ganze Rente sowie ab 1. April 2016 eine unbefristete Viertelsrente zu.

B. Am 21. Oktober 2016 reichte A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde ein und beantragte zur Hauptsache, die Verfügung vom 22. September 2016 sei aufzuheben und es sei ihm ab 1. Juli 2013 durchwegs eine volle (richtig: ganze) Invalidenrente zuzusprechen.

In ihrer Vernehmlassung (Eingaben vom 23. November 2016 und 13. Januar 2017) ersuchte die IV-Stelle darum, es sei dem Beschwerdeführer unter Androhung einer Reformatio in peius die Gelegenheit zu geben, seine Beschwerde zurückzuziehen. Bei Festhalten sei die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung vom 22. September 2016 aufzuheben, soweit darin ein Rentenanspruch vor Mai 2014 bejaht werde.

Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Begehren fest.

Mit Entscheid vom 3. Mai 2017 wies die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des bernischen Verwaltungsgerichts die Beschwerde ab.

C. Die IV-Stelle Bern führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem hauptsächlichen Rechtsbegehren, der Entscheid des kantonalen Verwaltungsgerichts vom 3. Mai 2017 sei aufzuheben und die Sache an dieses zurückzuweisen, damit es dem Versicherten die Gelegenheit gebe, die Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. September 2016 zurückzuziehen.

A.________ beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde führende IV-Stelle beantragt die Rückweisung der Sache zur Durchführung des Verfahrens nach Art. 61 lit. d ATSG . Aus der Begründung ergibt sich, dass sie, anders als verfügt, einen Rentenanspruch für die Zeit vom 1. Juli 2013 bis 30. April 2014 verneint, da die Anspruchsvoraussetzung nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG erst im Mai 2014 erfüllt gewesen sei, in welchem Sinne sie sich schon in der vorinstanzlichen Vernehmlassung geäussert hatte. Somit liegt ein zulässiges Rechtsbegehren vor (vgl. BGE 138 V 339 E. 2 S. 340; 136 V 131 E. 1.2 S. 135 [Interpretation eines Rückweisungsantrags als reformatorisches Begehren]).

1.2. Gemessen an ihren Anträgen im kantonalen Verfahren gilt die IV-Stelle als unterliegende Partei, soweit die Vorinstanz einen Rentenanspruch auch für die Monate Juli 2013 bis und mit April 2014 bejaht hat. Sie ist daher zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt ( Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG ; BGE 138 V 339 E. 2.3 S. 341 ff.). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdegegner gegebenenfalls die vorinstanzliche Beschwerde zurückziehen würde, "um sich nicht doch noch der drohenden reformatio in peius auszusetzen", sodass sich die von der IV-Stelle angestrebte Schlechterstellung "realistischerweise nicht mehr durchsetzen" lasse, wie er vernehmlassungsweise vorbringt. Dabei verkennt er, dass allenfalls eine Änderung der (rechtskräftigen) Verfügung vom 22. September 2016 im Rahmen einer Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG in Betracht fällt ( BGE 138 V 339 E. 6 in fine S. 344).

1.3. Die (abgestufte unbefristete) Rente ab 1. Mai 2014 steht ausser Diskussion ( Art. 107 Abs. 1 BGG ).

2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ).

3.

3.1. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG ) gewesen sind; und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG ) sind ( Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG ). Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Absatz 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt ( Art. 29 Abs. 1 IVG ).

Die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ist eine materielle Anspruchsvoraussetzung für die Rentenberechtigung, diejenige nach Art. 29 Abs. 1 IVG (zum Normzweck BGE 140 V 2 E. 5.3 S. 7) ist eine solche verfahrensmässiger Natur (formelle Karenzfrist; BGE 142 V 547 E. 3.2 S. 550).

3.2. Wurde die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben, erreicht dieser jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass, so werden bei der Berechnung der Wartezeit nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet ( Art. 29bis IVV ).

3.2.1. Sinn und Zweck von Art. 29bis IVV ist, den Rentenanspruch eines Versicherten, der zwischenzeitlich ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen konnte, wiederaufleben zu lassen, wenn sich innert dreier Jahre auf Grund des selben Leidens wieder eine höhere Arbeitsunfähigkeit ergibt ( BGE 117 V 23 E. 3b S. 26; Urteil 8C_25/2010 vom 21. Mai 2010 E. 4.1.1; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 11/00 vom 22. August 2001 E. 3c-d, in: SVR 2002 IV Nr. 8 S. 19).

3.2.2. In BGE 142 V 547 E. 3.1 S. 550 hat das Bundesgericht unter Hinweis auf das Urteil 9C_942/2015 vom 18. Februar 2016 E. 3.3.3 erkannt, dass Art. 29bis IVV nicht anwendbar ist, wenn nach Ablauf der Wartezeit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vorlag. Diesfalls ist die nachfolgende gesundheitliche Verschlechterung als neuer Versicherungsfall zu betrachten mit der Folge, dass die Wartezeit erneut zu bestehen ist. Im Urteil 9C_942/2015 vom 18. Februar 2016 E. 3.3.3 stand die Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 IVG im Fokus, wie der Beschwerdegegner in seiner Vernehmlassung festhält.

4.

4.1. Die Vorinstanz hat erwogen, der Versicherte sei seit dem 24. April 2011 wegen Knie- und Rückenbeschwerden in der angestammten (zuletzt ausgeübten) Tätigkeit als Küchen-Office-Mitarbeiter ununterbrochen zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG sei somit seit langem bestanden gewesen, als er sich am 16. Mai 2013 am rechten Handgelenk verletzte und in der Folge vollständig arbeitsunfähig war, sie habe daher in diesem Zeitpunkt nicht erneut zu laufen begonnen, wie die IV-Stelle annehme. Aufgrund der neuen Anmeldung vom 17. (richtig: 7.) Januar 2013 seit somit der Rentenanspruch im Juli 2013 entstanden ( Art. 29 Abs. 1 IVG ).

4.2. Nach Auffassung der IV-Stelle verletzt diese Sichtweise Bundesrecht (), was sie folgt begründet: Mit rechtskräftiger Verfügung vom 23. Januar 2013 sei ein Rentenanspruch verneint worden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz komme Art. 29bis IVV gestützt auf die Rechtsprechung gemäss BGE 142 V 547 E. 3.1 S. 550 und Urteil 9C_942/2015 vom 18. Februar 2016 E. 3.3.3 gerade nicht zum Zuge. Die gesundheitliche Verschlechterung im Mai 2013 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stelle somit einen neuen Versicherungsfall dar mit der Folge, dass die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG erneut zu bestehen war und frühestens im Mai 2014 endete.

4.3. Das Gesetz macht keine Vorgaben betreffend den Beginn oder das Ende der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG . Es genügt eine Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % ohne wesentlichen Unterbruch

während eines Jahres . Diese Voraussetzung war im vorliegenden Fall am 23. April 2012 und aufgrund der andauernden Arbeitsunfähigkeit von 50 % im zuletzt ausgeübten Beruf in jedem späteren Zeitpunkt, auch nach der rentenablehnenden Verfügung vom 23. Januar 2013, gegeben. Die Verneinung eines Rentenanspruchs aufgrund eines Invaliditätsgrades von (deutlich) weniger als 40 % ( Art. 28 Abs. 2 IVG ) ist lediglich insofern von Bedeutung, als bis dahin die Anspruchsvoraussetzung nach Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG nicht erfüllt war und in Bezug auf eine Neuanmeldung aus wie hier anderen Gründen als denjenigen, welche zur Arbeitsunfähigkeit von 50 % im bisherigen Beruf führten, Art. 29 Abs. 1 IVG galt (vgl. BGE 140 V 2 a fortiori).

Im Zeitpunkt der Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Mai 2013 war somit das Wartezeiterfordernis nach Art. 28 Abs. 1 lit b IVG erfüllt. Aufgrund nunmehr vollständiger Arbeitsunfähigkeit auch in Tätigkeiten in einem anderen Beruf ( Art. 6 Satz 2 ATSG ) bestand ein Invaliditätsgrad von 100 %, sodass auch die Anspruchsvoraussetzung nach Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG gegeben war. Die Entstehung des Rentenanspruchs im Juli 2013 und der Rentenbeginn am 1. Juli 2013 ( Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG ) sind unbestritten. Die Beschwerde ist somit unbegründet.

5. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu bezahlen ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Oktober 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Fessler