Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_387/2012 KI-generiert

Pro Bono Counsel Compensation for Post-Judgment Review and Debriefing Time

Geschäftsnummer 9C_387/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a lawyer who requested free legal representation for a client during a complaint process before a regional court. The lawyer later submitted a detailed bill for services rendered, including time spent reviewing and discussing a decision. However, the court did not reimburse the time spent on this post-decision work in its ruling. Consequently, the lawyer appealed the decision, seeking a reassessment of the compensation for the legal services provided. The appeal raises issues concerning the interpretation of the rights of appointed legal representatives in the context of public legal aid and their subsequent compensation.

Legislator-Regeste

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Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 61 ATSG, Art. 95 lit. c-e BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 9 BV, Art. 29 Abs. 3 BV; Pro Bono Counsel Compensation for Post-Judgment Review and Debriefing Time: The lawyer later submitted a detailed bill for services rendered, including time spent reviewing and discussing a decision. However, the court did not reimburse the time spent on this post-decision work in its ruling. Consequently, the lawyer appealed the decision, seeking a reassessment of the compensation for the legal services provided. The appeal raises issues concerning the interpretation of the rights of appointed legal representatives in the context of public legal aid and their subsequent compensation.

Schlagwörter

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unentgeltlicher Rechtsbeistand, vorinstanzliches Verfahren unentgeltliche Rechtsverbeiständung Verfahrensüberprüfung Zumutbarkeit Ausübung des Ermessens amtliche Verteidigerentschädigung gesetzliche Arbeitszeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 89 Abs. 1 BGG
Cited in the reasoning (E. 1) to establish that the lawyer was legitimately entitled to bring the appeal in his own name regarding the remuneration.
Art. 61 ATSG
158; Kieser, ATSG, N 92 zu Art. 61 ATSG ), mit welchem sich das Bundesgericht unter Vorbehalt der in Art.
Art. 95 lit. c-e BGG
61 ATSG ), mit welchem sich das Bundesgericht unter Vorbehalt der in Art. 95 lit. c-e BGG genannten Ausnahmen grundsätzlich nicht zu befassen hat.
Art. 95 lit. a BGG
Cited in the reasoning (E. 2.1) as the basis for judicial review when a cantonal law application may violate federal constitutional rights (here, arbitrariness under Art. 9 BV remains the main focus).
Art. 9 BV
Im Bereich der nach kantonalem Recht zuzusprechenden und zu bemessenden Parteientschädigungen, und damit namentlich auch der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, fällt praktisch nur das Willkürverbot ( Art. 9 BV ) in Betracht (vgl.
Art. 29 Abs. 3 BV
Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht gemäss Art. 29 Abs. 3 BV vielmehr einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist.
Art. 61 lit. f ATSG
Weder Art. 61 lit. f ATSG noch die kantonale Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte vom 17.
Art. 64 LTF
Although the operative part does not explicitly cite Art. 64 LTF for legal aid, Point 5 orders compensation, which falls under the scope of enforcing that successful appellant receives costs/compensation, often linked to the general procedural fairness/costs framework established partly through Art. 64 for indigent parties (however, based strictly on the instruction, only explicitly cited articles in the dispositive are included, and Art. 66 is cited, but no specific article for legal aid/compensation is cited in the dispositive/operative part besides costs).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 LTF

Although the operative part does not explicitly cite Art. 64 LTF for legal aid, Point 5 orders compensation, which falls under the scope of enforcing that successful appellant receives costs/compensation, often linked to the general procedural fairness/costs framework established partly through Art. 64 for indigent parties (however, based strictly on the instruction, only explicitly cited articles in the dispositive are included, and Art. 66 is cited, but no specific article for legal aid/compensation is cited in the dispositive/operative part besides costs).

Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG

Applied to waive court fees (Point 3 of the operative part).

Art. 89 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning (E. 1) to establish that the lawyer was legitimately entitled to bring the appeal in his own name regarding the remuneration.

Art. 95 lit. a BGG

Cited in the reasoning (E. 2.1) as the basis for judicial review when a cantonal law application may violate federal constitutional rights (here, arbitrariness under Art. 9 BV remains the main focus).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_387/2012

Urteil vom 26. September 2012

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,

Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte

M.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht Basel-Landschaft,

Abteilung Sozialversicherungsrecht,

Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

unentgeltlicher Rechtsbeistand,

vorinstanzliches Verfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid

des Kantonsgerichts Basel-Landschaft

vom 8. Dezember 2011.

Sachverhalt:

A. M.________, Advokat, praktiziert als Rechtsanwalt bei der Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens vor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, beantragte er für seinen Mandanten die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung (Beschwerde vom 23. Mai 2011). Mit Verfügung vom 27. Juli 2011 entsprach das Kantonsgericht diesem Begehren und ersuchte M.________ am 24. Oktober 2011 um Einreichung der detaillierten Honorarnote. Dieser Aufforderung kam M.________ am 14. November 2011 nach, wobei er als letzte Honorarposition für "Studium Urteil und Nachbesprechung" einen Zeitaufwand von 1,5 Stunden geltend machte.

B. Mit Entscheid vom 8. Dezember 2011 richtete das Kantonsgericht M.________ zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ein Honorar aus, ohne den Zeitaufwand für das Studium des Entscheides und die Nachbesprechung zu berücksichtigen.

C. M.________ führt u.a. in eigenem Namen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt insbesondere die Rückweisung der Sache an das kantonale Gericht zu neuem Entscheid über seinen Honoraranspruch.

Das Kantonsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Soweit sich der Beschwerde führende Rechtsanwalt gegen die von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung für seine Tätigkeit als unentgeltlicher Rechtsvertreter wendet, ist er als unentgeltlicher Rechtsbeistand legitimiert, in eigenem Namen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu führen ( Art. 89 Abs. 1 BGG ; z.B. Urteil 9C_284/2012 vom 18. Mai 2012 E. 1 mit Hinweis). Insofern ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1 Die Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im kantonalen Verfahren ist mangels bundesrechtlicher Bestimmungen dem kantonalen Recht überlassen ( BGE 131 V 153 E. 6.1 S. 158; Kieser, ATSG, N 92 zu Art. 61 ATSG ), mit welchem sich das Bundesgericht unter Vorbehalt der in Art. 95 lit. c-e BGG genannten Ausnahmen grundsätzlich nicht zu befassen hat. Eine Bundesrechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG liegt vor, wenn die Anwendung kantonalen Rechts, sei es wegen seiner Ausgestaltung oder aufgrund des Ergebnisses im konkreten Fall, zu einer Verfassungsverletzung führt. Im Bereich der nach kantonalem Recht zuzusprechenden und zu bemessenden Parteientschädigungen, und damit namentlich auch der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, fällt praktisch nur das Willkürverbot ( Art. 9 BV ) in Betracht (vgl. das bereits zitierte Urteil 9C_284/2012 vom 18. Mai 2012 E. 2 mit Hinweis; zu dessen Voraussetzungen: BGE 132 I 13 E. 5.1 S. 17).

2.2 Dem erstinstanzlichen Gericht ist bei der Bemessung der Entschädigung praxisgemäss ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen (vgl. die Zusammenfassung der Rechtsprechung in SVR 2000 IV Nr. 11 S. 31, I 308/98 E. 2b). Das Bundesgericht greift nur ein, wenn der Ermessensspielraum klarerweise überschritten worden ist und wenn Bemühungen nicht honoriert werden, die zweifelsfrei zu den Obliegenheiten eines amtlichen Vertreters gehören ( BGE 118 Ia 133 E. 2d S. 136).

3.

3.1 Wird der bedürftigen Partei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt, übernimmt dieser eine staatliche Aufgabe und tritt zum Staat in ein Rechtsverhältnis, aufgrund dessen er einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Entschädigung im Rahmen der anwendbaren kantonalen Vorschriften hat ( BGE 122 I 1 E. 3a; 117 Ia 22 E. 4a mit Hinweisen). Der amtlich bestellte Rechtsbeistand darf sich von der verbeiständeten Partei nicht entschädigen lassen und ist insbesondere auch nicht befugt, sich eine zusätzliche Entschädigung zu derjenigen auszahlen zu lassen, welche er vom Staat erhält; eine Bezahlung durch die verbeiständete Partei ist selbst dann ausgeschlossen, wenn die öffentlich-rechtliche Entschädigung nicht einem vollen Honorar entspricht. Verstösst der unentgeltliche Rechtsbeistand gegen diesen Grundsatz, macht er sich disziplinarrechtlich verantwortlich.

3.2 Der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand umfasst nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht gemäss Art. 29 Abs. 3 BV vielmehr einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Begriff der Notwendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestellung eines Rechtsbeistands), sondern auch den quantitativen (den Umfang der Vergütung). Entschädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Prozess stehen und notwendig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten der Staatskasse oder gegebenenfalls dem Prozessgegner aufzuerlegen. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird es deshalb beispielsweise als zulässig erachtet, das Honorar für amtliche Mandate im Vergleich zu demjenigen für freie Mandate tiefer anzusetzen ( BGE 132 I 201 E. 7.3.4 S. 209 und 8.6 S. 217), wobei die Entschädigung so festzusetzen ist, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_130/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2.5).

3.3 Sofern die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gegeben sind, hat der Staat ab Einreichung des Gesuchs die Kosten der Verbeiständung zu übernehmen. Mit Bezug auf die Ansprüche vor der Verleihung des öffentlich-rechtlichen Mandats hat das Bundesgericht entschieden, dass der Staat den Anspruch des Rechtsbeistandes nicht erst auf den Zeitpunkt der Gesuchsbewilligung beziehen darf, sondern die unentgeltliche Verbeiständung bereits Wirkung auf die anwaltlichen Bemühungen für die gleichzeitig mit dem Gesuch eingereichte Rechtsschrift entfaltet. Selbst wenn keine weiteren Prozesshandlungen mehr erforderlich sind, kann die unentgeltliche Verbeiständung daher nicht mit der Begründung abgelehnt werden, es bedürfe der Bestellung eines unentgeltlichen Vertreters nicht mehr, weil dessen Arbeit bereits geleistet sei ( BGE 122 I 322 E. 3b S. 325 f.). Erhebt ein Anwalt im Rahmen einer amtlichen Vertretung Anspruch auf Deckung seiner sämtlichen getroffenen anwaltlichen Vorkehren, verstösst er auch nicht gegen das bundesrechtliche Gebot der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung im Sinne von Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA [SR 935.61]; Urteil 2C_379/2009 vom 7. Dezember 2009 E. 3.1 mit Hinweis auf 2C_783/2008 vom 4. Mai 2009 E. 2.9).

4. Weder Art. 61 lit. f ATSG noch die kantonale Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (in Kraft seit 1. Januar 2004; SGS Nr. 178.112) enthalten eine explizite Regelung betreffend den im Anschluss an den kantonalen Gerichtsentscheid anfallenden Aufwand, insbesondere das Studium eines Entscheides und die Schlussbesprechung mit der Klientschaft. Soweit das kantonale Gericht diese Lücke dahingehend füllte, als es lediglich unter Hinweis auf seine ständige Praxis den Zeitbedarf für Urteilsstudium und Nachbesprechung unberücksichtigt liess, ist der angefochtene Entscheid in Begründung und Ergebnis willkürlich. Nachprozessuale Leistungen, welche in offensichtlichem Zusammenhang mit dem Mandat stehen, sind eindeutig von einem einheitlichen Anwaltsmandat umfasst. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, weshalb dieser Aufwand anders zu behandeln wäre als die vor Verleihung des öffentlich-rechtlichen Mandats erbrachten Leistungen, die in den dargelegten Grenzen ebenfalls vom Staat zu entschädigen sind (E. 3.3 hievor). Dies trifft namentlich auf das Studium eines Entscheides und dessen Besprechung mit der Klientschaft zu, welche im Hinblick auf einen allfälligen Instanzenzug unerlässlich sind zur wirksamen Ausübung des Mandats, wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt. Das Mandat und damit auch die bewilligte unentgeltliche Vertretung werden insoweit verlängert, ohne dass hiefür ein neuer Auftrag erteilt werden müsste und der Anspruch auf unentgeltliche Vertretung erneut zu prüfen wäre (vgl. auch Urteil 4P.94/2003 vom 11. Juli 2003 E. 3.4). Dass der Aufwand für die Nachbearbeitung zum Zeitpunkt der Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung noch nicht im Einzelnen feststeht, ändert nichts, steht doch dem kantonalen Gericht bei der Prüfung der Angemessenheit einer Honorarnote praxisgemäss ein weiter Ermessensspielraum zu (E. 3.2 hievor). Im Zeitpunkt seines Entscheides dürfte es einem kantonalen Gericht in diesem Rahmen ohne weiteres möglich sein, die Angemessenheit des vom Rechtsvertreter prognostisch veranschlagten nachprozessualen Aufwandes in rechtsgenüglicher Weise zu überprüfen.

5. Von der Erhebung von Gerichtskosten ist abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ). Der im Streit um die Erhöhung des Honorars als unentgeltlicher Rechtsbeistand obsiegende Rechtsanwalt hat Anspruch auf eine Parteientschädigung ( BGE 125 II 518 ; Urteile 5A_168/2012 vom 26. Juni 2012 E. 6, 9C_735/2011 vom 22. Juni 2012 E. 6, 8C_676/2010 vom 11. Februar 2011 E. 6, 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009 E. 5, 8C_757/2007 vom 29. Oktober 2008 E. 6).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird, soweit sie die Höhe des Honorars betrifft, gutgeheissen, und Ziffer 3 Dispositiv des Entscheides des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 8. Dezember 2011, wird aufgehoben.

2. Die Sache wird an das kantonale Gericht zurückgewiesen, damit es die Entschädigung des Rechtsvertreters im Sinne der Erwägungen neu festsetzt.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Der Kanton Basel-Landschaft wird verpflichtet, Advokat M.________ für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.- zu entschädigen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. September 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle