Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_395/2014 KI-generiert

Invalidity Insurance Claim of Domestic Helper: Full-Time Employment Status and Pension Start Date

Geschäftsnummer 9C_395/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual born in 1970, who worked as a seasonal household employee until becoming fully unable to work due to hip problems starting in August 2008, following the birth of her second child. After applying for disability benefits in June 2009, she underwent two hip surgeries but was initially denied a pension due to a low disability rating. The Cantonal Court later ruled in her favor, awarding her a full disability pension for a specific period and ordering further assessments regarding her ability to work post-October 2010. The agency responsible for disability benefits appealed this decision, seeking to overturn the ruling regarding the pension for the earlier period and to reconsider her employment status.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 beruht, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 28a Abs. 1 IVG; Invalidity Insurance Claim of Domestic Helper: Full-Time Employment Status and Pension Start Date: After applying for disability benefits in June 2009, she underwent two hip surgeries but was initially denied a pension due to a low disability rating. The Cantonal Court later ruled in her favor, awarding her a full disability pension for a specific period and ordering further assessments regarding her ability to work post-October 2010. The agency responsible for disability benefits appealed this decision, seeking to overturn the ruling regarding the pension for the earlier period and to reconsider her employment status.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Arbeitnehmerstatus Feststellung der Erwerbsunfähigkeit Krankenversicherung Überversicherung sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Rule applied for allocating the court costs based on the outcome of the proceedings.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Rule applied to grant the respondent (Beschwerdegegnerin) an award for litigation costs.

Art. 29 Abs. 1 IVG

Basis for establishing the correct start date of the disability pension entitlement (Wartejahr).

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (33)

A/1145/2023 (2023-09-06) · ge
Disability Benefit Claim Rejection Upheld Despite Initial Incapacity
«…ue à verser le salaire (arrêt du Tribunal fédéral [9C\_395/2014](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=9C_395/2014) du 2 septembre 2014 consid. 4.3 ; VALTERIO, *op. cit*., n. 11 *ad art*. 28 LAI). Selon l'art. 29ter RAI, il y a inter…»
A/1538/2022 (2023-06-16) · ge
Concierge Disability Benefits Appeal Remanded Due to Persistent Underlying Condition
«…ue à verser le salaire (arrêt du Tribunal fédéral [9C\_395/2014](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=9C_395/2014) du 2 septembre 2014 consid. 4.3 ; VALTERIO, op. cit., n. 11 ad art. 28 LAI). Selon l'art. 29ter RAI, il y a interrupt…»
IV.2021.60 (2022-09-22) · sg
Disability Pension Claim Remanded for Inadequate Investigation
«…handlung keine namhafte Besserung mehr zu erwarten ist (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts vom 2. September 2014, 9C_395/2014, E. 4.5). Bezüglich der Frage der Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbsfähigkeit muss jedoch eine gewisse Dauerhaftigkeit gegeb…»
IV.2021.60 (2022-09-22) · sg
Disability Pension Claim Overturned Due to Premature Decision and Flawed Investigation Following Surgery
«…handlung keine namhafte Besserung mehr zu erwarten ist (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts vom 2. September 2014, 9C_395/2014, E. 4.5). Bezüglich der Frage der Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbsfähigkeit muss jedoch eine gewisse Dauerhaftigkeit gegeb…»
IV.2020.255 (2022-01-28) · sg
Provident Institution Appeal Dismissed Regarding Disability Pension Award
«…3 V 414 ff. E. 4.4 f.; Urteile des Bundesgerichts vom 15. Februar 2018, 9C_590/2017, E. 5.1, und vom 2. September 2014, 9C_395/2014, E. 4.5). Dass der Beigeladene zu einer Behandlung nicht motiviert wäre, erschliesst sich aus der Aktenlage entgegen de…»
IV.2020.255 (2022-01-28) · sg
Appeal Dismissed: Disability Benefit Assessment Upheld
«…3 V 414 ff. E. 4.4 f.; Urteile des Bundesgerichts vom 15. Februar 2018, 9C_590/2017, E. 5.1, und vom 2. September 2014, 9C_395/2014, E. 4.5). Dass der Beigeladene zu einer Behandlung nicht motiviert wäre, erschliesst sich aus der Aktenlage entgegen de…»
C-2790/2018 (2021-08-04)
Insured Entitled to Full Disability Pension for Specific Period, Further Assessment Ordered for Subsequent Period
«…9 al. 1 de la loi fédérale sur l’assurance- accidents [LAA; RS 832.20]; TF 8C_321/2018 du 27 novembre 2018 consid. 5.1; 9C_395/2014 du 2 septembre 2014 consid. 4.5). 10.7 Pour conclure, le TAF constate que les rapports du Dr T._______ bénéficient de…»
IV.2019.301 (2021-06-28) · sg
Disability Insurance Pension Reversal Due to Untreated Limitations
«…olche Massnahmen erreichten Erhöhung der Arbeitsfähigkeit; vgl. hierzu auch Bundesgerichtsurteil vom 2. September 2014, 9C_395/2014 E. 4.5) demnach ausgewiesen. Im Gutachten kann auch die Bestätigung gefunden werden, dass bei der Beschwerdeführerin (m…»
IV.2019.301 (2021-06-28) · sg
Disability Benefits Appeal: Earning Capacity Calculation for Vocational Trainee
«…olche Massnahmen erreichten Erhöhung der Arbeitsfähigkeit; vgl. hierzu auch Bundesgerichtsurteil vom 2. September 2014, 9C_395/2014 E. 4.5) demnach ausgewiesen. Im Gutachten kann auch die Bestätigung gefunden werden, dass bei der Beschwerdeführerin (m…»
IV.2018.200 (2020-06-17) · sg
Disability Pension Appeal Regarding Retrospective Incapacity Assessment
«…blauf des Wartejahres nicht ausschliesst (vgl. BGE 143 V 416 E. 4.5.2; Urteil des Bundesgerichts vom 2. September 2014, 9C_395/2014, E. 4.5; vgl. ferner E. 2.1). Da der Beschwerdeführer bisher nicht zu einer Therapieänderung angehalten worden ist, kan…»
IV.2018.200 (2020-06-17) · sg
Disability Benefits Claim Based on PTSD and Conflicting Medical Assessments
«…blauf des Wartejahres nicht ausschliesst (vgl. BGE 143 V 416 E. 4.5.2; Urteil des Bundesgerichts vom 2. September 2014, 9C_395/2014, E. 4.5; vgl. ferner E. 2.1). Da der Beschwerdeführer bisher nicht zu einer Therapieänderung angehalten worden ist, kan…»
IV.2018.95 (2020-02-14) · sg
Insured Person v. Pension Insurer (Disability Pension for Severe Mental Illness)
«…143 V 414 ff. E. 4.4 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 15. Februar 2018, 9C_590/2017, E. 5.1 und vom 2. September 2014, 9C_395/2014, E. 4.5). Die Beschwerdegegnerin hat dies in ihrer Beschwerdeantwort denn auch anerkannt (vgl. act. G 5 S. 5 f.). So ha…»
IV.2018.95 (2020-02-14) · sg
Appeal Granted: Disability Benefits Awarded Based on Uncontested Expert Assessment of 50% Incapacity
«…143 V 414 ff. E. 4.4 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 15. Februar 2018, 9C_590/2017, E. 5.1 und vom 2. September 2014, 9C_395/2014, E. 4.5). Die Beschwerdegegnerin hat dies in ihrer Beschwerdeantwort denn auch anerkannt (vgl. act. G 5 S. 5 f.). So ha…»
IV.2017.360 (2019-10-28) · sg
Disability Insurer Overlooked Retrospective Work Capacity Assessment
«…blauf des Wartejahrs ein Rentenanspruch entstehen kann (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts vom 2. September 2014, 9C_395/2014, E. 4.5). Insofern hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zu Unrecht verneint. Die von der Beschwerdegegnerin…»
IV.2017.360 (2019-10-28) · sg
Disability Insurance Appeal Over Favorable Prognosis for Psychological Condition
«…blauf des Wartejahrs ein Rentenanspruch entstehen kann (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts vom 2. September 2014, 9C_395/2014, E. 4.5). Insofern hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zu Unrecht verneint. Die von der Beschwerdegegnerin…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_395/2014

{

T 0/2

}

Urteil vom 2. September 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kernen, Präsident,

Bundesrichterinnen Pfiffner, Glanzmann,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte

IV-Stelle des Kantons Appenzell I.Rh. ,

Poststrasse 9, 9050 Appenzell,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

vertreten durch Christa Rempfler,

und diese substituiert durch

Rechtsanwalt Rolf W. Rempfler,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid

des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh.

vom 18. März 2014.

Sachverhalt:

A. Die 1970 geborene A.________ war seit 1995 jeweils während jährlich rund acht Monaten als Haushaltsangestellte in einem Gasthaus mit Saisonbetrieb zu einem Vollzeitpensum tätig. Im Juli 2004 wurde sie Mutter eines Sohnes. Ab 2. August 2008 war sie wegen Hüftbeschwerden in ihrer bisherigen Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig. Nachdem sie am 3. Februar 2009 ihr zweites Kind geboren hatte, meldete sie sich im Juni 2009 bei der IV-Stelle des Kantons Appenzell I.Rh. zum Leistungsbezug an. Am 1. September 2009 unterzog sich die Versicherte einer ersten und am 17. Mai 2010 einer zweiten Hüftoperation. Nach Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. August 2013 einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 4 %.

B. Das Kantonsgericht Appenzell I.Rh. hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 18. März 2014 gut. Es wies die Sache einerseits zur Verfügung einer ganzen Invalidenrente vom 1. August 2009 bis 30. September 2010 und anderseits zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit und allfälliger beruflicher Eingliederungsmassnahmen sowie anschliessender Neuverfügung über den Rentenanspruch ab 1. Oktober 2010 im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurück.

C. Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, der Entscheid vom 18. März 2014 sei insofern aufzuheben, als sie verpflichtet wurde, für die Zeit vom 1. August 2009 bis 30. September 2010 eine ganze Rente zu verfügen und als über die Statusfrage entschieden wurde.

A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2. Das kantonale Gericht hat die Versicherte als im Gesundheitsfall vollzeitig erwerbstätig qualifiziert und deshalb zur Invaliditätsbemessung die Einkommensvergleichsmethode ( Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG [SR 830.1]) für anwendbar gehalten. Für das Vergleichsjahr 2009 hat es das Valideneinkommen auf Fr. 55'620.50 festgesetzt. Was das Invalideneinkommen anbelangt, so hat es festgestellt, die Versicherte sei von August 2008 bis September 2010 auch in adaptierten Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig gewesen. Folglich hat es den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bejaht, und zwar ab Ablauf des Wartejahres (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ) am 1. August 2009. Für die Zeit ab 1. Oktober 2010 hat die Vorinstanz weitere medizinische und berufliche Abklärungen für erforderlich gehalten; dazu hat sie die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen.

3.

3.1.

3.1.1. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist (vgl. Art. 28a IVG ), ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre ( BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 507; Urteil 9C_49/2008 vom 28. Juli 2008 E. 3.3; je mit Hinweisen). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist ( BGE 130 V 393 E. 3.3 S. 396; 125 V 146 E. 2c S. 150 mit Hinweisen; Urteil 9C_406/2011 vom 9. Juli 2012 E. 5.1).

3.1.2. Die auf eine Würdigung konkreter Umstände gestützte Festsetzung des hypothetischen Umfanges der Erwerbstätigkeit ist eine Tatfrage, welche das Bundesgericht nur in den genannten Schranken (E. 1) überprüft. Eine Rechtsfrage läge nur vor, wenn die Festlegung des Umfangs der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ausschliesslich gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung erfolgt wäre (Urteile I 708/06 vom 23. November 2006 E. 3.2; 9C_686/2008 vom 4. November 2008 E. 4.1; 9C_709/2009 vom 14. Dezember 2009 E. 3.2), was hier nicht zutrifft.

3.2. Die Vorinstanz hat festgestellt, die Versicherte sei seit 1995 jeweils von circa Ostern bis Mitte Dezember tätig gewesen. Über die Monate zwischen Dezember und März habe sie mehrere Jahre, letztmals Anfang 2008, Taggelder der Arbeitslosenversicherung (bei einem versicherten Verdienst von Fr. 4'550.-) bezogen. Diese habe somit anerkannt, dass sie jeweils zu 100 % vermittelbar gewesen sei. Die Eingliederungsverantwortliche der IV-Stelle habe im Protokoll vom 23. (recte: 27.) Juli 2009 festgehalten, dass die Versicherte nach einer bevorstehenden Hüftoperation wieder an ihren Arbeitsplatz zurück wolle, wobei die Kinder gemeinsam mit ihrem Mann betreut würden, was wegen Schichtarbeitszeiten möglich sei. Gemäss "Stellungnahme zur Statusfrage der Versicherten" (Aktennotiz der IV-Stelle vom 26. November 2010) würde die Versicherte wieder an ihrem alten Arbeitsplatz zu 100 % arbeiten; infolge Schichtarbeit könne der Mann die Kinderbetreuung auch übernehmen, was bereits bei nur einem Kind der Fall gewesen sei. Die Versicherte habe ihre angebliche Aussage im Abklärungsbericht Haushalt vom 23. August 2012, wonach sie teilzeitig arbeiten würde, bestritten.

3.3. Dass diese Feststellungen offensichtlich unrichtig (d.h. willkürlich, unhaltbar; vgl. BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_735/2013 vom 17. April 2014 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen) sein oder auf einer Rechtsverletzung beruhen sollen, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Sie bleiben für das Bundesgericht verbindlich (E. 1).

Gleiches gilt für den daraus gezogenen Schluss, wonach die Versicherte im Gesundheitsfall zu 100 % als Hausangestellte tätig wäre. Daran ändert nichts, dass sie ihre Arbeit bisher nicht während des ganzen Jahres, sondern lediglich in den Monaten des Saisonbetriebes tatsächlich ausübte. Immerhin erstreckte sich ihre vollzeitige Tätigkeit - auch nach der Geburt des ersten Kindes - jeweils über mehrere Monate hinweg. Insbesondere hat das kantonale Gericht kein Bundesrecht verletzt, indem es den Bezug von Arbeitslosentaggeldern resp. die Anerkennung der uneingeschränkten Vermittlungsfähigkeit durch die Arbeitslosenversicherung als gewichtiges Indiz für eine hypothetisch vollzeitige Erwerbstätigkeit gewertet hat (vgl. Urteil 9C_150/2012 vom 30. August 2012 E. 3.3). Demnach hat es der Versicherten zu Recht den Status als Vollerwerbstätige zuerkannt, was die Anwendung der Einkommensvergleichsmethode ( Art. 16 ATSG ) bei der Invaliditätsbemessung zur Folge hat.

4.

4.1. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 IVG ). Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können ( Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG ).

4.2. Die vorinstanzliche Feststellung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit von August 2008 bis September 2010 (E. 2) erfolgte unter Verweis auf die Auffassung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 5. Juni 2010. Diese beruhte insbesondere auf den Einschätzungen des Dr. med. B.________ vom 23. Dezember 2011 und des Dr. med. C.________ vom 28. Oktober 2010, beides Fachärzte für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates.

Dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die darauf gestützte Feststellung betreffend die Arbeitsfähigkeit offensichtlich unrichtig sein oder auf einer Rechtsverletzung beruhen sollen, wird ebenfalls nicht geltend gemacht. Auch sie bleiben für das Bundesgericht verbindlich (E. 1). Damit steht auch fest, dass die hier interessierende, ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit stets mit den Hüftbeschwerden und nicht mit einer Schwangerschaft begründet wurde.

4.3. Die neue (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG ) Behauptung der IV-Stelle, vor und nach der Geburt des zweiten Kindes wäre ohnehin "über Monate keine Erwerbstätigkeit möglich" gewesen, zielt - selbst wenn sie zuträfe - ins Leere: Von einer Art "überholender Kausalität" kann nicht gesprochen werden, war doch die Arbeitsfähigkeit während und nach der Schwangerschaft krankheitsbedingt eingeschränkt (E. 4.2). Zudem ist im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG eine allfällige mutterschaftsbedingte Erwerbslosigkeit (vgl. dazu Art. 16b Abs. 3 EOG [SR 834.1] in Verbindung mit Art. 30 EOV [SR 834.11]; Art. 68 ATSG ; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 13 und 15 zu Art. 68 ATSG ) während des Wartejahres ohnehin nicht von Belang; die gegebene Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG genügt.

4.4. Auch soweit die IV-Stelle vorbringt, das Wartejahr sei massgeblich von der zweiten Schwangerschaft und der Geburt geprägt gewesen, weshalb die nötigen Operationen - aus invaliditätsfremden Gründen - erst zeitlich verzögert erfolgt seien, kann sie nichts für sich ableiten: Einerseits ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargelegt, dass eine frühere Operation oder eine andere medizinische Massnahme zumutbar gewesen sein soll (vgl. Art. 7 Abs. 1 ATSG und Art. 7a IVG ). Anderseits wäre, bei gegebener Zumutbarkeit einer solchen Massnahme, für eine Leistungsverweigerung die Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG erforderlich gewesen (vgl. Art. 7b IVG ).

4.5. Schliesslich bestreitet die Beschwerdeführerin das Vorliegen einer Invalidität im Sinne von Art. 7 und 8 ATSG sowie Art. 28 Abs. 1 IVG mit der Begründung, dass die Behandlung des Hüftleidens vor dem 30. September 2010 noch nicht abgeschlossen war. Auch diese Argumentation ergibt nichts zu ihren Gunsten: Anders als etwa in der Unfallversicherung (vgl. Art. 19 UVG ) steht in der Invalidenversicherung die Therapierbarkeit eines Leidens dem Eintritt einer rentenbegründenden Invalidität nicht im Wege ( BGE 127 V 294 E. 4c S. 298; ULRICH MEYER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Aufl. 2010, S. 275 f.), zumal es hier nicht um eine medizinische Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 12 ff. IVG geht, die mit einem Anspruch auf ein Taggeld verbunden ist (vgl. Art. 22 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 2 IVG ). Einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ist durch eine Rentenrevision ( Art. 17 IVG in Verbindung mit Art. 88a Abs. 1 IVV [SR 831.201]) resp. eine befristete oder abgestufte Rentenzusprache (Urteil 8C_670/2011 vom 10. Februar 2012 E. 5.1) Rechnung zu tragen. Bei der vorinstanzlich festgestellten vollstän-digen Arbeitsunfähigkeit ist die fehlende Eingliederungsfähigkeit erstellt; somit waren die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG ab August 2009 erfüllt.

5.

5.1. Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG ( Art. 29 Abs. 1 IVG ). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht ( Art. 29 Abs. 3 IVG ).

5.2. Die Anmeldung zum Leistungsbezug traf am 25. Juni 2009 bei der IV-Stelle ein. Folglich hat die Versicherte erst ab 1. Dezember 2009 Anspruch auf eine Invalidenrente. In diesem Punkt ist die Beschwerde begründet.

6. Die Gerichtskosten sind den Parteien entsprechend dem Ausgang des Verfahrens aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerdegegnerin hat für das bundesgerichtliche Verfahren Anspruch auf eine (reduzierte) Parteientschädigung ( Art. 68 Abs. 1 BGG ).

Das Ergebnis ist ohne Einfluss auf die vorinstanzliche Kostenverlegung, weshalb sich eine diesbezügliche Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh. vom 18. März 2014 wird aufgehoben, soweit damit ein Rentenanspruch vor Dezember 2009 bejaht wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden zu Fr. 650.- der Beschwerdeführerin und zu Fr. 150.- der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'900.- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Appenzell I.Rh. und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. September 2014

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Die Gerichtsschreiberin: Dormann