Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_400/2023 KI-generiert

Non-entry due to insufficient grounds of appeal in insurance premium dispute.

Geschäftsnummer 9C_400/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A complainant challenged a decision from the Social Insurance Court of the Canton of Zurich, which confirmed their obligation to pay health insurance premiums amounting to 2,307 Swiss Francs and 1,277.55 Swiss Francs, plus interest and fees. The court had also upheld the removal of legal objections in respective proceedings. The complainant, who was compulsorily assigned to the opposing insurance company on February 1, 2021, argued against the legality of this decision, claiming there was no contract with the insurer and that the court did not consider their financial situation. The case concerns whether the Zurich court's judgment regarding compulsory health insurance allocation and subsequent financial liabilities was lawful.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Non-entry due to insufficient grounds of appeal in insurance premium dispute: The court had also upheld the removal of legal objections in respective proceedings. The complainant, who was compulsorily assigned to the opposing insurance company on February 1, 2021, argued against the legality of this decision, claiming there was no contract with the insurer and that the court did not consider their financial situation. The case concerns whether the Zurich court's judgment regarding compulsory health insurance allocation and subsequent financial liabilities was lawful.

Schlagwörter

KI-generiert
Krankenversicherung sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Versicherungsprämien Versicherungspflicht finanzielle Verhältnisse Zahlungspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal cannot be entertained (no entry) due to formal deficiencies in the submission.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive regarding the decision not to levy court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_400/2023

Urteil vom 30. Juni 2023

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

CSS Kranken-Versicherung AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. April 2023 (KV.2022.00069).

Nach Einsicht

in das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. April 2023, mit dem es die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Zahlung von Krankenversicherungsbeiträgen von Fr. 2'307.- und Fr. 1'277.55 (zuzüglich Zinsen und Spesen) sowie die Beseitigung der Rechtsvorschläge in den entsprechenden Betreibungen bestätigt hat,

in die dagegen erhobene Beschwerde vom 15. Juni 2023 (Poststempel),

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen ( BGE 134 V 53 E. 3.3; 133 V 286 E. 1.4), während rein appellatorische Kritik nicht genügt ( BGE 145 I 26 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3), und in Bezug auf die Verletzung von Grundrechten erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht bestehen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1),

dass die Vorinstanz insbesondere erwogen hat, dass die auf den 1. Februar 2021 erfolgte Zwangszuteilung des Beschwerdeführers zur Beschwerdegegnerin bereits in ihrem rechtskräftigen Urteil KV.2022.00020 vom 26. September 2022 als rechtmässig beurteilt worden sei und sich vor dem Hintergrund der eindeutigen Rechtslage als rechtens erweise,

dass der Beschwerdeführer Nichtigkeit und Willkür geltend macht, und dazu im Wesentlichen vorbringt, er stehe mit der Beschwerdegegnerin in keinem Vertragsverhältnis und die Vorinstanz habe sich auf eine formelle Argumentation beschränkt ohne seiner finanziellen Situation Rechnung zu tragen,

dass er sich damit weder auf einen Nichtigkeitsgrund (vgl. BGE 147 IV 93 E. 1.4.4; 145 III 436 E. 4) beruft noch substanziiert darlegt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 144 V 50 E. 4.2; 135 II 145 E. 8.1) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG ) sein sollen,

dass die Eingabe des Beschwerdeführers somit den inhaltlichen Mindestanforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig wird, indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Juni 2023

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Dormann