Appeal Concerning Moot Legal Aid Request Following Dismissal for Non-Payment of Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertBeschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2025 (IV 200 2025 381). in die Verfügung vom 14. Juli 2025, mit welcher das Verwaltungsgericht des Kantons Bern im Verfahren IV 200 2025 381 das Gesuch des A.________ um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abwies und den Gesuchsteller unter Androhung des Nichteintretens für den Fall der Nichtbezahlung sowie unter Hinweis auf
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 103 Abs. 1 BGG, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Concerning Moot Legal Aid Request Following Dismissal for Non-Payment of Costs: Juli 2025 (IV 200 2025 381). in die Verfügung vom 14. Juli 2025, mit welcher das Verwaltungsgericht des Kantons Bern im Verfahren IV 200 2025 381 das Gesuch des A.________ um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abwies und den Gesuchsteller unter Androhung des Nichteintretens für den Fall der Nichtbezahlung sowie unter Hinweis auf
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertCited as the basis for the single judge's jurisdiction to dismiss the case due to mootness.
Applied in the reasoning to justify the waiver of court costs, although the dispositive only orders no costs to be levied.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_409/2025
Verfügung vom 11. August 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Bollinger, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Williner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2025 (IV 200 2025 381).
Nach Einsicht
in die Verfügung vom 14. Juli 2025, mit welcher das Verwaltungsgericht des Kantons Bern im Verfahren IV 200 2025 381 das Gesuch des A.________ um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abwies und den Gesuchsteller unter Androhung des Nichteintretens für den Fall der Nichtbezahlung sowie unter Hinweis auf
Art. 103 Abs. 1 BGG
ersuchte, innerhalb der Nachfrist bis zum 28. Juli 2025 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- einzuzahlen,
in die dagegen gerichtete Eingabe des A.________ vom 24. Juli 2025 (Poststempel) und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Verfahren 9C_409/2025),
in das sowohl von A.________ als auch vom Verwaltungsgericht eingereichte Urteil IV 200 2025 381 vom 29. Juli 2025, mit welchem dieses auf die Beschwerde nicht eintrat und die Verfahrenskosten von Fr. 200.- A.________ auferlegte,
in die als "Ergänzende Stellungnahme zum Verfahren 9C_409/2025 (Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren IV 200 2025 381) " bezeichnete weitere Eingabe des A.________ vom 4. August 2025 (Poststempel),
in Erwägung,
dass das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 29. Juli 2025 auf die Beschwerde (einzig) mit der Begründung nicht eintrat, der Beschwerdeführer habe innerhalb der Nachfrist bis zum 28. Juli 2025 weder den Kostenvorschuss bezahlt noch die Beschwerde zurückgezogen,
dass mit Urteil vom 29. Juli 2025 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege respektive das entsprechende Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden ist (vgl. Felix Uhlmann, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 28 zu
Art. 93 BGG
), hat doch der Beschwerdeführer die Möglichkeit, die Auferlegung der Verfahrenskosten innert Rechtsmittelfrist mit dem Endentscheid anzufechten (in analoger Anwendung von
Art. 93 Abs. 3 BGG
; vgl. Urteil 5A_776/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 3.1),
dass im vorliegenden, lediglich die Verfügung vom 14. Juli 2025 betreffenden Verfahren offen zu bleiben hat, ob und allenfalls inwiefern das vorinstanzliche Vorgehen insgesamt zu Beanstandungen Anlass gibt,
dass sich auch Weiterungen zum mutmasslichen Prozessausgang erübrigen, da der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat und umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (
Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
),
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren vor Bundesgericht damit gegenstandslos geworden ist,
dass die Verfahrensabschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs in die Zuständigkeit der Instruktionsrichterin als Einzelrichterin fällt (
Art. 32 Abs. 2 BGG
),
verfügt die Einzelrichterin:
1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der IV-Stelle Bern schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. August 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Bollinger
Der Gerichtsschreiber: Williner