Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_389/2017 KI-generiert

Applicants' Appeal Against Cantonal Remand Decision Inadmissible

Geschäftsnummer 9C_389/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, individuals sought to challenge a decision made by the Administrative Court of a Swiss canton regarding supplementary benefits related to the old-age and disability insurance system. The Administrative Court had partially upheld their complaint and returned the case to the relevant compensation fund for further examination and a new decision. The Swiss Federal Tribunal considered whether the appeal against this interim decision was permissible, determining that it did not meet the criteria for an appeal as it did not present an irreversible disadvantage or save substantial resources in avoiding a lengthy evidence process. Consequently, the Federal Tribunal decided not to enter into the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; Applicants' Appeal Against Cantonal Remand Decision Inadmissible: The Administrative Court had partially upheld their complaint and returned the case to the relevant compensation fund for further examination and a new decision. The Swiss Federal Tribunal considered whether the appeal against this interim decision was permissible, determining that it did not meet the criteria for an appeal as it did not present an irreversible disadvantage or save substantial resources in avoiding a lengthy evidence process. Consequently, the Federal Tribunal decided not to enter into the appeal.

Schlagwörter

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Ergänzungsleistung zur AHV/IV anfechtbarer Zwischenentscheid konnexe Verfahren Einrede der Verfassungswidrigkeit Überprüfung einer früheren Entscheidung Verwaltungsbeschwerde der Bediensteten Haftprüfungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was disposed of via the simplified procedure because it was manifestly inadmissible.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The court costs are imposed on the appellants because the appeal was not admitted.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_389/2017

Urteil vom 26. Juni 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________ und A.B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst,

St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau

vom 5. April 2017.

Nach Einsicht

in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 5. April 2017 und die Beschwerde vom 23. Mai 2017,

in Erwägung,

dass das kantonale Gericht die Beschwerde der Gesuchsteller mit dem angefochtenen Entscheid teilweise gutgeheissen und die Sache unter Aufhebung des Einspracheentscheides zu ergänzenden Abklärungen und neuer Entscheidung an die Ausgleichskasse zurückgewiesen hat,

dass es sich bei diesem Entscheid um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt, gegen welchen die Beschwerde nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeizuführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b),

dass nicht ersichtlich ist, inwiefern mit einem Endurteil ein weitläufiges Beweisverfahren vermieden werden könnte, hat das Verwaltungsgericht doch kein umfangreiches Beweisverfahren angeordnet, weshalb für die Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids vom 5. April 2017 ein irreparabler Nachteil gegeben sein müsste,

dass ein Rückweisungsentscheid, mit dem eine Sache zu neuer Abklärung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt, führt er doch bloss zu einer Verlängerung des Verfahrens, die dieses Kriterium nicht erfüllt ( BGE 133 V 477 E. 5.2.2 S. 483),

dass die Eintretensvoraussetzungen damit nicht erfüllt sind,

dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind, auf deren Rechtsmittel nicht einzutreten ist ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ),

dass die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erledigt wird,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. Juni 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Widmer