Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_402/2024 KI-generiert

Taxpayer Appeal Dismissed for Failure to Meet Formal Requirements

Geschäftsnummer 9C_402/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A taxpayer and another individual contested the tax assessments made by the tax commission of the canton of Schaffhausen for the state and municipal taxes as well as the direct federal taxes for the years 2021 and 2022. Their initial objections were dismissed by the tax commission, prompting them to appeal to the cantonal court, which required them to submit a cost advance. After failing to provide the advance, their appeal was dismissed due to inactivity. Subsequently, they submitted a poorly structured appeal to the Swiss Federal Tribunal in Luzern, raising issues related to alleged imprisonment, a criminal complaint, damages, and confiscation of sports weapons, as well as claiming double taxation of a pension from Germany. Despite multiple submissions, the appellants did not clarify the actual appeal issues, leading to procedural shortcomings and a lack of substantial engagement with the federal court's requirements.

Legislator-Regeste

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Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 68 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; Taxpayer Appeal Dismissed for Failure to Meet Formal Requirements: Their initial objections were dismissed by the tax commission, prompting them to appeal to the cantonal court, which required them to submit a cost advance. After failing to provide the advance, their appeal was dismissed due to inactivity. Subsequently, they submitted a poorly structured appeal to the Swiss Federal Tribunal in Luzern, raising issues related to alleged imprisonment, a criminal complaint, damages, and confiscation of sports weapons, as well as claiming double taxation of a pension from Germany. Despite multiple submissions, the appellants did not clarify the actual appeal issues, leading to procedural shortcomings and a lack of substantial engagement with the federal court's requirements.

Schlagwörter

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Einkommenssteuerveranlagung Versäumnis des Steuerpflichtigen Formerfordernisse Steuervorbescheid Frist für Kostenvorschuss Steuerjustizbehörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to decide not to enter upon the appeal (Beschwerde) due to failure to meet the basic requirements for filing an appeal.

Art. 65 BGG

Cited as the basis for imposing costs under the principle of losing party, although waived in the final order.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Cited as the basis for imposing costs, although waived in the final order.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_402/2024

Urteil vom 18. Juli 2024

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonale Steuerkommission Schaffhausen, J.J. Wepfer-Strasse 6, 8200 Schaffhausen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Schaffhausen und direkte Bundessteuern, Steuerperioden 2021 und 2022,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 25. Juni 2024 (66/2024/2 und 66/2024/4).

Erwägungen:

1.

1.1. A.A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) und C.________ (nachfolgend: die Steuerpflichtige) haben Wohnsitz in U.________ /SH. In Bezug auf die Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Schaffhausen und der direkten Bundessteuern, Steuerperioden 2021 und 2022 (Veranlagungsverfügungen vom 6. Juni 2023), hatten sie Einsprache an die Steuerkommission des Kantons Schaffhausen erhoben. Die Steuerkommission wies die Einsprachen ab, soweit sie darauf eintrat (Einspracheentscheide vom 22. März 2024). Dagegen gelangten die Steuerpflichtigen an das Obergericht des Kantons Schaffhausen. Mit Verfügung vom 3. Mai 2024 im Verfahren 66/2024/2 / 66/2024/4 setzte das Obergericht einen Kostenvorschuss fest. Die Steuerpflichtigen reagierten beim Obergericht am 27. Mai 2024 mit Rekurs und Beschwerde. Da der Kostenvorschuss bis dahin nicht erbracht worden war, setzte das Obergericht mit Verfügung vom 30. Mai 2024 eine Nachfrist an, dies unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.

1.2. Der Steuerpflichtige und B.A.________, bei welcher es sich mutmasslich nicht um die Steuerpflichtige des bisherigen Verfahrens handelt, gelangten mit Eingabe vom 20. Juni 2024 an das Bundesgericht in Luzern. Das Schreiben steht unter dem Titel "Betreffend Aktenzeichen am Bundesgericht Lausanne 7B_387/2024". Darin setzen die Verfasser sich insbesondere mit der Inhaftierung des Steuerpflichtigen, mit einer angeblichen Strafanzeige gegen eine "Polizeiärztin", mit angeblichen Schadenersatzansprüchen und mit der angeblichen Beschlagnahme von Sportwaffen auseinander, um dann kurz auf den "Rechtsfall Beschwerde und Rekurs, Aktenzeichen 66/2024/2, 66/2024/4, PID xxx " einzugehen, ohne zu substanziieren, worum es geht. Die Rede ist immerhin von einer "EU-Rente aus Deutschland", die angeblich einer Doppelbesteuerung unterzogen werde. Gleichzeitig kritisierten sie in kurzen Zügen eine "Rechnung" des Obergerichts. Erkläuterungen blieben aus. Ersichtlich war im Wesentlichen nur, dass erklärt wurde, gegen die "fehlerhafte Besteuerung" werde "Rekurs/Beschwerde beim Bundesgericht Lausanne" erhoben. Mit Blick auf das rubrizierte Verfahren 7B_387/2024 erfolgte die Weiterleitung an die II. Strafabteilung des Bundesgerichts in Lausanne.

1.3. Am 13. Juli 2024 (Posteingang: 15. Juli 2024) liessen der Steuerpflichtige und die bereits erwähnte B.A.________ dem Bundesgericht in Luzern das Schreiben vom 20. Juni 2024 ein weiteres Mal zukommen, wiederum ohne Unterschrift und abermals ohne jegliche Beilagen. Die Abklärungen des Bundesgerichts beim Obergericht des Kantons Schaffhausen ergaben, dass dieses mit Verfügung vom 25. Juni 2024 im Verfahren 66/2024/2 / 66/2024/4 auf die Rechtsmittel nicht eingetreten war, weil der Kostenvorschuss - trotz angedrohten Nichteintretens im Unterlassungsfall - nicht erbracht worden war.

2.

2.1. Dem Bundesgericht liegen zwei wortgleiche Eingaben vom 20. Juni 2024 bzw. 13. Juli 2024 vor, die in Kürzestform gehalten und inhaltlich kaum nachvollziehbar sind. Unterschriften fehlen. Die angefochtenen Verfügungen waren nicht beigelegt. Als Absender traten der Steuerpflichtige und eine mutmasslich ausserhalb des Verfahrens stehende Person auf. Eine Auseinandersetzung mit der bzw. den angefochtenen Verfügungen ist nicht ersichtlich.

2.2. Die elementaren Anforderungen an eine Beschwerdeerhebung beim Bundesgericht sind offenkundig nicht erfüllt. Auf die Eingabe bzw. die Eingaben ist nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter im vereinfachten Verfahren zu geschehen hat ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).

3. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen ( Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Vom Erhebungen von Kosten kann ausnahmsweise abgesehen werden ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Dies rechtfertigt sich hier. Der Kanton Schaffhausen obsiegt in seinem amtlichen Wirkungskreis, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde bzw. die Beschwerden wird nicht eingetreten.

2. Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Juli 2024

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Kocher