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9C_404/2013 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation in Disability Insurance Case

Geschäftsnummer 9C_404/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal complaint submitted to the Swiss Federal Tribunal concerning an earlier decision made by the Social Insurance Court of the Canton of Zurich regarding disability insurance. The complainant challenged the findings from a psychiatric evaluation that stated there was no significant impairment justifying a claim for invalidity benefits. The tribunal noted that the complaint lacked sufficient engagement with the prior court's factual determinations and reasoning, particularly regarding the absence of qualifying medical conditions. As a result, the tribunal decided not to entertain the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation in Disability Insurance Case: The complainant challenged the findings from a psychiatric evaluation that stated there was no significant impairment justifying a claim for invalidity benefits. The tribunal noted that the complaint lacked sufficient engagement with the prior court's factual determinations and reasoning, particularly regarding the absence of qualifying medical conditions. As a result, the tribunal decided not to entertain the appeal.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Leistung der Invalidenversicherung ungenügende Rechtsschrift Rechtsgutachten gesundheitliche Beeinträchtigung psychiatrische Beweismittel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 66 Abs. 1 Satz
dass von der Erhebung von Gerichtskosten umständehalber abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ) und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege demzufolge gegenstandslos ist,
Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG
The appeal was not addressed in the simplified procedure due to insufficient substantiation.
Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
The court waived the collection of court fees due to the circumstances.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG

The appeal was not addressed in the simplified procedure due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court waived the collection of court fees due to the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_404/2013

Urteil vom 21. Juni 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte

G.________,

vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich ,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 15. April 2013.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 27. Mai 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. April 2013,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass die Beschwerde keine genügende Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung enthält, hat doch das kantonale Gericht eingehend begründet, weshalb es auf die Schlussfolgerungen des psychiatrischen Gutachtens des Begutachtungszentrums X.________ vom 29. April 2011 abstellte, und befasst sich die Beschwerdeführerin damit - wenn überhaupt - höchstens in appellatorischer Weise,

dass sich die Versicherte, indem sie sich auf eine eigene, abweichende Darstellung ihrer gesundheitlichen Verhältnisse beschränkt, auch nicht rechtsgenüglich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt, wonach in somatischer Hinsicht keine Einschränkung mit Krankheitswert besteht und eine allfällige Beeinträchtigung durch eine somatoforme Schmerzstörung nicht invalidisierend ist, weil die hiefür rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien nicht erfüllt sind,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass von der Erhebung von Gerichtskosten umständehalber abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ) und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege demzufolge gegenstandslos ist,

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Juni 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Keel Baumann