Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_401/2021 KI-generiert

Appeal regarding supplementary social security benefits dismissed for procedural non-compliance.

Geschäftsnummer 9C_401/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual, referred to as the complainant, appealed against a decision by the Administrative Court of the Canton of Bern concerning the denial of supplementary benefits to the AHV/IV from January 2021. The complainant requested superprovisional measures for the payment of these benefits with interest. However, the cantonal court did not consider the appeal due to the absence of an appealable object, such as an official decision or objection ruling. Additionally, the complainant did not file a complaint for denial or delay of justice, and failed to adequately address the reasons leading to the court's prior non-admission ruling in his submission to the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BGG; Appeal regarding supplementary social security benefits dismissed for procedural non-compliance: The complainant requested superprovisional measures for the payment of these benefits with interest. However, the cantonal court did not consider the appeal due to the absence of an appealable object, such as an official decision or objection ruling. Additionally, the complainant did not file a complaint for denial or delay of justice, and failed to adequately address the reasons leading to the court's prior non-admission ruling in his submission to the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung) Sozialversicherungsleistungen Verfahrensrügen Fehlen materieller Voraussetzungen Parteianhörung Prozesshandlung nachträgliche Eingabe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted to the simplified procedure because it did not meet the formal requirements for a reasoned appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BGG

The complaint resulted in court costs being imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_401/2021

Urteil vom 15. September 2021

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2021 (200 21 496 EL).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 8. Juli 2021 (Poststempel) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2021,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt,

dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt ( BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), wohingegen rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3),

dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensurteilen lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335 E. 1b; Urteil 9C_334/2021 vom 30. Juni 2021 mit Hinweisen),

dass das kantonale Gericht mit angefochtenem Urteil auf die vom Beschwerdeführer erhobene Rechtsvorkehr vom 2. Juli 2021 (Poststempel), worin dieser beantragte, die Beschwerdegegnerin sei superprovisorisch zu verpflichten, ihm ab Januar 2021 Ergänzungsleistungen nebst Zins zu 5 % zu entrichten, mangels Anfechtungsobjekts in Form einer Verfügung oder eines Einspracheentscheids nicht eingetreten ist,

dass der Beschwerdeführer, wie vorinstanzlich festgestellt, keine Rechtsverweigerungs- respektive -verzögerungsbeschwerde erhoben hat,

dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vor dem Bundesgericht nicht klar zu den Gründen äussert, die zum vorinstanzlichen Nichteintretensurteil geführt haben, sondern einzig auf einen anderen, nicht näher gekennzeichneten Entscheid verweist, der indessen vorliegend ohnehin nicht einschlägig zu sein scheint,

dass die Eingabe den genannten inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde demnach nicht genügt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. September 2021

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl