Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_393/2020 KI-generiert

Claimant Denied Vocational Retraining Despite Herniated Disc

Geschäftsnummer 9C_393/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A male born in 1995, previously working as a certified sanitary installer and later as an assistant electrician, had also part-time employment in his father's travel agency. Due to a herniated disc, he applied for disability insurance benefits, specifically requesting measures for professional reintegration. The Zurich Cantonal Invalidity Insurance Office initially rejected his request, citing insufficient loss of income potential from not utilizing his original skills. The Social Insurance Court of Zurich upheld this decision, leading the individual to appeal to the Swiss Federal Tribunal. He argued that his health conditions prevented him from continuing in his trained profession and claimed that a retraining into a new vocation was necessary. The tribunal's examination centered on whether the denial of his request for occupational rehabilitation under federal law was justified.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG; Claimant Denied Vocational Retraining Despite Herniated Disc: Due to a herniated disc, he applied for disability insurance benefits, specifically requesting measures for professional reintegration. The Zurich Cantonal Invalidity Insurance Office initially rejected his request, citing insufficient loss of income potential from not utilizing his original skills. The Social Insurance Court of Zurich upheld this decision, leading the individual to appeal to the Swiss Federal Tribunal. He argued that his health conditions prevented him from continuing in his trained profession and claimed that a retraining into a new vocation was necessary. The tribunal's examination centered on whether the denial of his request for occupational rehabilitation under federal law was justified.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung (Massnahmen beruflicher Art) berufliche Rehabilitation Bandscheibenvorfall medizinische Arbeitsunfähigkeit Arbeitsausfall Neuanmeldung für Invalidenleistungen medizinische Gründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 109 Abs. 3 BGG

Cited in the decision to justify the summary reasoning and reference to the challenged decision under the simplified procedure.

Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

The appeal was rejected under the simplified procedure outlined by this article due to being obviously unfounded.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

A/3531/2022 (2023-06-16) · ge
Disability Benefits Appeal: Retroactive Entitlement and Capacity Assessment
«…rch?query=9C_623/2020) du 8 mars 2021 consid. 2 ; [9C\_393/2020](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=9C_393/2020) du 14 juillet 2020 consid. 2.2 ; [8C\_808/2017](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=8C_808/2017) du…»
A/339/2022 (2023-01-27) · ge
Insured Denied Invalidity Pension Despite Severe Osteoarthritis
«…onnelle n'est pas la même (ATF 124 V 108 consid. 3b ; arrêts du Tribunal fédéral 9C_623/2020 du 8 mars 2021 consid. 2 ; 9C_393/2020 du 14 juillet 2020 consid. 2.2 ; 8C_808/2017 du 11 janvier 2018 consid. 3 ; 9C_262/2016 du 30 août 2016 consid. 5.2 ; 8…»
VBE.2022.151 (2022-09-15) · ag
Vocational Retraining Benefits Denied Due to Insufficient Earning Capacity Loss
«…ur erlernten Tätigkeit qualitativ nicht als annähernd gleichwertig bezeichnet werden können (Urteile des Bundesgerichts 9C_393/2020 vom 14. Juli 2020 E. 2.2; 8C_808/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3; 8C_559/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 3). 6.2.2. Soweit…»
S 2019 143 (2021-08-25) · gr
Disability Insurance Appeal for Occupational Measures Denied
«…Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2017 vom 11. Januar 2018 E.3 m.w.H.; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 9C_393/2020 vom 14. Juli 2020 E.2.2 und 8C_792/2019 vom 28. Februar 2020 E.3.1 m.w.H.). Denn es ist eine Erfahrungstatsache,…»
S 2020 125 (2021-01-26) · gr
Claimant Denied Disability Benefits Despite Language Barriers and Pain Claims
«…chnet werden können (BGE 124 V 108 E.3c; Urteile des Bundesgerichts 9C_320/2020 vom 6. August 2020 E.2.2, 9C_393/2020 vom 14. Juli 2020 E.2.2 und 8C_808/2017 vom 11. Januar 2018 E.3). 6.3.1. Die Beschwerdegegnerin begründete ihr…»
S 2019 143 (2020-08-25) · gr
Disability Insurance Agency Vocational Measures Refusal Upheld
«…rteil des Bundesgerichts 8C_808/2017 vom 11. Januar 2018 E.3 m.w.H.; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 9C_393/2020 vom 14. Juli 2020 E.2.2 und 8C_792/2019 vom 28. Februar 2020 E.3.1 m.w.H.). Denn es ist eine Erfah- rungs…»
S 2020 49 (2020-08-18) · gr
Claimant v. Disability Insurance: Vocational Retraining Denial Upheld on Residual Capacity Assessment
«…erium der - 20 - annähernden Gleichwertigkeit Urteil des Bundesgerichts 9C_393/2020 vom 14. Juli 2020 E.2.2, 3.2). Dabei ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe der IV ist, den Beschw…»
9C_320/2020 (2020-08-06)
Invalidity Insurance Vocational Retraining Threshold
«…n Tätigkeit qualitativ nicht als annähernd gleichwertig bezeichnet werden können ( BGE 124 V 108 E. 3c S. 112; Urteile 9C_393/2020 vom 14. Juli 2020 E. 2.2, 8C_808/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3 und 8C_559/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 3, je mit Hinwei…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_393/2020

Urteil vom 14. Juli 2020

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Bundesrichter Meyer, Stadelmann,

Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Massnahmen beruflicher Art),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 27. April 2020 (IV.2019.00761).

Sachverhalt:

A. Der 1995 geborene A.________, Sanitärinstallateur mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ), arbeitete von 2015 bis 2016 auf seinem erlernten Beruf, wobei er 2016 zusätzlich die Diplomprüfung der Handelsschule X.________ absolvierte. Vom 27. September 2017 bis 30. November 2018 war er als (Hilfs-) Elektromonteur für die Y.________ AG im Einsatz und zudem vom 1. März 2014 bis 31 März 2019 teilzeitlich in der Z.________ GmbH, dem Reisebüro seines Vaters, als Sachbearbeiter/Aussendienstmitarbeiter tätig. Im März 2019 meldete er sich unter Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall und die daraus resultierenden gesundheitlichen Folgen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich nahm Abklärungen medizinischer sowie beruflich-erwerblicher Art vor und kündigte gestützt darauf vorbescheidweise die Ablehnung des Ersuchens um berufliche Eingliederungsmassnahmen an. Auf Einwendungen von A.________ hin verfügte sie am 25. September 2019 in diesem Sinne.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. April 2020 ab.

C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie der Verfügung der IV-Stelle vom 25. September 2019 seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und es sei ihm Kostengutsprache für eine Massnahme beruflicher Art in Form einer Umschulung zu gewähren.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Indes prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 141 V 234 E. 1 S. 236).

2.

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen (im Sinne der Umschulung nach Art. 17 IVG ) verneint hat.

2.2. Die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen Grundlagen wurden im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen ( Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG ). Hervorzuheben ist insbesondere, dass der Anspruch auf berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung eine Mindesterwerbseinbusse von rund 20 % in den für die versicherte Person ohne zusätzliche Ausbildung offen stehenden, noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten voraussetzt ( BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 489 f.; 124 V 108 E. 2 S. 109 ff.); hievon kann namentlich bei jungen Versicherten mit entsprechend langer verbleibender Aktivitätsdauer abgewichen werden, wenn es sich bei den ohne Umschulung zumutbaren angepassten Tätigkeiten um unqualifizierte Hilfsarbeiten handelt, die im Vergleich zur erlernten Tätigkeit qualitativ nicht als annähernd gleichwertig bezeichnet werden können ( BGE 124 V 108 E. 3c S. 112; Urteile 8C_808/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3 und 8C_559/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 3, je mit Hinweisen).

3.

3.1. Die Vorinstanz ist auf der Basis der medizinischen Aktenlage zum Ergebnis gelangt, die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers liessen es nicht zu, dass er seinen erlernten Beruf als Sanitärinstallateur weiterhin ausübe. Demgegenüber seien keine Gründe ersichtlich, weshalb ihm körperlich leichte bis wechselbelastende Tätigkeiten wie etwa diejenige in der Reisebranche unzumutbar sein sollten. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass dem Versicherten auf Grund seiner langjährigen Berufserfahrung in Verbindung mit dem Erwerb des Handelsdiploms im Reisesektor zahlreiche vollzeitige Beschäftigungen auf dem freien Arbeitsmarkt offen stünden. In Bezug auf die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Leistungsminderung sei - so das kantonale Gericht im Weiteren - einem tabellarisch ermittelten Valideneinkommen von Fr. 74'294.- ein Invalidenverdienst von Fr. 69'848.- respektive Fr. 65'000.- gegenüberzustellen, woraus ein Invaliditätsgrad von 6 % bzw. 13 % resultiere. Dieser liege erheblich unter den für den Umschulungsanspruch grundsätzlich erforderlichen rund 20 %, sodass ein solcher zu verneinen sei. Davon sei trotz der noch langen Aktivitätsdauer des 1995 geborenen Beschwerdeführers nicht abzuweichen, denn bei der auch ohne Umschulung zumutbaren Verweistätigkeit in der Reisebranche könne nicht von einer unqualifizierten Hilfsarbeit gesprochen werden.

3.2. Die Vorbringen in der Beschwerde vermögen an diesen vorinstanzlichen Schlussfolgerungen nichts zu ändern, zumal sie sich im Wesentlichen in einer Wiederholung der bereits im kantonalen Beschwerdeverfahren erhobenen und entkräfteten Rügen erschöpfen. So handelt es sich bei den Tätigkeiten, auf die der Versicherte seitens der Vorinstanz verwiesen wird, entgegen seiner Darstellung nicht um unqualifizierte Hilfsarbeiten. Vielmehr stehen ihm auf Grund seiner langjährigen Berufserfahrung im Unternehmen seines Vaters und im Bauwesen sowie des 2016 erworbenen Handelsdiploms qualitativ anspruchsvolle Vollzeitbeschäftigungen sowohl im touristischen wie auch etwa im kaufmännischen Bereich eines Handwerkbetriebs offen. Diese ermöglichen es ihm, sich auch in finanzieller Hinsicht - wie die Einkommensvergleichsgrössen belegen - in einem mit Blick auf seinen angestammten Beruf als Sanitärinstallateur mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis, welcher eine vierjährige Lehre mit praktischer Ausbildung und Besuch einer Berufsfachschule voraussetzt, zumindest annähernd gleichwertigen Wirkungsfeld einbringen zu können. Fehl geht der Beschwerdeführer mit seiner Annahme, erst mit der angestrebten Umschulung zum technischen Kaufmann sei längerfristig von einer im Vergleich zum erlernten Beruf äquivalenten und (invaliditätsbedingt) geeigneten Tätigkeit auszugehen. Insbesondere verkennt er, dass sich das Kriterium der annähernden Gleichwertigkeit der durch eine Umschulung vermittelten neuen Betätigungsoption nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches bezieht, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit (Urteile 9C_244/2010 vom 5. August 2010 E. 3.1, 9C_644/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 3, I 731/03 vom 21. April 2004 E. 1 und I 537/03 vom 16. Dezember 2003 E. 5.2; ferner Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, S. 359 unten f. Rz. 731). Ein entsprechendes Niveau ist, wie vorstehend aufgezeigt, hier bereits im Rahmen des ohne Umschulungsvorkehren beruflich noch Zumutbaren erreichbar. Auch unter Berücksichtigung des jungen Lebensalters des Beschwerdeführers und der damit verbleibenden voraussichtlich langen Aktivitätsdauer rechtfertigt es sich demnach nicht, vorliegend ausnahmsweise vom Erfordernis der Mindesterwerbseinbusse von 20 % abzuweichen.

Insgesamt erscheint der Versicherte somit als hinreichend eingegliedert, sodass kein Bundesrecht verletzt wurde, indem die Vorinstanz einen Anspruch auf Umschulungsmassnahmen verneint hat.

4.

4.1. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid ( Art. 109 Abs. 3 BGG ) erledigt wird.

4.2. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Juli 2020

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl