Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_40/2014 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Meet Formal Requirements

Geschäftsnummer 9C_40/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 13. Dezember 2013. in die Beschwerde des H.________ gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 13. Dezember 2013,

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Meet Formal Requirements: Dezember 2013. in die Beschwerde des H.________ gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 13. Dezember 2013,

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Formerfordernisse Invalidenversicherung Versicherungsleistungsanspruch Beschwerdelegitimation Mindestleistungen ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG

Used to rule that the appeal cannot be entertained (non-entrée en matière) in simplified procedure due to insufficient formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to decide that no court fees shall be charged in this decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2} 9C_40/2014

Urteil vom 18. Februar 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte

H.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

*IV-Stelle des Kantons Solothurn*

, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 13. Dezember 2013.

Nach Einsicht

in die Beschwerde des H.________ gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 13. Dezember 2013,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 20. Januar 2014 an H.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in Erwägung,

dass innert der gemäss

Art. 44 - 48 BGG

am 3. Februar 2014 abgelaufenen, nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist keine weiteren Eingaben erfolgt sind,

dass ein Rechtsmittel gemäss

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Beschwerde diese inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und der Beschwerdeführer sich darauf beschränkt, seine gesundheitlichen Einschränkungen zu schildern, sich aber nicht in hinreichender Weise mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt und seinen Ausführungen insbesondere nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von

Art. 97 Abs. 1 BGG

- soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG

auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Februar 2014

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Furrer