Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_40/2023 KI-generiert

Claimant v. Invalidity Insurance Office (Intermediate Judgment Appeal Admissibility)

Geschäftsnummer 9C_40/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual, represented by a lawyer, filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal against a decision made by the Social Security Institution of the Canton of Zurich regarding an invalidity insurance claim. The lower Social Insurance Court in Zurich had partially upheld the individual's complaint by overturning a decision that denied a pension entitlement before October 1, 2020, and had returned the matter to the insurance office to reassess and determine any potential temporary pension entitlements prior to that date. The individual appealed this decision to the higher court, seeking at least a quarter pension from October 1, 2020, or alternatively, a further referral back to the insurance office. The appeal was made against the ruling of the Social Security Court of Zurich from December 2022.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 BGG; Claimant v. Invalidity Insurance Office (Intermediate Judgment Appeal Admissibility): The lower Social Insurance Court in Zurich had partially upheld the individual's complaint by overturning a decision that denied a pension entitlement before October 1, 2020, and had returned the matter to the insurance office to reassess and determine any potential temporary pension entitlements prior to that date. The individual appealed this decision to the higher court, seeking at least a quarter pension from October 1, 2020, or alternatively, a further referral back to the insurance office. The appeal was made against the ruling of the Social Security Court of Zurich from December 2022.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Invalidenversicherung Teilklage nicht wiedergutzumachender Nachteil Recht des Versicherers Beschwerdelegitimation Kostenerlass

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was deemed inadmissible because the interim decision did not cause irreparable harm.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it lacked proper substantiation regarding the admissibility requirements for an interim decision.

Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 BGG

The appeal was not admitted in the simplified procedure based on these provisions.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court waived the collection of judicial costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_40/2023

Urteil vom 18. April 2023

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Beusch, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Fellay.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Dezember 2022 (IV.2022.00328).

Nach Einsicht

in das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Dezember 2022, welches in Dispositiv-Ziffer 1 Folgendes festhält: "Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 16. Mai 2022 insoweit aufgehoben wird, als sie einen Rentenanspruch vor dem 1. Oktober 2020 verneint. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Prüfung und Festsetzung allfälliger befristeter Rentenansprüche vor dem 1. Oktober 2020 an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen",

in die Beschwerde an das Bundesgericht vom 20. Januar 2023 (Poststempel), mit welcher A.________ "ab dem 1. Oktober 2020 mindestens eine Viertelsrente der Invalidenversicherung" (eventuell die Rückweisung an die IV-Stelle) beantragt,

in Erwägung,

dass es sich bei einem Entscheid, mit welchem eine Vorinstanz des Bundesgerichts - wie hier - für eine vorangehende Teilperiode des Rentenanspruchs die Sache zu neuer Beurteilung an die Verwaltung zurückweist und für eine darauf folgende Teilperiode den Rentenanspruch abschliessend beurteilt, gesamthaft um einen Zwischenentscheid handelt, der nur unter den Voraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 BGG angefochten werden kann ( BGE 135 V 148 ),

dass nach dieser Bestimmung die Beschwerde gegen den (selbstständig eröffneten) Zwischenentscheid vom 8. Dezember 2022 zulässig ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b von Art. 93 Abs. 1 BGG ),

dass der Beschwerdeführer in keiner Weise darlegt und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern eine der Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt wäre,

dass er vielmehr annimmt, es handle sich beim vorinstanzlichen Urteil um einen ohne Weiteres anfechtbaren Endentscheid,

dass demnach schon mangels rechtsgenüglicher Begründung (vgl. dazu Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) auf die Beschwerde nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass abgesehen davon ein Rückweisungsentscheid, mit dem eine Sache zu neuer Abklärung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, in der Regel keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirkt, führt er doch bloss zu einer Verlängerung des Verfahrens, die dieses Kriterium nicht erfüllt ( BGE 137 V 314 E. 2; 133 V 477 E. 5.2.2),

dass gegen die von der IV-Stelle in Nachachtung des kantonalen Gerichtsentscheids neu zu erlassende Verfügung über den Rentenanspruch ab April 2017 wiederum Beschwerde erhoben werden könnte (vgl. etwa auch Urteil 9C_337/2021 vom 26. Juli 2021),

dass schliesslich nicht erkennbar ist, inwiefern mit der Aufhebung des angefochtenen Urteils ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG vermieden werden kann ( BGE 134 II 142 E. 1; 133 II 409 E. 1.2; 133 IV 215 E. 1.1; Urteil 8C_464/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2.2.2.2., nicht publ. in: BGE 144 V 35 , aber in: SVR 2018 FZ Nr. 1 S. 1),

dass die Beschwerde mithin auch im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG offensichtlich unzulässig ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. April 2023

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Beusch

Der Gerichtsschreiber: Fellay