Invalidity Pension Denial Upheld Despite Conflicting Medical Evidence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complaint was filed by an individual against a decision made by a regional administrative court regarding their entitlement to a partial disability pension from a specified date. The individual contested the ruling, alleging violations of the principles of free evaluation of evidence and incomplete factual determination related to their ability to work. This involved scrutiny of various medical reports and expert opinions, which indicated differing assessments of the individual’s work capacity. The case raised questions about the interpretation of medical findings and the appropriate consideration of evidence in relation to the claim for disability benefits.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 99 Abs. 1 BGG, Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 28a Abs. 1 IVG, Art. 16 ATSG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG; Invalidity Pension Denial Upheld Despite Conflicting Medical Evidence: The individual contested the ruling, alleging violations of the principles of free evaluation of evidence and incomplete factual determination related to their ability to work. This involved scrutiny of various medical reports and expert opinions, which indicated differing assessments of the individual’s work capacity. The case raised questions about the interpretation of medical findings and the appropriate consideration of evidence in relation to the claim for disability benefits.
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KI-generiertThe appeal was rejected in a simplified procedure due to being manifestly ill-founded.
The losing party (Beschwerdeführerin) was ordered to bear the court costs.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_39/2009
Urteil vom 10. Februar 2009
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Fessler.
Parteien
S.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dieter Kehl,
gegen
IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden, Kasernenstrasse 4, 9100 Herisau, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts von Appenzell Ausserrhoden
vom 20. August 2008.
in Erwägung,
dass S.________ gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts von Appenzell Ausserrhoden vom 20. August 2008 betreffend den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ab 1. Juli 2004 (gemäss Einspracheentscheid der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden vom 12. Juli 2007) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben hat,
dass die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung ( BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) und eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf die Frage der zumutbaren Arbeitsfähigkeit, was ebenfalls eine Verletzung von Bundesrecht darstellt (Urteile 9C_442/2008 vom 28. November 2008 E. 1.1), rügt,
dass die Vorinstanz auch den nach Erlass des Einspracheentscheids vom 12. Juli 2007 erstellten Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie X.________ vom 26. März 2008 berücksichtigte, was nicht zu beanstanden ist (Urteil 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1),
dass die Vorinstanz alle relevanten medizinischen Berichte berücksichtigt und dargelegt hat, weshalb auf diese und nicht auf jene (fach-) ärztliche Beurteilung abzustellen sei ( BGE 122 V 157 E. 1c S. 160), insofern nicht von einer Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung gesprochen werden kann,
dass die Vorinstanz auf das Gutachten der MEDAS vom 28. März 2007 abgestellt hat,
dass die Rüge der Befangenheit des psychiatrischen Facharztes der Abklärungsstelle nicht substanziiert wird und daher darauf nicht weiter einzugehen ist ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ),
dass das kantonale Gericht festgestellt hat, in der Expertise sei darauf hingewiesen worden, die Explorandin habe ihre körperliche Leistungsfähigkeit sehr tief und entgegen den eigentlichen Möglichkeiten eingeschätzt, und trotz angegebener Nervosität, Anspannung sowie Lust- und Freudlosigkeit habe sie insbesondere bei der psychiatrischen Abklärung ruhig, freundlich und insgesamt unauffällig gewirkt,
dass diese nicht offensichtlich unrichtigen, für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ( Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ) zwar nicht hinreichend erklären, weshalb aus psychiatrischer Sicht von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % gemäss dem MEDAS-Gutachten vom 28. März 2007 und nicht von vollständiger Arbeitsunfähigkeit gemäss den Berichten der Klinik X.________ vom 26. März 2008 sowie der behandelnden Psychiaterin vom 2. Juli 2007 auszugehen sei, wie in der Beschwerde insoweit zu Recht vorgebracht wird,
dass indessen nicht allein deshalb schon von einer bundesrechtswidrigen Beweiswürdigung gesprochen werden kann, was vielmehr etwa dann der Fall wäre, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat (Urteil 9C_535/2008 vom 3. Dezember 2008 E. 5.2.1 mit Hinweisen),
dass im Bericht der Klinik X.________ vom 26. März 2008 keine - nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende - Aspekte benannt werden, die im Rahmen der Begutachtung durch die MEDAS unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären und die Beurteilung der Abklärungsstelle jedenfalls bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 12. Juli 2007 ( BGE 131 V 353 E. 2a S. 354) in Frage zu stellen vermöchten (Urteil 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2 mit Hinweis),
dass während der 4-monatigen Hospitalisation in der Klinik X.________ unbestrittenermassen Ein- und Durchschlafstörungen nicht objektiviert werden konnten,
dass das in diesem Verfahren eingereichte Schreiben der behandelnden Psychiaterin vom 6. Januar 2009 ein unzulässiges neues Beweismittel darstellt und demzufolge unbeachtet zu bleiben hat ( Art. 99 Abs. 1 BGG ),
dass die Diskrepanz in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 50 % gemäss MEDAS-Gutachten vom 28. März 2007 und 0 % gemäss Bericht der Klinik X.________ vom 26. März 2008 sich zumindest teilweise dadurch erklären lässt, dass der psychiatrische Facharzt der Abklärungsstelle eine lediglich mittelgradige, die behandelnden Ärzte jedoch eine gegenwärtig schwere depressive Episode diagnostizierten,
dass eine allfällige voraussichtlich dauernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach Erlass des Einspracheentscheids in einem Revisionsverfahren zu berücksichtigen ist ( Art. 17 Abs. 1 ATSG ),
dass der vorinstanzliche Einkommensvergleich zur Ermittlung des Invaliditätsgrades ( Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG ) nicht bestritten wird und kein Anlass zu einer näheren Prüfung besteht,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden, der Ausgleichskasse Hotela, Montreux, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. Februar 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Fessler