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9C_387/2015 KI-generiert

Federal Court Refuses Invalidity Pension Appeal Due to Defective Submission

Geschäftsnummer 9C_387/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal regarding invalidity insurance, where the appellant contested a decision made by the Cantonal Court of Lucerne. The Federal Tribunal reviewed submissions from the appellant but found that the appeal did not meet the necessary legal requirements for its claims and their justification. Consequently, the court decided not to proceed with the appeal and waived court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Federal Court Refuses Invalidity Pension Appeal Due to Defective Submission: The Federal Tribunal reviewed submissions from the appellant but found that the appeal did not meet the necessary legal requirements for its claims and their justification. Consequently, the court decided not to proceed with the appeal and waived court costs.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Prozessvoraussetzung vereinfachtes Verfahren materielle Mängel Sozialversicherungsverfahren Nichtigkeitsverfahren und Verzicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG

The appeal was not entertained under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court decided not to levy court fees due to the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_387/2015

Urteil vom 30. Juni 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________, vertreten durch Dr. med. B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 30. April 2015.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 1. Juni 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 30. April 2015 betreffend IV-Rente,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 2. Juni 2015 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in die daraufhin von A.________ am 8. Juni 2015 eingereichte Eingabe,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die beiden Eingaben des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügen, da sie zwar einen rechtsgenüglichen Antrag enthalten, den Ausführungen jedoch nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - offensichtlich unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Juni 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Widmer