Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_410/2018 KI-generiert

Claimant's Appeal Dismissed for Untimely Cost Advance Payment

Geschäftsnummer 9C_410/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an insured individual who sought benefits from the Invalidenversicherung but had their request denied by the relevant agency. In response, the individual filed an appeal with the Federal Administrative Court, which subsequently required a cost advance to be paid by a specific deadline. The individual made the payment, but it was credited to the court one day late, prompting the court to dismiss the appeal for being untimely. The individual then contested this dismissal, arguing that the strict application of the deadline was excessively formalistic and that they should have been granted additional time to fulfill the payment requirements. The proceedings focused on whether the initial court's dismissal was justified based on the timing of the payment.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 37 VGG, Art. 63 Abs. 4 VwVG, Art. 21 Abs. 3 VwVG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG; Claimant's Appeal Dismissed for Untimely Cost Advance Payment: In response, the individual filed an appeal with the Federal Administrative Court, which subsequently required a cost advance to be paid by a specific deadline. The individual made the payment, but it was credited to the court one day late, prompting the court to dismiss the appeal for being untimely. The individual then contested this dismissal, arguing that the strict application of the deadline was excessively formalistic and that they should have been granted additional time to fulfill the payment requirements. The proceedings focused on whether the initial court's dismissal was justified based on the timing of the payment.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung Kostenvorschussleistung Zahlungsfrist Invalidenversicherungsleistungen Verpflichtung zur Geldzahlung nachträglicher Rechtsvorschlag Verfahrenskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

The appeal was dismissed in a simplified procedure because it was obviously unfounded.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

The appellant was ordered to bear the court costs due to the outcome of the case.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (16)

B-8043/2025 (2026-02-11)
Professional Exam Appeal Dismissed for Late Payment
«…schuss nach Ablauf der Frist, aber vor Eröffnung des Nichtein- tretensentscheides, noch geleistet wird (Urteil des BGer 9C_410/2018 vom 19. Juli 2018 E. 3.2.2; Urteil des BVGer B-4485/2015 vom 27. Oktober 2015).…»
B-1140/2024 (2024-11-01)
Appellant's Failed Appeal Due to Late Court Cost Payment
«…nflussbereich der von der Behörde bezeichneten Hilfsper- son (Bank oder Schweizerische Post) gelangte (Urteile des BGer 9C_410/2018 vom 19. Juli 2018 E. 2.2 und 4A_481/2016 vom 6. Januar 2017 E. 3.1.2 mit weiteren Hinweisen). 3.6 Übertragen auf den v…»
2C_133/2024 (2024-05-17)
German National Property Acquisition Authorization Denial Due to Untimely Cost Advance Payment
«…hörde bezeichneten Hilfsperson (Bank oder Schweizerische Post) gelangte (Urteile 6B_725/2019 vom 28. Oktober 2019 E. 1; 9C_410/2018 vom 19. Juli 2018 E. 2.2; 4A_481/2016 vom 6. Januar 2017 E. 3.1.2). Wird der Betrag dem Konto der Behörde in der Folge…»
C-2994/2023 (2023-10-24)
Company Appeal Dismissed for Late Cost Advance Payment
«…erspitzten Formalismus darstellt, selbst wenn die Zahlung nur um einen Tag verspätet erfolgt wäre (vgl. Urteil des BGer 9C_410/2018 vom 19. Juli 2018 E. 3.2.2), dass somit das sinngemässe Gesuch um Fristwiederherstellung abzuwei- sen ist, dass Art.…»
C-4081/2021 (2022-01-18)
Appeal dismissed over late cost deposit for invalidity pension.
«…deführer gleichzeitig auf die geltende bundesgerichtli- che Rechtsprechung in diesem Zusammenhang (vgl. Urteil des BGer 9C_410/2018 vom 19. Juli 2018 E. 2.2 mit Hinweis auf Urteil des BGer 4A_481/2016 vom 6. Januar 2017 E. 3.1.2 m.w.H.) aufmerksam gem…»
60/2019/19 (2021-02-10) · sh
Appeal Inadmissibility Due to Gross Negligence in Cost Deposit Submission
«…Umstand, dass der Kostenvorschuss drei Tage nach Ablauf der Zahlungsfrist geleistet wurde, nichts zu ändern (vgl. BGer 9C_410/2018 vom 19. Juli 2018 E. 3.2.2 mit Hinweisen; ferner BGer 2C_107/2019 vom 27. Mai 2019 E. 6.2). Ebenso wenig ändert der Ums…»
D-2886/2020 (2020-06-12)
Asylum seeker's fee deposit deadline upheld.
«…Vorschusses, die Zahlungs- frist und die Säumnisfolgen rechtsgenüglich informiert worden ist (vgl. etwa Urteil des BGer 9C_410/2018 vom 19. Juli 2018 E. 3.2.2 m.w.H.). Diese Praxis lässt sich sinngemäss auf Eingaben auf vorinstanzlicher Ebene übertrag…»
D-2889/2020 (2020-06-12)
Asylum Reconsideration Fee Dispute
«…Vorschusses, die Zahlungs- frist und die Säumnisfolgen rechtsgenüglich informiert worden ist (vgl. etwa Urteil des BGer 9C_410/2018 vom 19. Juli 2018 E. 3.2.2 m.w.H.). Diese Praxis lässt sich sinngemäss auf Eingaben auf vorinstanzlicher Ebene übertrag…»
F-4/2020 (2020-01-16)
Asylum seeker's timely fee payment upheld, decision annulled
«…r Behörde innerhalb der Frist auch bereits gutgeschrie- ben wurde (BGE 139 III 364 E. 3.1 und 3.2.1 f.; Urteil des BGer 9C_410/2018 vom 19. Juli 2018; 2C_795/2016 vom 10. Oktober 2016 E. 4.2; URS PETER CAVELTI, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das…»
B-7032/2018 (2019-12-17)
Participant Repayment of Employer-Paid Course Fees Entitles to Federal Contributions
«…len Rechts in un- haltbarer Weise erschwert oder gar verhindert (BGE 142 I 10 E. 2.4.2; 135 I 6 E. 2.1; Urteil des BGer 9C_410/2018 vom 19. Juli 2018 E. 3.2.2). Die Missachtung der Garantie eines gerechten Verfahrens durch überspitzten Formalismus lie…»
C-867/2017 (2019-08-28)
Invalidity Insurance Benefit Appeal Dismissed for Late Cost Deposit
«…s, auch wenn diese nur um einen Tag verspätet erfolgte, keinen überspitzten Formalismus darstellt (vgl. Urteil des BGer 9C_410/2018 E. 3.2.2), dass nach dem Gesagten somit androhungsgemäss und im einzelrichter- lichen Verfahren auf die Beschwerde nic…»
B-1136/2019 (2019-08-22)
Government Contributions Denial for Technical Clerk Course Upheld
«…n unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert (BGE 142 I 10 E. 2.4.2 mit Hinweisen; 135 I 6 E. 2.1; Urteil des BGer 9C_410/2018 vom 19. Juli 2018 E. 3.2.2). Die Missachtung der Garantie eines gerechten Verfahrens liegt in der sachfremden Übersteig…»
2C_107/2019 (2019-05-27)
Entry Ban Appeal Dismissed for Insufficient Advance Fee Payment
«…rti pour le versement et des conséquences de l'inobservation de ce délai (cf. ATF 133 V 402 consid. 3.3 p. 405; arrêt 9C_410/2018 du 19 juillet 2018 consid. 3.2.2; cf. également l'arrêt 9C_719/2014 du 26 novembre 2014 concernant la confirmation de l…»
9C_862/2018 (2019-01-10)
Claimant v. IV-Office: Appeal Not Considered Due to Missed Cost Advance Payment Deadline
«…ehebung der unbenutzten Zahlungsfrist kennt das VwVG - anders als etwa Art. 62 Abs. 3 zweiter Satz BGG - nicht (Urteile 9C_410/2018 vom 19. Juli 2018 E. 3.2.3 und 9C_821/2016 vom 2. Februar 2017 E. 2.1). Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses ist…»
C-4894/2018 (2018-11-06)
Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Deposit
«…unbehelflich ist, zumal das VwVG keine Nachfrist zur Behebung der unbenutzten Zahlungsfrist kennt (vgl. Urteil des BGer 9C_410/2018 vom 19. Juli 2018 E. 3.2.3 m.w.H.), Seite 3…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_410/2018

Urteil vom 19. Juli 2018

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,

Gerichtsschreiberin Huber.

Verfahrensbeteiligte

A.________, Liechtenstein,

vertreten durch Rechtsanwalt Antonius Falkner,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesver-waltungsgerichts vom 26. April 2018 (C-813/2018).

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2017 wies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) das Leistungsbegehren von A.________ ab.

B. Dagegen erhob die Versicherte Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dieses forderte A.________ mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2018 zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- bis zum 15. März 2018 auf, verbunden mit der Androhung, bei nicht fristgemässer Bezahlung werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Am 26. März 2018 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Versicherten mit, der Betrag von Fr. 800.- sei bei der Gerichtskasse am 16. März 2018 eingegangen, weshalb Zweifel beständen, ob der Kostenvorschuss rechtzeitig einbezahlt worden sei, und forderte sie auf, sich mittels Belegen zum Nachweis der rechtzeitigen Zahlung zu äussern. Mit Eingabe vom 23. April 2018 führte A.________ aus, sie habe am 15. März 2018 einen Überweisungsauftrag an die Bank B.________ AG in Liechtenstein zugunsten des Bundesverwaltungsgerichts gestellt. Mit Entscheid vom 26. April 2018 trat das Bundesverwaltungsgericht androhungsgemäss wegen Fristversäumnisses auf die Beschwerde mit der Begründung nicht ein, der Betrag von Fr. 800.- zugunsten des Bundesverwaltungsgerichts sei erst am 16. März 2018 eingegangen.

C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei dahingehend abzuändern, dass ihr eine ihrem Invaliditätsgrad entsprechende Rente ausgerichtet werde. Eventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Vorinstanz zu Recht wegen Fristversäumnisses auf die Beschwerde nicht eintrat. Soweit die Versicherte um Ausrichtung einer Invalidenrente ersucht, stellt sie einen materiellen Antrag, worauf im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten ist ( BGE 123 V 335 E. 1b S. 336 ff.).

2.

2.1. Auf das Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht findet das VwVG (SR 172.021) Anwendung ( Art. 37 VGG [SR 173.32]). Nach Art. 63 Abs. 4 VwVG erhebt die Beschwerdeinstanz von der beschwerdeführenden Partei einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten; zu dessen Leistung ist der versicherten Person eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zugunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist ( Art. 21 Abs. 3 VwVG ). Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Bezahlung des Kostenvorschusses trägt die rechtsuchende Partei. Bei einer Post- oder Banküberweisung muss im Fall, dass der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist dem Gericht gutgeschrieben worden ist, das Gericht die vorschusspflichtige Person zum Nachweis auffordern, dass der Betrag am letzten Tag der Frist seinem Post- oder Bankkonto in der Schweiz (oder desjenigen des Vertreters oder der Vertreterin) belastet worden ist ( BGE 139 III 364 E. 3.1 S. 365 und E. 3.2.2 S. 366 mit Hinweisen; Urteile 5A_61/2014 vom 13. März 2014 E. 2.1; 2C_250/2009 vom 2. Juni 2009 E. 4.1, in: RDAF 2009 II S. 516; 9C_94/2008 vom 30. September 2008 E. 5.2, in: SVR 2009 IV Nr. 17 S. 45).

2.2. Bei Überweisungen aus dem Ausland trägt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die rechtsuchende Person das Risiko dafür, dass der Kostenvorschuss (innert Frist) auf dem Konto der Behörde eintrifft und dementsprechend auf ihr Rechtsmittel eingetreten werden kann. Somit ist nicht alleine massgeblich, ob das ausländische Konto vor Ablauf der Frist belastet wurde, sondern darüber hinaus erforderlich, dass der geforderte Betrag rechtzeitig dem Konto der Behörde gutgeschrieben wurde oder zumindest in den Einflussbereich der von der Behörde bezeichneten Hilfsperson (Bank oder Schweizerische Post) gelangte (Urteil 4A_481/2016 vom 6. Januar 2017 E. 3.1.2 mit weiteren Hinweisen).

3.

3.1. Die Vorinstanz erkannte, der Betrag von Fr. 800.- sei von der Bank B.________ AG gemäss Auftrag vom 16. März 2018 an die C.________ AG zugunsten des Bundesverwaltungsgerichts am 16. März 2018 eingegangen. Demzufolge bestehe kein Zweifel daran, dass der Vorschuss nicht innert der gesetzten Frist geleistet worden sei. Diese Feststellungen bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich bleiben ( Art. 105 Abs. 1 BGG ).

3.2.

3.2.1. Die Versicherte rügt, es sei korrekt, dass die von ihr beauftragte Bank die Zahlung an das Bundesverwaltungsgericht erst einen Tag nach der Frist veranlasst habe. Dies ändere jedoch nichts daran, dass der von ihr geleistete Kostenvorschuss beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen sei. Dessen Nichteintreten unter diesen Umständen sei überspitzt formalistisch.

3.2.2. Überspitzter Formalismus (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV ) ist eine besondere Form der Rechtsverweigerung. Von einem solchen wäre auszugehen, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt wäre, zum blossen Selbstzweck würde und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert würde ( BGE 135 I 6 E. 2.1 S. 9; 130 V 177 E. 5.4.1 S. 183 f.). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt das Nichteintreten auf ein Rechtsmittel mangels rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses regelmässig keinen überspitzten Formalismus dar, wenn die Beschwerde führende Partei - wie im vorliegenden Fall mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2018 - über die Höhe des Vorschusses, die Zahlungsfrist und die Säumnisfolgen rechtsgenüglich informiert worden ist (Urteil 2C_250/2009 vom 2. Juni 2009 E. 5, in: RDAF 2009 II S. 516; vgl. auch 2C_795/2016 vom 10. Oktober 2016 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen). Daran vermag auch der Umstand, dass das Konto bei der Bank B.________ AG gerade mal einen Tag nach Ablauf der auf den 15. März 2018 angesetzten Frist - und somit verspätet (vgl. E. 2 hiervor) - belastet wurde, nichts zu ändern.

3.2.3. Unbehelflich ist im Weiteren die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz hätte ihr eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses ansetzen müssen. Denn das VwVG kennt, anders als etwa Art. 62 Abs. 3 zweiter Satz BGG, keine Nachfrist zur Behebung der unbenutzten Zahlungsfrist (Urteil 2C_699/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 3.1, in: StR 68/2013 S. 53).

4. Nach dem Gesagten ist der Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts nicht verfassungswidrig. Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.

5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Juli 2018

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Huber