Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_405/2014 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Disability Insurance Appeal for Insufficient Justification

Geschäftsnummer 9C_405/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against the disability insurance office of a Swiss canton, challenging a decision made by the cantonal insurance court regarding their claim for disability benefits. The individual contended that the court had improperly assessed medical evidence, specifically alleging inaccuracies in the medical evaluations provided by the doctors involved. However, the federal tribunal noted that the individual's appeal did not adequately address the legal standards required to demonstrate a legal violation or error in the lower court's findings, leading to the dismissal of the complaint without further action.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 61 lit. c ATSG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Disability Insurance Appeal for Insufficient Justification: The individual contended that the court had improperly assessed medical evidence, specifically alleging inaccuracies in the medical evaluations provided by the doctors involved. However, the federal tribunal noted that the individual's appeal did not adequately address the legal standards required to demonstrate a legal violation or error in the lower court's findings, leading to the dismissal of the complaint without further action.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Invaliditätsversicherung Invaliditätsbemessung medizinische Beweismittel Sachverständigengutachten Einstellung von Invalidenleistungen unzumutbar trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG

The Tribunal decided not to enter into the appeal using the simplified procedure based on this article.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The Tribunal decided not to levy court costs based on this provision relating to costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_405/2014

Urteil vom 2. Juni 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte

A.________, vertreten durch B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau , Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 23. April 2014.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 22. Mai 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 23. April 2014,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG ) sein sollen,

dass das kantonale Gericht sich ausführlich mit den medizinischen Unterlagen auseinandergesetzt, seine Beweiswürdigung eingehend begründet und im Einzelnen dargelegt hat, weshalb es auf die Beurteilungen der Dres. med. C.________ und D.________ abgestellt hat,

dass sich der Beschwerdeführer - auch wenn er sich auf eine mangelhafte Beweiswürdigung beruft - lediglich in appellatorischer Weise mit dem vorinstanzlichen Entscheid befasst, indem er im Wesentlichen seine eigene Sicht der Dinge ausführlich darlegt, was - anders als im kantonalen Verfahren mit freier gerichtlicher Tatsachenprüfung ( Art. 61 lit. c ATSG ; BGE 136 V 376 E. 4.2.3 S. 381) - im letztinstanzlichen Prozess wegen der gesetzlichen Kognitionsregelung (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ) nicht genügt,

dass im angefochtenen Entscheid insbesondere festgestellt wird, der Beschwerdeführer habe vom Gutachter Dr. med. D.________ entgegen seinen Vorbringen keine Injektion erhalten, sondern es sei (lediglich) eine Blutabnahme erfolgt und den Ausführungen des Beschwerdeführers nichts entnommen werden kann, was auf eine unzutreffende Feststellung der Vorinstanz schliessen liesse,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der PK-SBV Pensionskasse Schweizerischer Baumeisterverband und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. Juni 2014

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle