Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_410/2016 KI-generiert

Invalidity Pension Revision; Factual Investigation of Psychiatric Expert Opinion

Geschäftsnummer 9C_410/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerns an individual who had been receiving a full disability pension and additional benefits since June 2003. Following a second review process initiated in May 2012, which included thirteen days of surveillance, the relevant authority retroactively revoked the disability pension effective November 1, 2012, due to a reported violation of reporting obligations. This decision was upheld by a lower court but was later challenged, leading to the Federal Tribunal's involvement. The case included the submission of a psychiatric court report, which played a key role in assessing the individual's ability to work and the legitimacy of the claims for continued benefits. The individual contested the findings of the psychiatric report, leading to a dispute regarding the correctness and implications of the report, particularly in light of previous health conditions cited in the context of the disability determination.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV, Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 16 ATSG, Art. 28a Abs. 1 IVG, Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 97 Abs. 1 BGG; Invalidity Pension Revision; Factual Investigation of Psychiatric Expert Opinion: Following a second review process initiated in May 2012, which included thirteen days of surveillance, the relevant authority retroactively revoked the disability pension effective November 1, 2012, due to a reported violation of reporting obligations. This decision was upheld by a lower court but was later challenged, leading to the Federal Tribunal's involvement. The case included the submission of a psychiatric court report, which played a key role in assessing the individual's ability to work and the legitimacy of the claims for continued benefits. The individual contested the findings of the psychiatric report, leading to a dispute regarding the correctness and implications of the report, particularly in light of previous health conditions cited in the context of the disability determination.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung (Invalidenrente) Rentenrevision psychiatrisches Gutachten fachärztliche Neubeurteilung Revisionsgründe Invalidenversicherung Sachverhaltsgrundlage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing party (Beschwerdegegnerin, the Insurance Authority) was ordered to bear the court costs.

Art. 68 Abs. 2 BGG

The losing party (Beschwerdegegnerin) was ordered to pay the appellant's legal fees.

Art. 61 lit. c ATSG i.V.m. Art. 95 lit. a BGG

The contested decision was overruled because it was based on an incompletely clarified factual situation, violating federal law.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (36)

720.2024.145 (2025-01-23) · bl
Disability Pension Denial Upheld Based on Expert Report
«…tigste Grund- lage gutachtlicher Feststellungen und Schlussfolgerungen (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Au- gust 2016, 9C_410/2016, E. 2.2.1 mit Hinweis, in: SVR 2016 IV Nr. 53 S. 178) nicht lege artis erfolgt wären. Die entsprechenden, vorstehend (v…»
VBE.2024.353 (2025-01-06) · ag
Disability Benefits Denial Upheld Due to Lack of Proven Change in Condition
«…t Urteil VBE.2015.303 vom 5. April 2016 erneut ab. Die dagegen erhobene Be- schwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 9C_410/2016 vom 4. August 2016 teilweise gut, hob das Urteil des Versicherungsgerichts auf und wies dieses an, weitere Abklärungen…»
720.23.72.07 (2024-01-11) · bl
Disability Pension Denial Upheld Despite New Psychiatric Diagnosis
«…teilung des Gesundheitszustandes bilden, nicht lege artis erfolgt wäre (Ur- teil des Bundesgerichts vom 4. August 2016, 9C_410/2016, E. 2.2.1 mit Hinweis, in: SVR 2016 IV Nr. 53 S. 178). Auch wenn das psychiatrische Teilgutachten detaillierter und tie…»
725.22.233.95 (2023-04-13) · bl
Insurer's Medical Assessments Insufficient for Long COVID Claim
«…er Psychiatrie der persönliche Eindruck von ausschlaggebender Bedeutung (Urteile des Bundesgerichts vom 4. August 2016, 9C_410/2016, E. 2.2.1 und vom 27. April 2015, 8C_721/2014, E. 7.3). Dr. D.____ hat die Versi- cherte jedoch nicht persönlich gesehe…»
720.2022.97.56 (2023-02-23) · bl
Denial of Invalidity Pension Upheld: Work Capacity Not Impaired by Psychosocial Factors
«…tigste Grundlage gut- achterlicher Feststellungen und Schlussfolgerungen (Urteil des Bundesgerichts vom 4. August 2016, 9C_410/2016, E. 2.2.1 mit Hinweis, in: SVR 2016 IV Nr. 53 S. 178) nicht lege artis erfolgt wäre. Die entsprechenden, vorstehend wie…»
720.2021.329.48 (2023-02-16) · bl
Applicant Denied Disability Benefits Due to Earning Capacity
«…chtigste Grundlage gutachtlicher Feststellungen und Schluss- folgerungen (Urteil des Bundesgerichts vom 4. August 2016, 9C_410/2016, E. 2.2.1 mit Hin- weis, in: SVR 2016 IV Nr. 53 S. 178) nicht lege artis erfolgt wäre. Selbst wenn die Ausführun- gen i…»
A/4379/2020 (2022-12-01) · ge
Disability Benefits Appeal Based on Severe Psychiatric Comorbidities to Addiction
«…hiatriques, citant l’arrêt du Tribunal fédéral du [9C\_410/2016](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=9C_410/2016), consid. 2.2.1. Compte tenu de ces éléments, le TAF constatait que le dossier, dans son état actuel, ne permettait pas…»
2022.07.14.sv.3 (2022-07-14) · bl
Disability Pension for Specific Period Granted Based on Expert Medical Opinions
«…cher Feststellungen und Schlussfolgerungen nicht lege artis erfolgt wäre (Urteil des Bundesgerichts vom 4. August 2016, 9C_410/2016, E. 2.2.1 mit Hinweis, in: SVR 2016 IV Nr. 53 S. 178). Zwar weist das psychiatrische Teilgutachten gewisse Schwächen au…»
2022.06.02.sv.3 (2022-06-02) · bl
Appeal Against Denial of Disability Benefits Involving Conflicting Medical Assessments and Cost Allocation
«…eststellungen und Schlussfolgerungen nicht lege artis erfolgt wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4. August 2016, 9C_410/2016, E. 2.2.1 mit Hinweis, in: SVR 2016 IV Nr. 53 S. 178). Damit bildet das interdisziplinäre Gutachten der MEDAS Bern eine…»
2022.04.07.sv.2 (2022-04-07) · bl
Claimant Denied Full Disability Pension Despite Pain Complaints
«…ste Grundlage gutachtlicher Feststellungen und Schlussfol- gerungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4. August 2016, 9C_410/2016, E. 2.2.1 mit Hin- weis, in: SVR 2016 IV Nr. 53 S. 178) nicht lege artis erfolgt wäre. Die entsprechenden, vorste- hend…»
S 2020 77 (2022-01-05) · zg
Rejection of Disability Insurance Upheld Due to Insufficient Psychiatric Evidence
«…tung als wichtigste Grundlage gutachterlicher Feststellungen und Schlussfolgerungen nicht lege artis erfolgt wäre (BGer 9C_410/2016 vom 4. August 2016 E. 2.2.1). Konkrete Indizien, die gegen die Urteil S 2020 77…»
A/4379/2020 (2021-11-30) · ge
Social Insurance Chamber Annuls Disability Decision Pending New Psychiatric Evaluation for Addiction and Mental Health Claims
«…hiatriques, citant l’arrêt du Tribunal fédéral du [9C\_410/2016](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=9C_410/2016) consid. 2.2.1. Compte tenu de ces éléments, le TAF constatait que le dossier, dans son état actuel, ne permettait pas…»
2021.09.30.sv.3 (2021-09-30) · bl
Disability Pension Revocation Upheld Due to Improved Health and Earning Capacity
«…Feststellungen und Schlussfolgerungen nicht lege artis erfolgt wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4. August 2016, 9C_410/2016, E. 2.2.1 mit Hinweis, in: SVR 2016 IV Nr. 53 S. 178). Die entsprechenden, vorstehend (vgl. E. 7.1 hiervor) wiedergegeb…»
C-3012/2018 (2021-09-10)
Disability Benefits Appeal Denied Due to Unchanged Condition
«…u TF 9C_509/ 2010 du 4 février 2011 consid. 4.1). Dans le domaine psychiatrique, il convient d’être sévère (arrêt du TF 9C_410/2016 du 4 août 2016 consid. 2.2.1). Il n’est cependant pas nécessaire que la compréhension soit totale. Il suffit que le pra…»
2021.09.09.sv.6 (2021-09-09) · bl
Insured's Disability Benefits Denied Due to Lack of Objective Evidence
«…Feststellungen und Schlussfolgerungen nicht lege artis erfolgt wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4. August 2016, 9C_410/2016, E. 2.2.1 mit Hinweis, in: SVR 2016 IV Nr. 53 S. 178). Die entsprechenden, vorstehend (vgl. E. 7.6 hiervor) wiedergegeb…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_410/2016

Urteil vom 4. August 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,

Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,

Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau

vom 5. April 2016.

Sachverhalt:

A. A.________ bezog ab 1. Juni 2003 eine ganze Rente der Invalidenversicherung samt einer Zusatzrente für die Ehefrau und zwei, ab... drei Kinderrenten. Als Ergebnis des im Mai 2012 eingeleiteten (zweiten) Revisionsverfahrens mit Observation des Versicherten an dreizehn Tagen im Zeitraum vom 1. November 2012 bis 28. März 2013 hob die IV-Stelle des Kantons Aargau mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 die ganze Rente rückwirkend zum 1. November 2012 auf, was das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 11. November 2014 bestätigte. In Gutheissung der hiegegen erhobenen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hob das Bundesgericht mit Urteil 9C_25/2015 vom 1. Mai 2015 dieses Erkenntnis auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

B. Entsprechend der Anordnung im bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid holte das kantonale Versicherungsgericht ein psychiatrisches Gerichtsgutachten ein. Nachdem die Parteien Gelegenheit erhalten hatten, sich zur Expertise vom 9. Dezember 2015 zu äussern, wies es mit Entscheid vom 5. April 2016 die Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Dezember 2013 erneut ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, der Entscheid vom 5. April 2016 sei aufzuheben und ihm sei auch nach dem 1. November 2012 eine ganze Invalidenrente auszurichten; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz oder an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese ein unabhängiges medizinisches Gutachten einhole, welches die Vorgaben von BGE 141 V 281 respektiert, unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die IV-Stelle ersucht um Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der vorinstanzlich angefochtenen Verfügung vom 9. Dezember 2013 hob die Beschwerdegegnerin die ganze Rente des Beschwerdeführers auf, wegen Verletzung der Meldepflicht nach Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV rückwirkend zum 1. November 2012. Weiter stellte sie fest, die seither bis 30. Juni 2013 (Sistierung der Rente) zu Unrecht bezogenen Leistungen seien zurückzuerstatten, worüber eine separate Verfügung erlassen werde.

1.2. Das kantonale Versicherungsgericht hat gestützt auf das psychiatrische Gerichtsgutachten vom 9. Dezember 2015, dem Beweiswert zukomme, eine im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG relevante Tatsachenänderung (Wegfall der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung) bejaht. Im Rahmen der demzufolge neu vorzunehmenden Invaliditätsbemessung ( BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 mit Hinweisen) hat es sodann durch Einkommensvergleich ( Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1 IVG ) aufgrund einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % in einer angepassten Tätigkeit gemäss Expertise einen Invaliditätsgrad von 30 % ermittelt, was keinen Rentenanspruch (mehr) ergibt ( Art. 28 Abs. 2 IVG ). Schliesslich bestätigte die Vorinstanz die rückwirkende Rentenaufhebung zufolge einer Meldepflichtverletzung.

1.3. Der Beschwerdeführer bestreitet vorab den Beweiswert des Gerichtsgutachtens, das an derart vielen Mängeln leide, dass es eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (nach Art. 97 Abs. 1 BGG ) wäre, wenn darauf abgestellt würde. Daraus lasse sich nicht nachvollziehbar eine revisionsrechtlich relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes entnehmen. Die Expertise entspreche auch nicht einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 . Eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1) zähle zu den unklaren Beschwerdebildern, welche unter die mit diesem Urteil geänderte und präzisierte Rechtsprechung gemäss BGE 130 V 352 fielen.

2.

2.1. Einem ärztlichen Bericht kommt Beweiswert zu, wenn er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen des Arztes begründet sind ( BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; vgl. auch BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f. [Gerichtsgutachten]).

2.2.

2.2.1. Im psychiatrischen Kontext - ausserhalb einer Aktenbegutachtung (vgl. dazu Urteil 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen) - im Besonderen bilden die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung die wichtigste Grundlage gutachtlicher Feststellungen und Schlussfolgerungen (Urteil 8C_86/2015 vom 6. Mai 2015 E. 5.2 mit Hinweisen). Dem Gespräch, d.h. der direkten Auseinandersetzung des oder der Sachverständigen mit der zu begutachtenden Person kommt somit massgebende Bedeutung zu (Urteile 8C_721/2014 vom 27. April 2015 E. 7.3 und I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1; vgl. auch "Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung" der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie [SGPP] vom Februar 2012, S. 13). Daraus folgt, dass deren Aussagen (Spontan- und anamnestische Angaben) in der Expertise soweit möglich wortgetreu oder in ihrem tatsächlich gemeinten Sinn wiederzugeben sind, was auch und besonders bei sprachlichen Schwierigkeiten bzw. Verständigungsbarrieren gilt, welche den Beizug einer professionellen Übersetzung erfordern (vgl. dazu BGE 140 V 260 E. 3.2 S. 261 ff.).

2.2.2. Bestreitet der Explorand oder die Explorandin

bei erster Gelegenheit, bestimmte seiner bzw. ihrer im Gutachten wiedergegebene diagnoserelevante Aussagen so oder überhaupt gemacht zu haben, oder macht er oder sie geltend, wichtige Aussagen würden nicht erwähnt, stellt sich ein Beweisproblem (vgl. Urteil I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.2 betreffend die Dauer des Explorationsgesprächs) bzw. die Frage, ob die sachverständige Person damit zu konfrontieren ist. Die Antwort hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere von der Glaubhaftigkeit der Beanstandungen und deren Bedeutung für die Befundung und Diagnosestellung.

2.3.

2.3.1. Im vorliegenden Fall bemängelte der Beschwerdeführer bereits in seiner Stellungnahme vom 1. Februar 2016 zum Gerichtsgutachten, die Expertise gebe teilweise seine Aussagen falsch wieder. Er habe nicht gesagt, dass er die Szenen seiner schlimmen Erfahrungen im Irak tagsüber nicht mehr sehe; dass er die Überwachung durch den Detektiv als Überwachung durch den Geheimdienst des Irak fehlinterpretiert habe, was er damals habe verkraften können; dass er seit einigen Jahren keine Stimmen mehr höre und auch keine Flashbacks wegen der erlittenen Folterungen mehr habe; dass depressive Verstimmungen bei ihm nie, auch nicht im Jahre 2005, im Vordergrund gestanden hätten; dass die im Bericht des behandelnden Arztes vom 8. Januar 2015 festgehaltenen Beschwerden (hochgradige Niedergeschlagenheit, massive Schuldgefühle, aufgehobenes Selbstvertrauen, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Passivität, Antriebslosigkeit) bei ihm nicht oft vorhanden gewesen seien (vgl. Gerichtsgutachten S. 7 unten ff.). Im Gegenteil habe er dem Experten gegenüber angegeben, dass er weiterhin tagsüber Szenen seiner schlimmen Erfahrungen im Irak sehe; dass ihn die Überwachung durch den Detektiv retraumatisiert habe, da ihn dies an die schlimme Zeit erinnert habe, als er vom Geheimdienst überwacht worden sei; dass er immer noch Stimmen höre und regelmässig Flashbacks erleide; dass seine Depression seit langer Zeit bestünde, auch medizinisch dokumentiert sei und sehr wohl im Vordergrund stehe; dass die vom behandelnden Arzt festgehaltenen Beschwerden sehr häufig vorhanden seien. Es sei, so der Beschwerdeführer abschliessend, nicht nachvollziehbar, wie der Gutachter seine Aussagen derart ins Gegenteil habe verkehren können. Im Übrigen habe der Dolmetscher, dem beide Darstellungen des Explorationsgesprächs vorgelegt worden seien, seine Aussagen bestätigt. Insbesondere könne sich der Übersetzer nicht daran erinnern, dass er gesagt haben soll, es gehe ihm gut.

2.3.2. Die Vorinstanz hat diese Vorbringen nicht als stichhaltig erachtet mit der Begründung, der Dolmetscher bestätige in seiner Mail vom 26. Januar 2016 einzig, dass "er sich nicht daran erinnern könne, dass der Beschwerdeführer gesagt habe, es gehe ihm gut". Seine weiteren Ausführungen seien persönliche und wertende Eindrücke aus nicht fachärztlicher Sicht, welche daher das Gerichtsgutachten nicht in Frage zu stellen vermöchten. Diese Argumentation lässt unerwähnt, dass der Dolmetscher auch, und zwar gleich zu Beginn die Aussagen des Exploranden bestätigte, dies in Kenntnis der fraglichen Stellen in der Expertise, in welche ihm dessen Rechtsvertreter Einsicht gegeben hatte (E-Mail vom 26. Januar 2016). Es kommt dazu, dass die Vorinstanz dem Umstand keine Rechnung getragen hat, dass die Darstellung des Beschwerdeführers und die diesbezüglichen Ausführungen im Gerichtsgutachten diametral voneinander abweichen. Dabei sind die angeblich tatsachenwidrigen Feststellungen unzweifelhaft von Bedeutung sowohl für den Befund und die Diagnose einer seit ca. 2012 remittierten PTBS, als auch für die Frage nach dem Vorliegen eines Revisionsgrundes nach Art. 17 Abs. 1 ATSG . Die ursprüngliche Rentenzusprache erfolgte aufgrund der Diagnose eines Mischzustandes von posttraumatischer Belastungsstörung und psychischer Dekompensation vermutlich schizophrener Genese und der dadurch bewirkten Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Gutachten Dr. med. B._______, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Februar 2005).

2.4. Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz nicht - in antizipierender Beweiswürdigung - auf weitere Abklärungen verzichten. Vielmehr hätte der Dolmetscher befragt, danach allenfalls der Gerichtsgutachter mit den geltend gemachten Einwänden gegen Teile der in der Expertise festgehaltenen Aussagen des Beschwerdeführers konfrontiert und je nachdem eine nochmalige Begutachtung angeordnet werden müssen. Der angefochtene Entscheid beruht somit auf einem unvollständig abgeklärten Sachverhalt, was Bundesrecht verletzt ( Art. 61 lit. c ATSG i.V.m. Art. 95 lit. a BGG ; BGE 135 II 369 E. 3.1 in fine S. 373; 135 V 23 E. 2 S. 25). Die Beschwerde ist im Eventualstandpunkt begründet.

3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 5. April 2016 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an dieses zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. August 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Fessler