Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_4/2015 KI-generiert

Upholsterer's Appeal Regarding Invalidity Pension Based on Degenerative Spinal Changes

Geschäftsnummer 9C_4/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who worked as a self-employed upholsterer and applied for disability benefits due to chronic back and neck pain, which he claimed significantly limited his mobility and ability to work. The relevant authorities and a subsequent court ruling denied his claim, citing an assessed disability level of 30% based on medical evaluations that found some work capability in light employment. The individual contested this decision, arguing that the evaluation of his condition and its impact on his work capability was flawed, and requested a formal hearing and review of the findings. The court rejected his appeal, maintaining that the assessments and decisions made by the administrative bodies were adequate and consistent with legal standards for evaluating disability claims.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 i.V.m, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Upholsterer's Appeal Regarding Invalidity Pension Based on Degenerative Spinal Changes: The relevant authorities and a subsequent court ruling denied his claim, citing an assessed disability level of 30% based on medical evaluations that found some work capability in light employment. The individual contested this decision, arguing that the evaluation of his condition and its impact on his work capability was flawed, and requested a formal hearing and review of the findings. The court rejected his appeal, maintaining that the assessments and decisions made by the administrative bodies were adequate and consistent with legal standards for evaluating disability claims.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Invalidenrente) medizinisches Gutachten Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Invaliditätsgrad Invaliditätsgradbemessung Einschätzung des Einkommens Beweisverhandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

The Federal Tribunal decided to dismiss the appeal with a partial reference to the challenged decision based on this provision.

Art. 65 BGG

The proceedings are subject to costs according to this provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The costs of the proceedings are imposed on the unsuccessful appellant according to this provision.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (19)

S 2020 25 (2021-06-29) · zg
Claimant's Appeal for Higher Disability Pension Dismissed; Expert Report Upheld.
«…digen. Die unterschiedliche Beurteilung ergibt sich aus der Divergenz zwischen Behandlungs- und Abklärungsauftrag (BGer 9C_4/2015 vom 5. Mai 2015 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen). 6.2.1.2 Vorliegend verhält es sich ebenfalls so, dass die behandelnd…»
S 2020 47 (2020-10-13) · gr
Disability Benefits Appeal: Residual Work Capacity Assessment Confirmed
«…ngen oder an vorgängig geäusser- ten abweichenden Auffassungen festhalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_4/2015 vom 5. Mai 2015 E.3.2). 5. Vorliegend stellt sich die Frage, ob die IV-Stelle zu Recht auf die Beurtei- l…»
S 2019 147 (2020-06-16) · gr
Claimant v. Insurance Provider (Disability Benefits Appeal)
«…des Bundesge- richts 9C_292/2018 vom 15. Januar 2019 E.5.2.2.2, 9C_363/2018 vom 10. Oktober 2018 E.4.2.3, 9C_4/2015 vom 5. Mai 2015 E.3.2). 5.1. Die IV-Stelle gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass der Besc…»
S 2019 11 (2020-03-31) · gr
Rejection of Disability Insurance Benefits Upheld Despite Subjective Complaints
«…en gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffas- sungen festhalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_4/2015 vom 5. Mai 2015 E.3.2). Letztere bringen vorliegend denn auch nichts vor, was bei der Begutachtung unerka…»
S 2018 135 (2020-03-11) · gr
Disability Pension Appeal: Insufficient Contradiction to Expert Work Capacity Assessment
«…ngen oder an vorgängig geäusser- ten abweichenden Auffassungen festhalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_4/2015 vom 5. Mai 2015 E.3.2). 6.1. Die IV-Stelle stützt sich in der angefochtenen Verfügung neben der Beur- teilun…»
S 2018 146 (2020-03-04) · gr
Claimant v. Insurance Office: Disability Benefits Appeal Regarding Work Capacity Assessment and Reference Income Calculation
«…ngen oder an vorgängig geäusser- ten abweichenden Auffassungen festhalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_4/2015 vom 5. Mai 2015 E.3.2). 5.1. Die IV-Stelle stützt sich in der angefochtenen Verfügung neben der Beur- teilun…»
S 2018 75 (2019-12-10) · gr
Claimant v. Administrative Body Regarding Revocation of Disability Pension and New Claim Adjudication
«…- 16 - sofern der Psychiater lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_4/2015 vom 5. Mai 2015 E.3.2). 8. Vorliegend ist wie erwähnt der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh- rers, welc…»
S 2017 19 (2019-03-05) · gr
Disability Pension Cessation Reinstated Due to Unreliable Expert Report
«…, was zulässig und zu respektieren ist, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_4/2015 vom 5. Mai 2015 E.3.2). 7.3. Bei einem Gutachten in einem Revisionsverfahren sind in beweisrechtli- c…»
S 2018 44 (2019-03-05) · gr
Disability Insurance Appeal Over Exhaustion Depression Duration
«…ngen oder an vorgängig geäusser- ten abweichenden Auffassungen festhalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_4/2015 vom 5. Mai 2015 E.3.2). 3.5. In BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung zu den Voraussetzun…»
S 2018 5 (2019-02-12) · gr
Appeal Against Denial of Partial Disability Pension Based on Residual Work Capacity Assessment
«…- 15 - ten abweichenden Auffassungen festhalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_4/2015 vom 5. Mai 2015 E.3.2). 4.5. In BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung zu den Voraussetzun…»
S 2014 139 (2018-07-05) · gr
Claimant v. Insurance Institution: Disability Benefits Overturn Based on Court-Ordered Psychiatric Evaluation
«…gelangen oder an vorgängig geäusser- ten abweichenden Auffassungen festhalten (Urteil des Bundesgerichts 9C_4/2015 vom 5. Mai 2015 E.3.2). 5.4. Bei der Würdigung von psychiatrischen Gutachten ist auf die „Qualitätslei- tlin…»
S 2016 102 (2017-03-09) · gr
Claimant v. Social Insurance Office (Disability Pension Entitlement)
«…ionen, was zulässig und zu respektieren ist, so- fern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_4/2015 vom 5. Mai 2015 E.3.2). Bei der Würdigung von psychiatri- schen Gutachten ist auf die „Qualitätsrichtlinien für versich…»
8C_338/2016 (2016-11-21)
Right to Public Hearing in Disability Insurance Appeal
«…cher Antrag vorausgesetzt. Auch mit dem Hinweis der Vorinstanz auf die Urteile 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 1 und 9C_4/2015 vom 5. Mai 2015 E. 2.2 lässt sich der Verzicht auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung vorliegend nicht rec…»
S 2015 110 (2016-03-08) · gr
Disability Benefit Appeal Regarding Psychiatric Evaluation Findings
«…zungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffas- sungen festhalten (Urteil des Bundesgerichts 9C_4/2015 vom 5. Mai 2015 E.3.2). Ergeben die im Administrativverfahren eingeholten medizinischen Berichte und Sa…»
S 2015 95 (2016-02-02) · gr
Architect Benefit Suspension Reduced Over Contract Negotiation Dispute
«…kasse zu prüfen. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag in keiner Weise (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_4/2015 vom 5. Mai 2015 E.2.2) und es ist nicht ersichtlich, was er damit erreichen will. Hinzu kommt, dass…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_4/2015

{T 0/2}

Urteil vom 5. Mai 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,

Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,

Gerichtsschreiber Schmutz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Elisabeth Tribaldos,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,

Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,

Beschwerdegegnerin,

Sammelstiftung B.________,

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau

vom 12. November 2014.

Sachverhalt:

A. A.________, geboren 1953, arbeitete seit 1993 als selbstständiger Tapezierer. Am 5. Dezember 2007 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Er gab an, durch Schmerzen im Rückenbereich und insbesondere im Nacken unter starken Bewegungseinschränkungen zu leiden. Nach medizinischen Abklärungen verneinte die IV-Stelle des Kantons Aargau einen Rentenanspruch (Verfügung vom 23. März 2010). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aarau, auch gestützt auf die Ergebnisse der aus gesundheitlichen Gründen abgebrochenen beruflichen Abklärung des Spitals C.________ (Kurzbericht vom 23. Juli 2010) mit Entscheid vom 30. März 2011 teilweise gut und wies die Sache zur Neuverfügung zurück. Es befand, die Grundlagen genügten weder für eine verlässliche Einschätzung des Gesundheitszustandes noch für die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit. Die IV-Stelle holte in der Folge Verlaufsberichte ein. Sie veranlasste ein polydisziplinäres (neurologisch/rheumatologisch/psychiatrisch/neuropsychologisches) Gutachten der MEDAS (vom 8. März 2013). Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten die Experten eine chronische zerviko- und lumbospondylogene Symptomatik bei Vorliegen verschiedener degenerativer Wirbelsäulenveränderungen. Eine Persönlichkeitsstörung verneinten sie. Aufgrund der rheumatologischen Schädigung sei die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar. In einer wechselbelastenden leichten Arbeit bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 %. Mit Vorbescheid vom 18. April 2013 und Verfügung vom 11. Juni 2013 verneinte die IV-Stelle den Rentenanspruch (Invaliditätsgrad von 38 %).

B. Die von A.________ erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 12. November 2014 ab (Invaliditätsgrad von 30 %).

C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, eine öffentliche Verhandlung sowie ein gerichtliches Obergutachten anzusetzen. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Sache zur nochmaligen Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Seinem Urteil legt es den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, auf Rüge hin oder von Amtes wegen, berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG ). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist ( BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_967/2008 vom 5. Januar 2009 E. 5.1). Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 9C_8/2015 vom 9. April 2015 E. 1).

2.

2.1. Als Verletzung des rechtlichen Gehörs wird gerügt, das kantonale Gericht habe den Antrag auf eine mündliche Verhandlung mit Befragung von Zeugen nicht berücksichtigt, sondern ihn in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen, obwohl auf eine öffentliche Verhandlung nicht explizit verzichtet worden sei.

2.2. Die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ( Art. 6 Ziff. 1 EMRK ; BGE 137 I 16 E. 2.2 S. 18; 120 V 1 E. 3b S. 7) setzt voraus, dass der entsprechende Parteiantrag wenigstens minimal begründet wurde ( BGE 122 V 47 E. 3a und b S. 55 f.). Eine solche Begründung fehlte in der vorinstanzlichen Beschwerde. Es wurde lediglich darauf hingewiesen, die IV-Stelle habe gewisse - bereits schriftlich in den Akten beurkundete - Beweise nicht abnehmen wollen. Dies habe nun im gerichtlichen Verfahren zu geschehen. Der Beschwerdeführer strebte die öffentliche Verhandlung somit im Hinblick auf eine Beweisabnahme an. Der Öffentlichkeitsgrundsatz beinhaltet indes keinen Anspruch darauf, dass bestimmte Beweismittel öffentlich und in Anwesenheit der Parteien abgenommen werden (vgl. Urteil 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 1).

3.

3.1. Weiter wird der Vorwurf einer mangelnden Qualitätskontrolle des Gutachtens und darum die Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK erhoben. Durch das "vorbehaltlose Akzeptieren des gutachterlichen Diktums ohne eine neutrale und echte qualitative Inhaltskontrolle" sei der Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt worden. Es bestehe ein grosser Unterschied zwischen der gutachterlichen Einschätzung und der Würdigung durch die behandelnden Ärzte. Letztere seien sämtliche der Meinung, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur nicht in der Lage, sich in einer neuen Arbeitsstelle zurechtzufinden. Es greife zu kurz, diese Differenz unter Hinweis auf den höheren Beweiswert des Gutachtens aus dem Recht zu weisen. Im Gutachten werde zwar gesagt, die Hilflosigkeit sei erlernt, aber mit keinem Wort erklärt, ob und wie dies wieder verlernt werden könne.

3.2. "Die qualitative Kontrolle (des MEDAS-Gutachtens) durch eine unabhängige Instanz" ist Bestandteil des gerichtlichen Verfahrens; die Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Unterlagen stellt eine frei überprüfbare Rechtsfrage dar (Urteil 9C_559/2012 vom 27. November 2012 E. 1.3). In formeller Hinsicht ist zudem auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (E. 2.1 des vorinstanzlichen Entscheides) hinzuweisen.

Wenn sich der Beschwerdeführer auf Berichte behandelnder Ärzte beruft, ist zunächst zu berücksichtigen, dass solche Berichte nach der Rechtsprechung aufgrund der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind ( BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353). Die unterschiedliche Beurteilung ergibt sich aus der Divergenz zwischen Behandlungs- und Abklärungsauftrag (vgl. dazu Urteil 8C_260/2011 vom 25. Juli 2011 E. 5.2). Hier erschöpften sich die Abweichungen im Wesentlichen auch in einer anderen Einschätzung des gleichen Sachverhaltes. Zudem kann eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater praktisch immer einen Spielraum für verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen, was zulässig und zu respektieren ist, sofern der Experte - wie hier - lege artis vorgegangen ist. Daher kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten ( BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; Urteil 9C_794/2012 vom 4. März 2013 E. 4.2 mit Hinweisen).

Soweit der Beschwerdeführer im Bezug auf sich von "sozial inadäquate (r) Verhaltensweise" spricht, so findet sich eine solche Qualifikation weder explizit noch implizit im MEDAS-Gutachten. Darin war daher auch nicht zu erörtern, wie eine solche Verhaltensweise abgelegt werden kann.

Der Vorinstanz lässt sich im vorliegenden Punkt keine Bundesrechtswidrigkeit vorwerfen.

4.

4.1. Des Weiteren wird gerügt, die Vorinstanz habe durch die Nichtvornahme eines leidensbedingten Abzuges das Invalideneinkommen fehlerhaft festgelegt. Der Beschwerdeführer sei im Verfügungszeitpunkt sechzig Jahre alt gewesen. Er leide an verschiedenen Erkrankungen und verfüge über eine schwierige Persönlichkeitsstruktur. Ein Arbeitgeber und Kollegen müssten deswegen flexibel und tolerant sein. Nebst Erschwernissen persönlicher und arbeitsmarktlicher Art (Konkurrenz zu jüngeren und gesunden Bewerbern, welche weniger Sozialleistungen kosteten) müsste er sich mit einem unterdurchschnittlichen Lohn zufrieden geben. Die Argumentation der Vorinstanz würde deshalb auf eine generelle Verweigerung des Anspruchs auf einen leidensbedingten Abzug hinauslaufen, was per se eine Verletzung von Bundesrecht darstelle.

4.2. Praxisgemäss kann von dem anhand der LSE-Tabellenlöhne ermittelten Invalideneinkommen unter bestimmten Voraussetzungen ein leidensbedingter Abzug vorgenommen werden. Dieser soll persönlichen und beruflichen Umständen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) Rechnung tragen, welche negative Auswirkungen auf die Lohnhöhe der gesundheitlich beeinträchtigten Person haben können. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist ( BGE 126 V 75 und seitherige Entscheide). Ob ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist, ist eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage. Die Höhe des vorgenommenen Abzuges hingegen kann das Bundesgericht lediglich auf Überschreitung, Missbrauch und Unterschreitung des vorinstanzlichen Ermessens überprüfen (vgl. BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 mit Hinweis).

4.3. Die Vorinstanz hat einlässlich begründet, warum sie die Voraussetzungen für einen leidensbedingten Abzug nicht erfüllt sah; darauf kann verwiesen werden (vorinstanzlicher Entscheid E. 3.3.3). Sie hat die Rechtsfrage nach dem leidensbedingten Abzug richtig beantwortet, insbesondere ist sie auf die individuellen Umstände des Beschwerdeführers eingegangen. Selbst wenn sie den von der Verwaltung gewährten Abzug von 10 % bestätigt hätte, hätte der Versicherte bei dem vorinstanzlichen Lohnvergleich, der in der Beschwerde im Übrigen unbestritten geblieben ist,einen Invaliditätsgrad von lediglich 37 % erreicht, was auch keinen Rentenanspruch eingeräumt hätte.

5. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Das vorliegende Urteil erfolgt deshalb mit teilweisem Verweis auf den angefochtenen Entscheid ( Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ).

6. Das Verfahren ist kostenpflichtig ( Art. 65 BGG ). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a i.V. mit Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Sammelstiftung B.________ schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Mai 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Schmutz