Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_4/2025 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Interim Decision on 2024 Enterprise Fee for Radio and Television

Geschäftsnummer 9C_4/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Das Bundesverwaltungsgericht forderte A.________ mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2024 auf innert 5 Tagen nach Erhalt seine Beschwerdebegründung zu präzisieren, ein Rechtsbegehren zu stellen oder andernfalls die Beschwerde zurückzuziehen. Weiter verfügte es, dass bei unbenutztem Ablauf der Frist, auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten werde.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Interim Decision on 2024 Enterprise Fee for Radio and Television: Dezember 2024 auf innert 5 Tagen nach Erhalt seine Beschwerdebegründung zu präzisieren, ein Rechtsbegehren zu stellen oder andernfalls die Beschwerde zurückzuziehen. Weiter verfügte es, dass bei unbenutztem Ablauf der Frist, auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten werde.

Schlagwörter

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Unternehmensabgabe gemäss Art. 70 ff. RTVG , Steuerperiode 2024 Verwaltungsgebühr Radio- und Fernsehabgabe Beweisverfügungen öffentlicher Betrieb Gründe des öffentlichen Interesses verfahrensrechtliche Fragen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was dismissed in the simplified procedure because it explicitly lacked sufficient grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs.

Art. 68 Abs. 3 BGG

No party compensation was awarded.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_4/2025

Urteil vom 10. Januar 2025

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Rupf.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unternehmensabgabe gemäss

Art. 70 ff. RTVG

, Steuerperiode 2024,

Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom

4. Dezember 2024 (A-7526/2024).

Erwägungen:

1.

1.1.

Das Bundesverwaltungsgericht forderte A.________ mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2024 auf innert 5 Tagen nach Erhalt seine Beschwerdebegründung zu präzisieren, ein Rechtsbegehren zu stellen oder andernfalls die Beschwerde zurückzuziehen. Weiter verfügte es, dass bei unbenutztem Ablauf der Frist, auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten werde.

1.2.

Das Bundesverwaltungsgericht begründete die Zwischenverfügung damit, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) gestützt auf

Art. 70a des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40)

mit Verfügung vom 29. Oktober 2024 erkannt habe, dass A.________, mit der Unternehmung B.________ Bauleitungen & Ausführung, der ESTV für das Jahr 2024 eine Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen in der Höhe von Fr. 160.- zzgl. Verzugszins schulde.

2. Mit Eingabe vom 2. Januar 2025 beantragt A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) die Aufhebung der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2024.

Er begründet sein Anliegen unter anderem damit, dass öffentliche Medien und Teile der Behörden gegen mehrere Gesetze und die Verfassung verstossen würden. Er habe kein Interesse am Produkt der Schweizerische Radio Gesellschaft (SRG) und habe weder die ESTV noch die SRG beauftragt. Es würden Beweise für eine manipulierte Corona-Berichterstattung vorliegen. Auch habe er Strafanzeige gegen die Swissmedic eingereicht.

3.

3.1.

Mit der Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2024 hat das Bundesverwaltungsgericht den Fall zu keinem Abschluss gebracht, sondern lediglich dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung seiner Beschwerde eingeräumt (vgl.

Art. 52 Abs. 2 und Abs. 3 VwVG

). Der angefochtene Beschluss ist daher ein Zwischenentscheid gemäss

Art. 93 BGG

. Zwischenentscheide nach

Art. 93 BGG

sind nur eingeschränkt anfechtbar. Vorliegend ist erforderlich, dass der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken könnte (

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

;

BGE 149 II 170

E. 1.3) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (

Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG

;

BGE 149 II 170

E. 1.2; zur doppelten Voraussetzung insbesondere

BGE 143 III 290

E. 1.4; zum Ganzen:

BGE 150 II 346

E. 1.3.2). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, soweit ihr Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (vgl.

BGE 141 III 80

E. 1.2).

3.2.

Der Beschwerdeführer legt weder dar noch ist ersichtlich, inwiefern ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohen könnte oder ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte. Insbesondere macht er nicht geltend, dass es ihm nicht möglich wäre, dem Bundesverwaltungsgericht eine verbesserte Beschwerde einzureichen. Im Übrigen fehlt es auch an einer Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts und damit an einer genügenden Begründung der Beschwerde (

Art. 42 Abs. 2 BGG

). Der Beschwerdeführer bringt bloss seine persönliche Kritik an den öffentlich-rechtlichen Medien und deren Corona-Berichterstattung dar, ohne einen Beschwerdegrund vorzubringen.

4. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung und ist somit offensichtlich unzulässig. Die Abteilungspräsidentin tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (

Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (

Art. 68 Abs. 3 BGG

).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Januar 2025

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Die Gerichtsschreiberin: Rupf