Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_409/2021 KI-generiert

Complainant's Appeal for Legal Aid Dismissed Due to Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 9C_409/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against the decision of the Bern Administrative Court, Social Insurance Law Section, which had denied their request for free legal aid in a supplementary benefits matter related to Old Age and Survivors Insurance (AHV/IV). This denial was based on a preliminary assessment during a revision process initiated by the individual, which found no grounds for revision and deemed the application hopeless, therefore it did not meet the criteria for granting free legal aid. The complaint submitted to the Swiss Federal Tribunal failed to sufficiently address the reasoning behind the lower court's decision, resulting in its dismissal.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BGG; Complainant's Appeal for Legal Aid Dismissed Due to Insufficient Substantiation: This denial was based on a preliminary assessment during a revision process initiated by the individual, which found no grounds for revision and deemed the application hopeless, therefore it did not meet the criteria for granting free legal aid. The complaint submitted to the Swiss Federal Tribunal failed to sufficiently address the reasoning behind the lower court's decision, resulting in its dismissal.

Schlagwörter

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Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung) Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Fehlen materieller Voraussetzungen Ergänzungsleistungen zur AHV Beweislosigkeit Beschwerdelegitimation Rechtsberatung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal could not be entered upon because it manifestly failed to meet the minimum requirements for a sufficient statement of reasons (simplified procedure).

Art. 64 BGG

Used to deny the request for free legal aid for the Federal Tribunal proceedings because the appeal could not be entertained.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs because the appeal was not entertained.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_409/2021

Urteil vom 15. September 2021

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2021 (200 21 514 EL).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 13. Juli 2021 (Poststempel) gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2021 (betreffend Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege),

in Erwägung,

dass eine selbstständig eröffnete Verfügung, mit der im vorinstanzlichen Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abschlägig beschieden wird, praxisgemäss einen Zwischenentscheid darstellt, der geeignet ist, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken ( BGE 133 IV 335 E. 4; Urteile 9C_363/2015 vom 16. Juni 2015 und 8C_530/2008 vom 25. September 2008 E. 2.3, in: SVR 2009 UV Nr. 12 S. 49), weshalb die Beschwerde unter diesem Aspekt zulässig ist,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt,

dass sich die beschwerdeführende Person folglich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen hat ( BGE 136 I 65 E. 1.3.1 und 134 II 244 E. 2.1),

dass die Vorinstanz im Rahmen einer summarischen und erstmaligen Prüfung des mit Revisionsgesuch vom 7. Juli 2021 eingeleiteten Revisionsverfahrens betreffend das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2021 zum Schluss gelangt ist, es seien keine Revisionsgründe erkennbar, weshalb das Ersuchen als aussichtslos angesehen werden müsse und die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bereits aus diesem Grund nicht gegeben seien,

dass sich der Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise mit den entsprechenden Ausführungen befasst, sondern seine Vorbringen sich auf den zugrunde liegenden Ergänzungsleistungsprozess zu beziehen scheinen,

dass seine Eingabe den genannten Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung somit offensichtlich nicht genügt und darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege - und damit auch der vom Beschwerdeführer beantragte unentgeltliche "Verteidiger" - für das Verfahren vor dem Bundesgericht ebenfalls ausscheidet ( Art. 64 BGG ),

dass der Beschwerdeführer daher nach Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BGG kostenpflichtig wird,

dass das Bundesgericht sich vorbehält, auf weitere vergleichbare Eingaben inskünftig nicht mehr einzugehen und diese kommentarlos im Dossier abzulegen,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. September 2021

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl