Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_39/2022 KI-generiert

Disability Pension Calculation Dispute

Geschäftsnummer 9C_39/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A case was brought before the Swiss Federal Tribunal involving a Kosovar national born in 1987, who sought benefits from the Swiss Invalidity Insurance system. The individual initially faced rejections for his requests for invalidity benefits, including professional measures and an invalidity pension, by the IV Office of the Canton of Solothurn, with a notable rejection in 2017. After a deterioration in his health and subsequent medical evaluations, in November 2020, he was granted a full pension from November 2019 to July 2020, and a half pension commencing in August 2020. The individual appealed this decision, and the Cantonal Court partially granted his appeal by award­ing a three-quarters pension starting in August 2020, while denying the remainder of his claims. Dissatisfied, he appealed to have the full pension extended beyond August 2020, arguing the non-utilization of his remaining work capacity on the labor market, which the tribunal reviewed.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 16 ATSG; Disability Pension Calculation Dispute: The individual initially faced rejections for his requests for invalidity benefits, including professional measures and an invalidity pension, by the IV Office of the Canton of Solothurn, with a notable rejection in 2017. After a deterioration in his health and subsequent medical evaluations, in November 2020, he was granted a full pension from November 2019 to July 2020, and a half pension commencing in August 2020. The individual appealed this decision, and the Cantonal Court partially granted his appeal by award­ing a three-quarters pension starting in August 2020, while denying the remainder of his claims. Dissatisfied, he appealed to have the full pension extended beyond August 2020, arguing the non-utilization of his remaining work capacity on the labor market, which the tribunal reviewed.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Invalidenrentenberechnung Invaliditätsgradbemessung Leistungsbezüger Teilarbeitsfähigkeit Krankenversicherung Invaliditätsversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The court ordered the appellant to bear the court costs as a result of the outcome of the proceedings.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (14)

200 2024 331 (2025-08-15) · be
Appeal Regarding Disability Pension Denial for Respiratory and Psychiatric Conditions
«…er gar unmöglich sein mag, auf dem tatsächlichen Ar- beitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden (Entscheid des BGer 9C_39/2022 vom 24. März 2022 E. 4.2 mit Hinweisen). Sodann lässt auch das Alter der Beschwerdeführerin nicht auf Unverwertbarkeit…»
SV1 2024 114 (2025-03-12) · gr
Disability Benefits Appeal: Polyarthritis and Lumbosacral Syndrome Assessment
«…– Überwachungstätigkeiten automatisierter Maschinen und Produktionsabläufe nachgefragt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_39/2022 vom 24. März 2022 E. 4.2, 9C_520/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 4.3.2 und 8C_442/2019 vom 20. Juli 2019 E. 4.2). Zudem u…»
200 2024 336 (2024-10-22) · be
Disability Insurance Claim Denial Based on Residual Working Capacity Assessment
«…sein mag, auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden (Entscheid des BGer vom 24. März 2022, 9C_39/2022, E. 4.2 mit Hinweisen). 4.3 Bei einer Gesamtbetrachtung der konkreten Umstände sowie unter Berücksichtigung der…»
S 2023 83 (2024-08-20) · gr
Hip Degeneration and Sole Proprietor Income Assessment for Invalidity Pension
«…– Überwachungstätigkeiten automatisierter Maschinen und Produktionsabläufe nachgefragt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_39/2022 vom 24. März 2022 E.4.2, 9C_520/2021 vom 22. Dezember 2021 E.4.3.2, 8C_442/2019 vom 20. Juli 2019 E.4.2 und 9C_172/2019…»
S 2024 22 (2024-07-11) · gr
Rejection of Disability Pension Upheld Based on Expert Zero Percent Disability Rating
«…– Überwachungstätigkeiten automatisierter Maschinen und Produktionsabläufe nachgefragt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_39/2022 vom 24. März 2022 E.4.2, 9C_520/2021 vom 22. Dezember 2021 E.4.3.2 und 8C_442/2019 vom 20. Juli 2019 E.4.2). Zudem umfa…»
S 2024 37 (2024-06-25) · gr
Appeal of Denial of Disability Pension Following Cerebral Infarction
«…– Überwachungstätigkeiten automatisierter Maschinen und Produktionsabläufe nachgefragt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_39/2022 vom 24. März 2022 E.4.2, 9C_520/2021 vom 22. Dezember 2021 E.4.3.2, 8C_442/2019 vom 20. Juli 2019 E.4.2 und 9C_172/2019…»
S 2023 85 (2023-11-15) · gr
Appeal of Disability Benefits Denial Based on Residual Earning Capacity Assessment
«…ierter Maschinen und Produktionsabläufe nachgefragt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_39/2022 vom 24. März 2022 E.4.2, 9C_520/2021 vom 22. Dezember 2021 E.4.3.2 und 8C_442/2019 v…»
S 2023 84 (2023-10-03) · gr
Claimant v. Social Insurance Institution (Full Disability Pension Granted)
«…Maschinen und Produktionsabläufe nachgefragt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_39/2022 vom 24. März 2022 E.4.2, 9C_520/2021 vom 22. Dezember 2021 E.4.3.2 und 8C_442/2019 vom 20. Juli 2019 E.4.2). Insofern i…»
IV.2022.144 (2023-08-23) · sg
Appeal Regarding Denial of Disability Insurance Benefits
«…Überwachung von automatischen Maschinen und Produktionseinheiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 24. März 2022, 9C_39/2022, E. 4.2). 4.2. Schliesslich bleibt die Frage, ob die attestierte Arbeitsfähigkeit von 70 % bei der im Zeitpunkt der Be…»
IV.2022.144 (2023-08-23) · sg
Claimant v. Insurer: Disability Benefits Denial Upheld Based on Medical Assessment
«…Überwachung von automatischen Maschinen und Produktionseinheiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 24. März 2022, 9C_39/2022, E. 4.2). 4.2. Schliesslich bleibt die Frage, ob die attestierte Arbeitsfähigkeit von 70 % bei der im Zeitpunkt der Be…»
S 2023 25 (2023-06-16) · gr
Disability Insurance Benefits Appeal: Residual Earning Capacity vs. Treating Physician Assessment
«…- 32 - Produktionsabläufe nachgefragt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_39/2022 vom 24. März 2022 E.4.2, 9C_520/2021 vom 22. Dezember 2021 E.4.3.2 und 8C_442/2019 vom 20. Juli 2019 E.4.2). Zudem umfa…»
S 2023 5 (2023-05-23) · gr
Claimant v. Agency Regarding Denial of Disability Benefits Due to Neck Injury and Insufficient Medical Evaluation
«…– Überwachungstätigkeiten automatisierter Maschinen und Produktionsabläufe nachgefragt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_39/2022 vom 24. März 2022 E.4.2, 9C_520/2021 vom 22. Dezember 2021 E.4.3.2 und 8C_442/2019 vom 20. Juli 2019 E.4.2). Zudem umfa…»
S 2023 17 (2023-04-18) · gr
Disability Benefits Denial Upheld Despite Cancer Diagnosis Due to Residual Work Capacity Assessment
«…Überwachungstätigkeiten automatisierter Maschinen und Produktionsab- läufe nachgefragt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_39/2022 vom 24. März 2022 E.4.2, 9C_520/2021 vom 22. Dezember 2021 E.4.3.2 und 8C_442/2019 vom 20. Juli 2019 E.4.2). Zudem umfa…»
S 2021 89 (2022-09-07) · gr
Claimant v. Social Security Administration (Disability Pension Appeal)
«…ierter Maschinen und Produktionsabläufe nachgefragt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_39/2022 vom 24. März 2022 E.4.2, 9C_520/2021 vom 22. Dezember 2021 E.4.3.2 und 8C_442/2019 vom 20. Juli 2019 E.4.2). Zudem umfa…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_39/2022

Urteil vom 24. März 2022

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Bundesrichter Stadelmann, nebenamtlicher Bundesrichter Kradolfer,

Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 1. Dezember 2021 (VSBES.2020.245).

Sachverhalt:

A. Der 1987 geborene A.________, kosovarischer Staatsangehöriger, reiste am........ in die Schweiz ein. In der Folge meldete er sich ab Januar 2005 wiederholt bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, wobei diese Leistungsbegehren zunächst alle abschlägig beschieden wurden; zuletzt lehnte die IV-Stelle Solothurn ein Gesuch um berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente mit Verfügung vom 6. Februar 2017 ab. Auf eine im März 2018 eingereichte Neuanmeldung trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Mai 2018 nicht ein. Im Mai 2019 meldete sich A.________ erneut zum Leistungsbezug an, worauf die IV-Stelle ihm nach medizinischen Abklärungen mit Verfügung vom 11. November 2020 für die Zeit vom 1. November 2019 bis 31. Juli 2020 eine ganze und ab 1. August 2020 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zusprach.

B. In teilweiser Gutheissung der von A.________ hiegegen erhobenen Beschwerde sprach das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn ihm mit Urteil vom 1. Dezember 2021 für die Zeit ab 1. August 2020 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu. Im Übrigen wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, ihm sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides auch über den 1. August 2020 hinaus eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen, eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen die Fragen der Frühinvalidität und der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit betreffend an die Vorinstanz resp. an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, als es dem Beschwerdeführer für die Zeit ab 1. August 2020 keine höhere als eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zusprach.

3.

3.1. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19.6.2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die hier angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar.

3.2. Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.

Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. "Invalideneinkommen"), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. "Valideneinkommen").

3.3. Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV nach Vollendung von 30 Altersjahren 100 % des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik.

3.4. Die Rente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG ; Art. 88a IVV ), wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich ändert (vgl. auch BGE 134 V 131 E. 3). Nach der Rechtsprechung sind diese Revisionsbestimmungen bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Rente analog anwendbar ( BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen).

4.

4.1. Es steht fest und ist unbestritten, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit der letzten rentenablehnenden Verfügung (6. Februar 2017) erheblich verschlechtert hat und er in der Zeit von Juni 2019 bis April 2020 vollständig erwerbsunfähig war. Weiter steht fest, dass sich der Gesundheitszustand per Mai 2020 wieder verbessert hat, so dass er nunmehr medizinisch-theoretisch wieder in der Lage ist, eine seinem Leiden angepasste Tätigkeit zu 50 % auszuüben. Umstritten sind demgegenüber die erwerblichen Auswirkungen seiner verbliebenen gesundheitlichen Einschränkungen.

4.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die ihm verbleibende medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sei auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht verwertbar. Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, so dass eine Unverwertbarkeit der verbliebenen Leistungsfähigkeit nicht leichthin angenommen werden kann. An der Massgeblichkeit dieses ausgeglichenen Arbeitsmarkts vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es für die versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich ist, auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden (vgl. Urteile 9C_141/2021 vom 8. Juli 2021 E. 5.1 und 8C_321/2018 vom 27. November 2018 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen). Gemäss den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen kann der Versicherte seinen (nicht dominanten) linken Arm nicht einsetzen; zudem ist auch die Feinmotorik seiner dominanten rechten Hand eingeschränkt. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, bietet der theoretische ausgeglichene Arbeitsmarkt auch für Personen mit einem solchen Tätigkeitsprofil ausreichende realistische Beschäftigungsmöglichkeiten. Zu denken ist etwa an die Bedienung und Überwachung von automatischen Maschinen und Produktionseinheiten, die mit keinerlei körperlicher Anstrengung verbunden sind (vgl. auch Urteile 9C_520/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 4.3 und 8C_442/2019 vom 20. Juli 2019 E. 4.2). Somit hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, als sie die Verwertbarkeit der verbliebenen medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit bejahte.

4.3. Das kantonale Gericht ermittelte das Invalideneinkommen des Versicherten aufgrund der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE), wobei sie vom Tabellenlohn einen Abzug im Sinne von BGE 129 V 472 in der Höhe von 25 % vornahm. Dabei ging sie vom Tabellenlohn des gesamten Privatsektors aus. Was der Beschwerdeführer hiegegen vorbringt, vermag die vorinstanzliche Bemessung des Invalideneinkommens nicht als bundesrechtswidrig erscheinen lassen. Insbesondere legt er nicht dar, inwiefern die Feststellung des kantonalen Gerichts, wonach für den Versicherten grundsätzlich auch produktionsnahe Tätigkeiten in Betracht fallen, offensichtlich unrichtig wäre. Die erwähnte "Bedienung und Überwachung von automatischen Maschinen und Produktionseinheiten, die mit keinerlei körperlicher Anstrengung verbunden sind" (vgl. E. 4.2 hievor) ist denn auch eine Tätigkeit in der Produktion, und nicht im Dienstleistungssektor.

4.4. Weiter rügt der Beschwerdeführer, die IV-Stelle habe das Valideneinkommen zu Unrecht nicht nach Art. 26 Abs. 1 IVV (vgl. E. 3.3 hiervor) bemessen. Wie das kantonale Gericht indessen überzeugend dargelegt hat, würde sich bei einer Bemessung des Valideneinkommens in Anwendung dieser Norm ein Invaliditätsgrad von 69 % ergeben, was ebenfalls zu einem Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung führen würde. Somit erweist sich die Frage, ob der Versicherte wegen der Invalidität keine hinreichenden beruflichen Kenntnisse erlangen konnte, als für den Ausgang des Verfahrens nicht relevant. Entsprechend hat das kantonale Gericht die Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt, als es auf Weiterungen zu dieser Frage verzichtete (vgl. auch BGE 135 V 465 E. 5.1, wonach nur über für den Ausgang des Verfahrens erhebliche Tatsachen Beweis zu führen ist).

4.5. Zusammenfassend hat das kantonale Gericht kein Bundesrecht verletzt, als es für die Zeit ab August 2020 den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine höhere als auf eine Dreiviertelsrente verneinte. Entsprechend ist die Beschwerde des Versicherten abzuweisen.

5. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. März 2022

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Nabold