Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_403/2018 KI-generiert

Dental Costs Dispute and Insufficient Appeal Brief

Geschäftsnummer 9C_403/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint concerning supplemental benefits under the old-age and disability insurance systems in Switzerland. The complainant contested a decision made by the administrative court of a canton regarding entitlement to these benefits, specifically focusing on reimbursement for dental treatment costs. The court's previous ruling declared that the benefits had already been fully granted, thus determining that there was no further legal interest in the matter. The complainant's appeal was deemed insufficient due to a lack of substantial legal arguments challenging the previous decision, leading the court to reject the appeal without further examination.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Dental Costs Dispute and Insufficient Appeal Brief: The complainant contested a decision made by the administrative court of a canton regarding entitlement to these benefits, specifically focusing on reimbursement for dental treatment costs. The court's previous ruling declared that the benefits had already been fully granted, thus determining that there was no further legal interest in the matter. The complainant's appeal was deemed insufficient due to a lack of substantial legal arguments challenging the previous decision, leading the court to reject the appeal without further examination.

Schlagwörter

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Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung) Verfahrenskosten Verfahrensrügen Ergänzungsleistung Zahnpflegeversicherung Fehlen materieller Voraussetzungen vereinfachtes Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
The appeal was not admitted because the submission did not meet the minimum content requirements, pursuant to this article applied in simplified procedure.
Art. 66 Abs. 1 Satz
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit sich das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos erweist,
Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
The court ordered that no judicial costs be charged.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because the submission did not meet the minimum content requirements, pursuant to this article applied in simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court ordered that no judicial costs be charged.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_403/2018

Urteil vom 19. Juni 2018

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2018 (200 18 260 EL).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 25. Mai 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2018 (betreffend Ergänzungsleistungen) und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt,

dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60),

dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335 E. 1b S. 336 f. mit Hinweis; Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] C 60/01 vom 17. Juli 2001 E. 2, in: ARV 2002 S. 59),

dass die Vorinstanz auf die bei ihr erhobene Beschwerde insoweit mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten ist, als laut Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. März 2018 die Vergütung sämtlicher Behandlungskosten gemäss zahnärztlicher Kostenschätzung vom 27. November 2017 zugesichert und dem Antrag des Beschwerdeführers damit vollumfänglich entsprochen worden sei,

dass der Beschwerdeführer letztinstanzlich nicht substanziiert darlegt, weshalb das kantonale Gericht sich dennoch materiell mit der Beschwerde hätte befassen sollen, zumal, wie bereits im angefochtenen Entscheid ausgeführt, allfällige Kosten für Zahnprothesen nicht Teil der zahnärztlichen Kostenschätzung vom 27. November 2017 und daher nicht Gegenstand des Einspracheentscheids vom 19. März 2018 bildeten,

dass der Hinweis auf die im Zusicherungsschreiben der Beschwerdegegnerin vom 12. Dezember 2017 bzw. in deren Verfügung vom 7. Februar 2018 enthaltene Formulierung in Bezug auf die zu übernehmenden zahnärztlichen Kosten ins Leere zielt, da der Einspracheentscheid vom 19. März 2018 anfechtungsgegenständlich an die Stelle der genannten Rechtsakte getreten ist und diese, soweit angefochten, jede rechtliche Bedeutung verloren haben (vgl. BGE 132 V 368 E. 6.1 S. 374 f.; Urteil 9C_166/2017 vom 8. August 2017 E. 1.2 mit Hinweisen),

dass die Vorinstanz die Beschwerde ferner in dem Punkt abgewiesen hat, als die Beschwerdegegnerin auf das Ersuchen des Versicherten, die Verfügung vom 7. Februar 2018 hätte auch seinem Krankenversicherer eröffnet werden müssen, nicht eingetreten ist, da hierfür keine Legitimation bestehe,

dass den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht entnommen werden kann, inwiefern die entsprechenden Erwägungen qualifiziert rechtsfehlerhaft sein sollen, sondern sie sich zur Hauptsache in unzulässiger appellatorischer Kritik am vorinstanzlichen Entscheid erschöpfen (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),

dass schliesslich mit der Beschwerdegegnerin nicht erkennbar ist, worin die Rechtsgrundlage für die vom Beschwerdeführer geforderte Kostengutsprache bestehen sollte,

dass die Eingabe somit insgesamt den genannten inhaltlichen Mindestanforderungen nicht zu genügen vermag,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass damit der Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen "zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr" hinfällig wird,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit sich das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos erweist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Juni 2018

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl