Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_390/2019 KI-generiert

Appeal against Interlocutory Decision in Invalidity Insurance Case Inadmissible

Geschäftsnummer 9C_390/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute concerning disability insurance, with an individual (the complainant) challenging a decision by the IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) related to his insurance benefits. The Federal Administrative Court had previously partially accepted the individual's complaint by overturning an earlier decision from July 2, 2018, made by the IVSTA. It remanded the case back for further investigation and a new administrative decision regarding the claimant’s entitlement. The complainant then appealed this remand decision to the Swiss Federal Tribunal, arguing that the additional investigations ordered were unnecessary and unreasonable. However, the Tribunal considered the appeal inadmissible under the criteria for such procedural decisions, as the remand essentially only resulted in procedural delays, which do not typically justify an appeal at this stage.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Appeal against Interlocutory Decision in Invalidity Insurance Case Inadmissible: The Federal Administrative Court had previously partially accepted the individual's complaint by overturning an earlier decision from July 2, 2018, made by the IVSTA. It remanded the case back for further investigation and a new administrative decision regarding the claimant’s entitlement. The complainant then appealed this remand decision to the Swiss Federal Tribunal, arguing that the additional investigations ordered were unnecessary and unreasonable. However, the Tribunal considered the appeal inadmissible under the criteria for such procedural decisions, as the remand essentially only resulted in procedural delays, which do not typically justify an appeal at this stage.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung anfechtbarer Zwischenentscheid Entscheidungen auf medizinischem Gebiet Versicherungsleistungsanspruch nicht wiedergutzumachender Nachteil Wiedererwägung durch den Versicherer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to declare the appeal inadmissible in simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Basis for the decision to dispense with court fees due to specific circumstances ('umständehalber').

Art. 93 BGG

Cited for the general conditions under which an appeal against an interlocutory decision is admissible.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_390/2019

Urteil vom 12. Juli 2019

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2019 (C-4875/2018).

Nach Einsicht

in den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2019, mit dem es eine Beschwerde des A.________ in dem Sinne teilweise guthiess, als es die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) vom 2. Juli 2018 aufhob und die Sache zu weiterer Abklärung und neuer Verfügung über den Leistungsanspruch des Versicherten an die Verwaltung zurückwies,

in die dagegen erhobene Beschwerde des A.________ vom 21. Juni 2019 (Poststempel),

in Erwägung,

dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( BGE 138 V 318 E. 6 S. 320 mit Hinweis),

dass es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid um einen selbstständig eröffneten Vor- bzw. Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt ( BGE 140 V 282 E. 2 S. 284 mit Hinweisen),

dass die Beschwerde somit nur zulässig ist, wenn der betreffende Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass vorinstanzliche Rückweisungsentscheide, mit denen die Sache zur neuen Abklärung und Entscheidung an den Versicherungsträger zurückgewiesen wird, regelmässig keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken, führen sie doch lediglich zu einer (dieses Kriterium nicht erfüllenden) Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens ( BGE 140 V 282 E. 4.2 S. 286 mit Hinweisen),

dass materielle Einwendungen - wie diejenige zur Notwendigkeit der Begutachtung - dem Bundesgericht nicht schon im Rahmen eines Zwischenverfahrens zur Beurteilung vorgelegt werden können, und die Rückweisung zur Einholung eines medizinischen Gutachtens in der Regel keinen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren darstellt (Urteile 9C_560/2018 vom 30. November 2018 E. 1.5; 9C_474/2014 vom 14. Juli 2014 E. 2.1; 9C_285/2014 vom 30. Mai 2014 E. 2),

dass es grundsätzlich der Beschwerde führenden Partei obliegt darzutun, in welcher Weise die genannten Eintretenserfordernisse erfüllt sind ( BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329 mit Hinweisen; vgl. auch PETRA FLEISCHANDERL, Die Anfechtbarkeit von Vor- und Zwischenentscheiden gemäss Art. 92 f. BGG, insbesondere im Sozialversicherungsrecht, SZS 2013 S. 334), weil Zwischenentscheide nur ausnahmsweise beim Bundesgericht angefochten werden können,

dass der Beschwerdeführer zwar sinngemäss geltend macht, die weiteren Abklärungen seien unnötig resp. unzumutbar,

dass damit aber nicht substanziiert dargelegt wird und auch sonst nicht ersichtlich ist, inwiefern ausnahmsweise eine der Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein soll,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Juli 2019

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Dormann