Invalidity Pension Denial Upheld Due to Lack of Objective Medical Evidence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA man born in 1958, who is a trained electrician, applied for disability insurance benefits in June 2012 due to a back impairment since May 2011 that required two surgeries. His claim for a pension was denied by the Obwalden Canton Disability Office in July 2014. He re-applied for benefits in April 2016, citing a back defect dating from 2012. The Aargau Canton Disability Office conducted assessments and again denied his claim in February 2017, stating he was not eligible for professional measures, and in June 2019, denied a pension claim. The man challenged this decision in the Aargau Cantonal Insurance Court, which upheld the denial. He subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, requesting additional medical evaluations, including assessments of his working capacity by external medical experts, while also seeking free legal aid, which was denied. The case focused on the man’s contention that his inability to work due to back pain was not adequately addressed, arguing that a comprehensive medical examination, including psychological evaluation, was necessary. The Aargau authorities maintained that based on the evidence, the man was capable of work in a different, less physically demanding role.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 109 Abs. 3 BGG, Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; Invalidity Pension Denial Upheld Due to Lack of Objective Medical Evidence: His claim for a pension was denied by the Obwalden Canton Disability Office in July 2014. He re-applied for benefits in April 2016, citing a back defect dating from 2012. The Aargau Canton Disability Office conducted assessments and again denied his claim in February 2017, stating he was not eligible for professional measures, and in June 2019, denied a pension claim. The man challenged this decision in the Aargau Cantonal Insurance Court, which upheld the denial. He subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, requesting additional medical evaluations, including assessments of his working capacity by external medical experts, while also seeking free legal aid, which was denied. The case focused on the man’s contention that his inability to work due to back pain was not adequately addressed, arguing that a comprehensive medical examination, including psychological evaluation, was necessary. The Aargau authorities maintained that based on the evidence, the man was capable of work in a different, less physically demanding role.
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KI-generiertApplied in the simplified procedure by referring to the reasoning of the contested decision.
Used to dispose of the appeal in a simplified procedure because it was obviously unfounded.
Used to impose the court costs on the appellant as the losing party.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_398/2020
Urteil vom 24. September 2020
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Oswald.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Leo Sigg,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 8. Mai 2020 (VBE.2019.484).
Sachverhalt:
A. Der 1958 geborene, gelernte Elektroinstallateur A.________ meldete sich erstmals im Juni 2012 mit Verweis auf eine Beeinträchtigung am Rücken seit Mai 2011 mit zwei Operationen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Obwalden traf erwerbliche und medizinische Abklärungen und lehnte einen Rentenanspruch am 29. Juli 2014 ab. Im April 2016 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an, unter Verweis auf einen "Rückendefekt L4/L5" bestehend seit dem Jahr 2012. Die neu zuständige IV-Stelle des Kantons Aargau (fortan: IV-Stelle) traf medizinische und erwerbliche Abklärungen. Am 8. Februar 2017 lehnte sie einen Anspruch auf berufliche Massnahmen ab; mit Verfügung vom 3. Juni 2019 verneinte sie einen Rentenanspruch.
B. Die hiergegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 8. Mai 2020 ab.
C. Der Versicherte führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, es sei der vorinstanzliche Entscheid vom 8. Mai 2020 aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen, namentlich eine Stellungnahme durch externe medizinische Fachpersonen betreffend die objektiv mögliche Arbeitsfähigkeit einzuholen. Weiter ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Das Bundesgericht hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 14. Juli 2020 abgewiesen; der Beschwerdeführer ersucht mit Eingabe vom 6. August 2020 um Wiedererwägung dieser Verfügung.
Erwägungen:
1. Das kantonale Gericht hat die massgeblichen rechtlichen Grundlagen insbesondere zum Begriff der Invalidität sowie zur Beweiswürdigung zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).
2.
2.1. Die Vorinstanz referierte die medizinische Aktenlage ausführlich. Sie erwog, diese sei bezüglich der Befundlage umfassend. Auf die darauf basierenden Aktenbeurteilungen des Facharztes für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 25. August 2018 und 13. Mai 2019 könne abgestellt werden. Der RAD-Arzt stimme mit den behandelnden Ärzten überein, dass keine objektivierbaren organischen Befunde hätten erhoben werden können, welche die geklagten Beschwerden erklärt hätten. Selbst der behandelnde Schmerzspezialist Dr. med. B.________, Facharzt für Anästhesiologie, räume ein, sich hinsichtlich der Schmerzen und deren funktioneller Auswirkungen einzig auf die subjektiven Angaben des Versicherten zu stützen. Dies genüge rechtsprechungsgemäss nicht zur Annahme einer Invalidität ( BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195). Hierzu sei vielmehr ein ärztlicherseits schlüssig festgestelltes medizinisches Substrat notwendig, das nachweislich die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich einschränke (Urteil 9C_725/2018 vom 6. März 2019 E. 5.3.1 mit Hinweisen vgl. etwa auch Urteil 8C_207/2020 vom 5. August 2020 E. 5.2.2). Ein solches habe hier nicht objektiviert werden können. Dem RAD zufolge sei die angestammte Tätigkeit aufgrund einer Versteifung der Lendenwirbel L4 und L5 und des Kreuzbeinwirbels S1 (operativ in den Jahren 2011 und 2012) nicht mehr zumutbar. Hingegen bestehe in einer angepassten, wechselbelastenden, leichten Tätigkeit ohne extreme oder monotone Körperhaltungen eine volle Arbeitsfähigkeit. Es bestünden keine auch nur geringen Zweifel an der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des RAD. Insbesondere seien den medizinischen Akten keinerlei Hinweise auf das Vorliegen einer psychischen Erkrankung oder eines psychosomatischen Geschehens zu entnehmen; der Versicherte stehe auch nicht in psychiatrischer Behandlung. Die IV-Stelle habe auf weitere Abklärungen diesbezüglich ebenso verzichten dürfen wie auf eine Prüfung der Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 . Der von der Verwaltung durchgeführte Einkommensvergleich sei als solcher unbestritten und ergebe einen Invaliditätsgrad von 8 %.
2.2. Der Beschwerdeführer wirft dem kantonalen Gericht vor, es habe den Untersuchungsgrundsatz sowie die Beweiswürdigungsregeln verletzt und den massgeblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt, indem es auf die Aktenbeurteilung des RAD abgestellt habe. Im Wesentlichen ist er der Auffassung, bei organisch nicht objektivierbaren Rückenschmerzen wäre zwingend eine polydisziplinäre - insbesondere psychiatrische - Begutachtung und ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen gewesen. Überdies wirft er dem RAD-Arzt fachliche Inkompetenz vor, woraus er dessen Befangenheit ableitet.
2.3. Die Rügen verfangen nicht. Entgegen dem Beschwerdeführer führt ein Fehlen objektivierbarer somatischer Befunde nicht automatisch zur Annahme, es liege eine abklärungsbedürftige psychische Störung vor oder es sei ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen. Demnach hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie den Verzicht auf eine psychiatrische Begutachtung sowie die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens geschützt hat. Auf ihre diesbezügliche Erwägung 5 kann verwiesen werden. Daran ändert der Bericht des behandelnden Schmerzspezialisten Dr. med. B.________ vom 24. Juni 2019, mit dem erstmals im vorinstanzlichen Verfahren - fast vier Jahre nach Behandlungsbeginn im Oktober 2015 und nach Abweisung des Rentenanspruchs durch die IV-Stelle - das Einholen einer psychiatrischen oder psychologischen Einschätzung als relevant bezeichnet wird, nichts. Schliesslich lässt sich eine Befangenheit des RAD-Arztes weder aus einer behaupteten "fachlichen Ignoranz" ableiten noch daraus, dass dieser auf eine psychiatrische Beurteilung verzichtete.
3. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid ( Art. 109 Abs. 3 BGG ) erledigt wird.
4.
4.1. Das Bundesgericht hat mit Verfügung vom 14. Juli 2020 das Gesuch von A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen. Mit Eingabe vom 6. August 2020 ersucht der Versicherte um Wiedererwägung dieser Verfügung, wobei er vorzutragen scheint, jedes nicht objektivierbare Beschwerdebild sei in einem strukturierten Beweisverfahren zu beurteilen, ungeachtet einer psychiatrischen Diagnose oder Behandlung. Damit beruft er sich nicht auf nachträglich veränderte Verhältnisse. Mithin besteht kein Anspruch auf wiedererwägungsweise erneute Prüfung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (Urteile 9C_618/2017 vom 11. Dezember 2017 5A_430/2010 vom 13. August 2010 E. 2.4 mit Hinweisen). Auf das Wiedererwägungsgesuch ist nicht einzutreten. Soweit der Versicherte in dessen Rahmen seine Beschwerde materiell ergänzt, bleiben seine Ausführungen als verspätet zum vornherein unbeachtlich.
4.2. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf das Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 14. Juli 2020, mit welcher das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hat, wird nicht eingetreten.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. September 2020
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Oswald